Amt Bornhöved
 

Auszug - Benutzungs- und Entgeltsatzung für die Einrichtungen des Schulverbandes Sventana Bornhöved  

4. Sitzung des Finanzausschusses des Schulverbandes Sventana Bornhöved
TOP: Ö 6
Gremium: Finanzausschuss des Schulverbandes Sventana Bornhöved Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Mi, 18.06.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:51 Anlass: Sitzung
Raum: Aula der Sventana-Schule Bornhöved
Ort: Jahnweg 6, 24619 Bornhöved
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Zu Beginn dieses Tagesordnungspunktes wird vom Protokollführer eine Übersicht über die sich aus der verteilten Vorlage ergebenden Gebührenstundensätze für Räumlichkeiten des Schulverbandes verteilt. Für die Nutzung der Sportstätten ist in dieser Übersicht die Gebührenberechnung je angefangene 30 Minuten vorgesehen, weil ein entsprechender Zeittakt auch in den Belegungsplänen enthalten ist (sonst Abrechnung je angefangener Stunde).

Diese Übersicht ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

Die Ausschussvorsitzende ergänzt dazu, dass in der Vorlage ein Schreibfehler enthalten ist, weil die Gebühr für die Nutzung der Räumlichkeiten der Aula nur 0,04 EUR/Stunde und qm beträgt (nicht 0,07 EUR/Stunde und qm).

 

Zu der möglichen Einstufung als „Betrieb gewerblicher Art“ (BgA) mit einer daraus folgenden Umsatzsteuerpflicht, wird vom Protokollführer auf den als Vorlage verteilten Vermerk (steuerliche Einschätzung der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft Treurat GmbH) hingewiesen.

Aus diesem Vermerk folgt, dass bei dem vorgelegten Satzungsentwurf die Einstufung als BgA nicht zu erwarten ist. Wie dem Vermerk entnommen werden kann, wäre bei einer vollständigen Kostendeckung durch Benutzungsgebühren mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem BgA auszugehen, weil dann das Gebührenaufkommen über 130.000 EUR im Jahr betragen würde. Nach dem Satzungsentwurf wird zumindest für die Sportstätten allerdings nur rund ½ der Unterdeckung durch Benutzungsgebühren abgedeckt. Die übrige Zeit fällt in die Zeit des Schulbetriebes, in der keine Fremdnutzung erfolgt, somit keine Gebühren erhoben werden können und damit die Unterdeckung beim Schulverband verbleibt.

Nach der Gebührenkalkulation würden sich Benutzungsgebühren in folgender Höhe errechnen:

Turnhalle    = rund 13.400 EUR

Sporthalle   = rund 44.400 EUR

OGS    = rund 11.600 EUR (bei großzügiger Schätzung)

Schulräume   = rund   1.600 EUR (bei großzügiger Schätzung)

Gebührenaufkommen insg. = rund 71.000 EUR

 

Herr Voß bezweifelt, dass eine mögliche Umsatzsteuerpflicht tatsächlich von der genannten Gebührenhöhe von 130.000 EUR ausgelöst wird. Weiter macht er zu der Bemerkung aus der Einwohnerfragezeit darauf aufmerksam, dass die Einrichtungen des Schulverbandes nicht von einer einzelnen Gemeinde getragen werden und deshalb ein Unterschied zu den vom Einwohner genannten Einrichtungen besteht. Im Übrigen sollte eine größere Pauschalierung bei den Gebührensätzen vorgenommen werden.

 

Auf Nachfrage wird mitgeteilt, dass die in der verteilten Übersicht aufgeführten Beträge auch gerundet werden können.

In der folgenden Aussprache weist Frau Kegel-Maier darauf hin, dass die Sportstätten des Schulverbandes auch für die Nutzer interessant bleiben müssen. Es wird auch die Vermutung geäußert, dass die Hallenbelegungszeiten bei Einführung einer Gebührenpflicht sinken werden und auf Nachfrage wird mitgeteilt, dass in der Vergangenheit die Hallenbelegungszeiten zum 01.09. eines Jahres vergeben wurden. Diese Praxis hat in den letzten Jahren jedoch nachgelassen. Deshalb geben die Hallenbelegungspläne nicht in jedem Fall die tatsächliche Nutzung wieder.

