Amt Bornhöved
 

Auszug - Grundsatzbeschluss zum Erlass einer Erschließungsbeitragssatzung/Straßenbaubeitragssatzung  

5. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld
TOP: Ö 8
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld Beschlussart: (offen)
Datum: Di, 27.05.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:05 - 21:45 Anlass: Sitzung
Raum: Uns Huus, Tensfeld
Ort: Am hohen Stein, 23824 Tensfeld
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Die Bürgermeisterin berichtet, dass auf die Gemeinde in den kommenden Jahren auch erhebliche Kosten für die Sanierung ihrer Straßen und Wege zukommen werden. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen sind von der Gemeinde Beiträge zu erheben. Sie bittet die Verwaltung, hierzu ergänzende Informationen zu geben.

 

Verwaltungsseitig wird sodann über die Abgrenzung von Erschließungs- und Straßenbaubeiträgen und die Einmaligkeit der Beitragszahlung informiert. Die Pflicht der Gemeinden zur Erhebung der Erschließungsbeiträge ergibt sich aus § 127 Abs. 1 des Baugesetzbuches. Die Pflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist vom Landesgesetzgeber durch eine Gesetzesänderung vom 22.12.2012 mit einem Gemeindeanteil von mindestens 15 % des Aufwandes vorgegeben.

 

Vorher gab es kurze Zeit ein Wahlrecht für die Gemeinden Ausbaubeiträge zu erheben, wovon vielerorts wegen der jeweiligen Haushaltslage auch Gebrauch gemacht wurde.

 

Vor 2012 bestand ebenfalls eine Erhebungspflicht, viele Gemeinden haben jedoch darauf verzichtet. Straßenbaubeiträge werden nach §§ 8 bzw. 8 a Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in Verbindung mit der entsprechenden Ausbaubeitragssatzung der jeweiligen Gemeinde erhoben.

 

Neu ins Gesetz aufgenommen wurde die Möglichkeit der Erhebung sogenannter wiederkehrender Beiträge anstelle der einmaligen Beiträge. Hierbei kann der tatsächliche jährliche oder der in den nächsten fünf Jahren zu erwartende Investitionsaufwand für alle Maßnahmen nach Abzug des Gemeindeanteils umgelegt werden. Im Bereich der wiederkehrenden Beiträge gibt es viele strittige Rechtsfragen. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage, ob wiederkehrende Beiträge materiell einer Steuer gleichen und damit verfassungswidrig wären, steht noch aus.

 

Die Erneuerung, Erweiterung und grundlegende Verbesserung von öffentlichen Straßen und deren Teileinrichtungen (Fahrbahn, Straßenentwässerung, Gehwege, Straßenbeleuchtung, Parkplätze) ist Aufgabe der Gemeinden. Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen werden Straßenausbaubeiträge von Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten (= Beitragspflichtigen) erhoben. Die Beitragserhebung erfolgt als Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der beispielsweise verbesserten Anlage und der dadurch gewährten wirtschaftlichen Vorteile, wie z. B. die verbesserte verkehrliche Erschließung der jeweiligen Grundstücke (besonderer Gebrauchsvorteil des Anliegers). Im Gegensatz zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen handelt es sich um Maßnahmen, die nicht mehr der erstmaligen Herstellung einer Anlage, sondern einer zweiten oder gar dritten Herstellung, Erneuerung oder Verbesserung dienen.

 

Zum Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören nach Maßgabe des Bauprogrammes die tatsächlichen Kosten für die Erneuerung, Erweiterung, den Umbau und die Verbesserung der gemeindlichen Straßen, Wege und Plätze. Dieser wird in der Ortssatzung festgelegt.

 

Die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze sowie die allgemeinen Verwaltungskosten gehören allerdings nicht zum beitragsfähigen Aufwand. Ebenfalls sind die Mehrkosten für zusätzlich oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum keine beitragsfähigen Aufwendungen.

 

Zur Beitragspflicht der Grundstücke wird mitgeteilt, dass alle von den Anlagen erschlossenen Grundstücke beitragspflichtig sind. Das sind alle Grundstücke, denen von der öffentlichen Einrichtung (im Regelfall einer Straße) die rechtliche oder tatsächliche Anfahrtsmöglichkeit geboten wird. Der umlagefähige Aufwand wird auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten aller von der Verkehrsanlage oder einem ihrer Straßenabschnitte bevorteilten Grundstücke verteilt. Die Beitragspflicht entsteht mit der vollständigen Verwirklichung des Bauprogrammes. Damit ist die formale Schlussabnahme der Bauabnahme gemeint, im Falle von Erschließungsbeiträgen der Eingang der letzten Unternehmerrechnung.

 

Weiterhin werden verwaltungsseitig Informationen zur Vorteilsregelung und zum Gemeindeanteil gegeben sowie zum Beitragsmaßstab.

 

Nach der Beantwortung von Verständnisfragen stellt die Bürgermeisterin folgenden Antrag zur Abstimmung:


Die Amtsverwaltung wird beauftragt, jeweils einen Satzungsentwurf für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen und einmaligen Straßenbaubeiträgen zu erarbeiten.


Abstimmungsergebnis dafür: 8 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0