Auszug - IX. Nachtragssatzung zur Satzung des Schulverbandes Sventana Bornhöved
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Wortprotokoll Abstimmungsergebnis |
Die Schulverbandsvorsteherin erläutert kurz die Thematik der Ladungsfristen, wonach Regelungen nach Bedarf in der Geschäftsordnung getroffen werden können.
Da das Gesetz in § 34 (3) GO i.V.m. § 5 (6) GkZ eine Mindestladungsfrist von einer Woche bereits vorsieht, ist eine Regelung in § 6 Abs. 2 der Schulverbandssatzung entbehrlich und kann entfallen.
(§ 6 Einberufung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist von ihrer oder ihrem Vorsitzenden einzuberufen, sooft es
die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Halbjahr. Sie muss unverzüglich
einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung es unter
Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(2) Die Ladefrist beträgt 1 Woche.)
a) Beschluss:
§ 6 Abs.2 der Satzung des Schulverbandes Sventana Bornhöved wird gestrichen.
Abstimmungsergebnis dafür: 19 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 1
b) Beschluss:
§ 7 Abs.1 der Satzung des Schulverbandes Sventana Bornhöved wird wie folgt geändert:
Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsversammlung werden folgende Ausschüsse gebildet:
a) Finanzausschuss, bestehend aus 7 Mitgliedern der Verbandsversammlung mit
dem Aufgabengebiet
- Haushalts- und Finanzwesen
- Prüfung der Jahresrechnung
- Personalangelegenheiten
- Satzungs- und Vertragsangelegenheiten
b) Bauausschuss, bestehend aus 7 Mitgliedern der Verbandsversammlung mit dem
Aufgabengebiet
- Vorbereitung aller hoch- und tiefbaulichen Maßnahmen auf dem Schulgrundstück
- Unterhaltung des Baubestandes
- Regelung der außerschulischen Nutzung der Schulgebäude und – grundstücke
- andere Angelegenheiten, die sonst keinem anderen Ausschuss zugewiesen sind.
Abstimmungsergebnis dafür: 20 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0
c) Beschluss:
§ 14 letzter Satz wird wie folgt geändert:
Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 4.000,00 EUR hält.
Abstimmungsergebnis dafür: 19 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 1