Amt Bornhöved
 

Auszug - Beschluss der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2014  

3. Sitzung Gemeindevertretung der Gemeinde Tarbek
TOP: Ö 9
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Tarbek Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 12.12.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 20:10 - 21:45 Anlass: Sitzung
Raum: Feuerwehrhaus Tarbek
Ort: Dörpplatz 1a, 24619 Tarbek
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Der Entwurf der Haushaltssatzung wird vom Bürgermeister vorgestellt und die Erhöhung der Realsteuerhebesätze von ihm begründet.

 

Die Gemeindevertretung beschießt alsdann nachstehende Haushaltssatzung:


 

Aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.12.2013 folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird

 

1.

im Ergebnisplan mit

EUR

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

(*ohne interne Leistungsbeziehungen)

165.900

 

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

(*ohne interne Leistungsbeziehungen)

183.300

 

einem Jahresüberschuss von

0

 

einem Jahresfehlbetrag von

17.400

 

 

 

2.

im Finanzplan mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf


166.800

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf


175.600

 

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

0

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

2.800

festgesetzt.

 

 

§ 2

 

Es werden festgesetzt:

 

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen

 

 

und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

0 EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

0 EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

0 EUR

 

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1.

Grundsteuer

 

 

a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A)

310 %

 

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

310 %

2.

Gewerbesteuer

350 %

 

 

 

 

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 95 d der Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 1.000 EUR.

 

 

 

§ 5

 

(1)

Im Ergebnisplan werden die Erträge und Aufwendungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 1 der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik) zu einem Budget verbunden.

 

(2)

Abweichend von Absatz 1 werden die Erträge und Aufwendungen der nachstehend aufgeführten Teilpläne (= Produkte) jeweils zu einem Budget verbunden:

 

a)

Gemeindeorgane (111000) und Allgemeine Verwaltung (111020).

b)

Grundschulen (211000), Gymnasien, Kollegs (217000),Gemeinschaftsschulen (2181000), Gemeinschaftsschulen (218200) und Schülerbeförderung (241000).

c)

Volkshochschule (271000), Heimat- und sonstige Kulturpflege (281000) und Förderung der Wohlfahrtspflege (331000).

d)

Gemeindestraßen und –wege (541010), Straßenbeleuchtung (541010) und Straßenreinigung (545000).

 

(3)

Im Finanzplan werden die Einzahlungen und Auszahlungen eines Teilplanes (= Produkt) nach § 20 Absatz 2 der GemHVO-Doppik) zu einem Budget verbunden.

 

(4)

Die Aufwendungen eines Budgets und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen sowie der Zuführung zu Rückstellungen und Rücklagen sind gemäß § 22 Absatz 1 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.

 

(5)

Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gemäß § 22 Absatz 2 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.

 

(6)

Gewerbesteuermehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen erhöhen die Ansätze für die Gewerbesteuerumlage mit den dazugehörigen Mehrauszahlungen (§ 21 Abs. 2 GemHVO-Doppik).

 

(7)

Im Ergebnisplan können Aufwendungen mit den dazugehörigen Auszahlungen nur unter den Einschränkungen des § 23 Absatz 1 GemHVO-Doppik übertragen werden.

 

(8)

Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Die Einschränkung des § 22 Absatz 2 GemHVO-Doppik ist zu beachten.

 


Abstimmungsergebnis dafür: 4 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 1