Auszug - Beschluss der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2014
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Der Entwurf der Haushaltssatzung wird vom Bürgermeister vorgestellt und die Erhöhung der Realsteuerhebesätze von ihm begründet.
Die Gemeindevertretung beschießt alsdann nachstehende Haushaltssatzung:
Aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.12.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird
1. | im Ergebnisplan mit | EUR |
| einem Gesamtbetrag der Erträge auf (*ohne interne Leistungsbeziehungen) | 165.900 |
| einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf (*ohne interne Leistungsbeziehungen) | 183.300 |
| einem Jahresüberschuss von | 0 |
| einem Jahresfehlbetrag von | 17.400 |
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2. | im Finanzplan mit |
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| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen |
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| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen |
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| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen |
0 |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen |
2.800 |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen |
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| und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0 EUR |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 EUR |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 0 EUR |
§ 3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. | Grundsteuer |
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| a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) | 310 % |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 310 % |
2. | Gewerbesteuer | 350 % |
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§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 95 d der Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 1.000 EUR.
§ 5
(1) | Im Ergebnisplan werden die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) zu einem Budget verbunden.
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(2) | Abweichend von Absatz 1 werden die Erträge und Aufwendungen der nachstehend aufgeführten Teilpläne (= Produkte) jeweils zu einem Budget verbunden: |
a) | Gemeindeorgane (111000) und Allgemeine Verwaltung (111020). |
b) | Grundschulen (211000), Gymnasien, Kollegs (217000),Gemeinschaftsschulen (2181000), Gemeinschaftsschulen (218200) und Schülerbeförderung (241000). |
c) | Volkshochschule (271000), Heimat- und sonstige Kulturpflege (281000) und Förderung der Wohlfahrtspflege (331000). |
d) | Gemeindestraßen und –wege (541010), Straßenbeleuchtung (541010) und Straßenreinigung (545000). |
(3) | Im Finanzplan werden die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 2 der GemHVO-Doppik) zu einem Budget verbunden.
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(4) | Die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen sowie der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen sind gemäß § 22 Absatz 1 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.
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(5) | Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gemäß § 22 Absatz 2 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.
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(6) | Gewerbesteuermehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die Ansätze für die Gewerbesteuerumlage mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen (§ 21 Abs. 2 GemHVO-Doppik).
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(7) | Im Ergebnisplan können Aufwendungen mit den dazugehörigen Auszahlungen nur unter den Einschränkungen des § 23 Absatz 1 GemHVO-Doppik übertragen werden.
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(8) | Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die Einschränkung des § 22 Absatz 2 GemHVO-Doppik ist zu beachten. |
Abstimmungsergebnis dafür: 4 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 1