Amt Bornhöved
 

Auszug - Sonstige Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich dieses Ausschusses  

1. Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Stocksee
TOP: Ö 9
Gremium: Finanzausschuss der Gemeinde Stocksee Beschlussart: (offen)
Datum: Do, 14.11.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 22:08 Anlass: Sitzung
Raum: Alte Schule Stocksee, Am Dorfplatz 4, 24326 Stocksee
Ort: Am Dorfplatz 4, 24326 Stocksee
 
Wortprotokoll

Der Protokollführer trägt vor, dass sich aus dem Kommunalabgabengesetz (KAG) keine ausdrückliche Verpflichtung ergibt, Straßenausbaubeiträge zu erheben. Das KAG berechtigt aber die Gemeinden kommunale Abgaben (u. a. Beiträge) zu erheben. Voraussetzung dafür ist, dass eine entsprechende Satzung erlassen wurde.

Es gibt jedoch ein Urteil des OLG Naumburg aus dem Jahr 2007 wonach sich die Mitglieder eine Gemeindevertretung wegen Untreue strafbar machen können, wenn die von einem Gesetzgeber angeordnete Verpflichtung zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen dadurch verletzen, dass sie einstimmig die Durchführung einer beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahme beschließen, ohne zuvor die erforderliche Beitragsatzung zu erlassen.

 

Unabhängig davon sind nach dem Erlass des Innenministeriums zur Haushaltskonsolidierung Straßenausbaubeiträge zu erheben. Weiter teilt der Protokollführer mit, dass ohne entsprechende Beitragssatzungen Abstand von investiven Straßenbaumaßnahmen genommen werden sollte. Vor solchen Maßnahmen sollte unbedingt ein Gespräch mit Herrn Timm in der Amtsverwaltung geführt werden, um zu besprechen, welche Möglichkeiten für die Gemeinde bestehen. Der Erlass von Straßenbaubeitragssatzungen ist allerdings relativ aufwändig, weil dabei das gesamte Ortsgebiet beurteilt werden muss. Für 2014 sind allerdings auch keine beitragsfähigen Maßnahmen in Stocksee vorgesehen.

Der Bürgermeister ergänzt, dass nach seinem Kenntnisstand in der Vergangenheit unterschiedliche Regelungen zur Beitragserhebungspflicht gegeben hat.

 

Hinweis der Verwaltung

Nach § 127 Abs. 1 BauGB ist die Erhebung von Erschließungsbeiträgen als eine die Gemeinde bindende Verpflichtung ausgestaltet. Erschließungsbeiträge müssen somit erhoben werden.

Nach der Literatur und Rechtsprechung gilt dieses entsprechend auch für Ausbaubeiträge. In Schleswig-Holstein verpflichtet zwar nicht das KAG zur Beitragserhebung, dieses wird jedoch durch Bestimmungen in der Gemeindeordnung (GO) ergänzt. Die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung sind in § 76 GO geregelt. Danach sind vorrangig Entgelte für Leistungen (z. B. Gebühren, Beiträge) und erst nachrangig Steuern zu erheben. Somit besteht die grundsätzliche Verpflichtung zur Erhebung von Ausbaubeiträgen.

Im März 2012 wurde allerdings in § 76 Abs. 2 GO ausdrücklich geregelt, dass eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nicht besteht. D. h., zu diesem Zeitpunkt bestand in Schleswig-Holstein keine Pflicht zur Erhebung von Ausbaubeiträgen. Im November 2012 wurde dieser Passus jedoch wieder gestrichen und besteht seitdem wieder die Verpflichtung zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.