 

Zu den noch zu klärenden Fragen aus der Beschlussvorlage kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass unterschiedliche Stundensätze für die Nutzung der Aula nicht erforderlich sind und nach einer Diskussion über verschiedene Möglichkeiten der Behandlung von Vor- und Nachbereitungszeiten wird folgender Antrag gestellt:

 

Beschluss:

 

Vor- und Nachbereitungszeiten bei der Nutzung von Einrichtungen des Schulverbandes sind mit der Gebühr für die genehmigte Nutzung (Nutzungszeit) abgegolten. Entsprechende Zeiten sind jedoch bei Antragstellung anzugeben.

 

Abstimmungsergebnis dafür: 6 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0

 

Im weiteren Sitzungsverlauf setzt sich die Meinung durch, dass die Benutzungsgebühr für die Sportstätten noch einmal neu nach möglichen Nutzungen durch den Schulverband und anderen Nutzern berechnet werden soll (wobei Leerzeiten unberücksichtigt bleiben). Für die Zeit von montags bis freitags soll die bisherigen Aufteilung beibehalten werden (8.00 bis 15.00 Uhr = 7 Stunden Nutzung durch Schulverband, 15.00 bis 22.00 Uhr = 7 Stunden Nutzung durch andere).

Weiter soll die Möglichkeit der Teilung der Benutzungsgebühr für die Sporthalle nach Feldern möglich sein (Drittelung) und zur Vereinfachung soll die Benutzungsgebühr für die Turnhalle der Höhe eines Feldes der Sporthalle entsprechen. Daneben wird bereits eine Empfehlung über die Höhe der Benutzungsgebühr für die Küchennutzung ausgesprochen. Sollte der Bauausschuss die Küchenbenutzung durch Dritte nicht empfehlen und die Schulverbandsversammlung der Empfehlung des Bauausschusses folgen, soll die Gebührenregelung in der Satzung entfallen.

 

Abschließend wird über folgenden Antrag abgestimmt:


Beschluss:

 

Der Finanzausschuss empfiehlt, folgende Gebührenhöhe in der Benutzungs- und Entgeltsatzung für die Einrichtungen des Schulverbandes Sventana Bornhöved festzusetzen:

 

1. OGS-Gebäude

a) Aula ohne Küchennutzung = 24,00 EUR/Stunde

b) Aula mit Küchennutzung = 25,00 EUR/Stunde  + 40,00 EUR (Ausstattung)

c) Funktionsraum ohne Küchennutzung = 10,00 EUR/Stunde

 

2. Sonstige Schulräume außerhalb des OGS-Gebäudes und der Sporteinrichtungen
(Turn- und Sporthalle)
je Raum = 15,00 EUR/Stunde

 

3. Turnhalle =  entspricht dem Stundensatz 4 b)

 

4. Sporthalle

a) gesamte Halle (3 Felder) = Stundensatz wird nach erneuter

      Kalkulation gerundet vorgeschlagen

b) Nutzung 1 Feld = 1/3 des Stundensatzes 4 a)

c) Nutzung 2 Felder = 2/3 des Stundensatzes 4 a)


Abstimmungsergebnis dafür: 5 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 1

 

Hinweis der Verwaltung

Die Problematik der Fälligkeit von Gebühren (§ 6 Abs. 2 Satzungsentwurf) bei Dauernutzungen wurde in der Sitzung in Zusammenhang mit den Hallenbelegungsplänen erwähnt, ist im weiteren Sitzungsverlauf aber untergegangen. Es wird angeregt, spätestens beim Satzungsbeschluss zu entscheiden, ob bei Dauernutzungen eine abweichende Fälligkeit geregelt werden soll.

z. B. § 6 Abs. 2

(2) Die Nutzungsgebühren werden mit Erteilung der Nutzungsgenehmigung fällig und sind innerhalb einer Woche zu zahlen. Bei der Genehmigung von Dauernutzungen (z. B. regelmäßiges Sporttraining) sind die Nutzungsgebühren jeweils zum 1. des Monats zu zahlen, für den die Genehmigung erteilt wurde.

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Stundensätze (13 KB)