Amt Bornhöved
 

Auszug - IX. Nachtragssatzung zur Satzung des Schulverbandes Sventana Bornhöved  

4. Sitzung des Finanzausschusses des Schulverbandes Sventana Bornhöved
TOP: Ö 9
Gremium: Finanzausschuss des Schulverbandes Sventana Bornhöved Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mi, 18.06.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:51 Anlass: Sitzung
Raum: Aula der Sventana-Schule Bornhöved
Ort: Jahnweg 6, 24619 Bornhöved
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Zu der verteilten Beschlussvorlage teilt die Ausschussvorsitzende mit, dass die Schulverbandsvorsteherin angeregt hat, die Ladungsfrist auf mindestens zwei Wochen zu verlängern. Nachdem die Schulverbandsvorsteherin dazu ergänzt, dass nach dem vorliegenden Beschlussvorschlag, die Mindestladungsfrist von einer Woche kraft Gesetzes weiter besteht, aber in der Geschäftsordnung eine abweichende, längere Ladungsfrist festgelegt werden könnte, wird nach kurzer Aussprache über folgende Anträge abgestimmt:


Beschluss:

 

§ 6 Abs. 2 der Satzung des Schulverbandes Sventana Bornhöved wird gestrichen.

 

Abstimmungsergebnis dafür: 6 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0

 

Beschluss:

 

§ 7 Abs. 1 der Satzung des Schulverbandes Sventana wird wie folgt geändert:

 

Zur Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsversammlung werden folgende Ausschüsse gebildet:

 

a) Finanzausschuss, bestehend aus 7 Mitgliedern der Verbandsversammlung mit dem Aufgabengebiet
- Haushalts- und Finanzwesen
- Prüfung der Jahresrechnung
- Personalangelegenheiten
- Satzungs- und Vertragsangelegenheiten

 

b) Bauausschuss, bestehend aus 7 Mitgliedern der Verbandsversammlung mit dem Auf-gabengebiet
- Vorbereitung aller hoch- und tiefbaulichen Maßnahmen auf dem Schulgrundstück
- Unterhaltung des Baubestandes
- Regelung der außerschulischen Nutzung der Schulgebäude und grundstücke
- andere Angelegenheiten, die sonst keinem anderen Ausschuss zugewiesen sind.

 

Abstimmungsergebnis dafür: 6 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0

 

Beschluss:

 

§ 14 letzter Satz wird wie folgt geändert:

 

Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Verbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 50.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 4.000,00 EUR hält.


Abstimmungsergebnis dafür: 6 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0