Auszug - Bericht zur Gebührenkalkulation für die Wasserversorgung
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Der Finanzausschussvorsitzende Herr Bull berichtet zu diesem Tagesordnungspunkt anhand der zuvor verteilten Tischvorlage den Sachverhalt:
Sachverhalt:
Laut anliegender Kalkulation ist ab 01.01.2014 keine weitere Anpassung der Verbrauchs-gebühr von derzeit 1,35 € je cbm notwendig, da weiterhin mit einer Kostendeckung zu rechnen ist. Die kostendeckende Gebühr für 2013 wird voraussichtlich ebenfalls bei 1,35 € je cbm liegen.
Der Gebührenbemessung sollte jedoch ab 2013 ein Kalkulationszeitraum von 3 Jahren gem. § 6 (2) KAG zugrunde gelegt werden. Eine sich am Ende des Kalkulationszeitraums aus einer Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ergebene Kostenüber– oder –unterdeckung ist innerhalb der auf die Feststellung der Über- oder Unterdeckung folgenden drei Jahre auszugleichen.
Hintergrund der künftigen Festsetzung eines bestimmten Kalkulationszeitraumes ist ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 06.02.2013, indem entschieden wurde, dass eine rückstellungs-fähige ungewisse Verbindlichkeit vorliegt, wenn eine so genannte Kalkulationsperiode auszugleichen ist. Dies bedeutet, dass evtl. Überschüsse, die in die Gebührenausgleichs-rücklage fließen, künftig steuerrechtlich keine Gewinne mehr sind, wenn man sich verpflichtet, diese innerhalb der nächsten Kalkulationsperiode auszugleichen. Setzt man keinen konkreten Kalkulationszeitraum fest, können die sich aus der Kalkulation ergebenen Überschüsse kapitalertragssteuerpflichtig werden. Diese Mehraufwendungen würden wiederum zu Lasten des Gebührenschuldners gehen.
Bei einer Verbrauchsgebühr von 1,35 EUR je m³ ist bei einer Jahresmenge von 16.000 m³ eine Kostendeckung zu erwarten.
Beschluss:
Die Verbrauchsgebühr ist für den Kalkulationszeitraum von 2013 bis 2015 bei 1,35 € je cbm zu belassen.
Abstimmungsergebnis dafür: 9 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0