Amt Bornhöved
 

Auszug - Erlass einer I. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung  

2. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Gönnebek
TOP: Ö 11
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Gönnebek Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 13.11.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:35 Anlass: Sitzung
Raum: Uns Dörphuus Gönnebek
Ort: Rotbüschenkamp, 24610 Gönnebek
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Zu diesem Tagesordnungspunkt ist den Gemeindevertretern neben der Beschlussvorlage auch der Entwurf einer I. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Gönnebek zugestellt worden.

 

Bürgermeister Hamann erläutert den Sachverhalt:

 

Sachverhalt:

 

Die Gemeindevertretung hat in ihrer Sitzung am 13.05.2013 eine neue Hauptsatzung beschlossen. Die Hauptsatzung war anschließend der Kommunalaufsicht des Kreises vorgelegt worden, damit diese die Genehmigung hierfür erteilen konnte.

 

Die Kommunalaufsicht hat die von der Gemeindevertretung beschlossene Hauptsatzung auch genehmigt, allerdings ohne den § 5 Abs. 2, mit welchem die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an die stellvertretende Bürgermeisterin oder den stellvertretenden Bürgermeister geregelt werden sollte. Die neue Hauptsatzung konnte somit zunächst nur ohne diesen Absatz 2 in Kraft treten.

 

Grund der Kommunalaufsicht, die Genehmigung zu § 5 Abs. 2 zu versagen, war folgender:

 

Entsprechend dem Beschluss der Gemeindevertretung, sollte - wie bisher auch - der stellvertretenden Bürgermeisterin oder dem stellvertretenden Bürgermeister im Vertretungsfalle eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1/30 pro Tag der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gezahlt werden.

 

Diese Regelung widerspricht nach Auffassung der Kommunalaufsicht jedoch der Entschädigungsverordnung (EntschVO). Danach darf die an die Stellvertretung zu zahlende Aufwandsentschädigung die der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nicht erreichen (vgl. § 9 Abs. 2 der EntschVO). Im Rahmen einer weiteren Prüfung durch die Kommunalaufsicht wurde diese Auffassung von dort nochmals so bestätigt.

 

Das bedeutet nun für die Gemeinde, dass – abweichend von der bisherigen Regelung –eine neue Regelung hinsichtlich der Höhe der an die Stellvertretung zu zahlenden Aufwandsentschädigung getroffen werden muss.

 

Die Kommunalaufsicht schlägt dazu eine textliche Fassung entsprechend der im Entwurf beigefügten I. Nachtragssatzung vor.

 

Der im Entwurf eingebrachte Prozentsatz von 75% ist dabei in seiner Höhe variabel, muss aber dennoch nachvollziehbar sein. Verwaltungsseitig wird hier ein Prozentsatz von 75 für durchaus angemessen bzw. vertretbar gehalten. Grund ist, dass die Gemeinde zum überwiegenden Teil von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister selbst vertreten wird. Diese oder dieser wird sich dabei nicht nur dem aktuellen Tagesgeschäft widmen, sondern auch Grundsatzthemen behandeln und entscheiden.

Lediglich in Ausnahmefällen (wie z.B. in Urlaubszeiten oder bei kurzzeitiger Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters) gehen Aufgaben auf die Stellvertretung über, welche sich jedoch üblicherweise ‚im Rahmen‘ halten dürften.

Zwar tritt die Stellvertretung in dieser Zeit, wie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auch, in alle Rechte und Pflichten ein und unterliegt gleichfalls dem vollen Haftungsrisiko. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich in der Vertretungszeit dabei um - wie oben beschrieben - wenige Ausnahmefälle handeln dürfte.

 

 

Hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder im Finanzausschuss wurde in der Gemeinde bereits in der Vergangenheit erörtert, diesen künftig mit fünf Mitgliedern (statt bisher drei) zu besetzen. Da es sich beim Finanzausschuss um einen ständigen Ausschuss nach der Hauptsatzung handelt, kann seine Mitgliederanzahl nur über die Hauptsatzung geändert werden.

 

Eine Regelung zur Änderung der Mitglieder im Finanzausschuss ist in den Entwurf der I. Nachtragssatzung eingearbeitet (vgl. § 3 Abs. 1 Buchst. a). Dabei wird davon ausgegangen, dass lediglich Gemeindevertreter/innen in den Finanzausschuss gewählt werden sollen. Sofern hier auch bürgerliche Ausschussmitglieder zugelassen sein sollen, wäre der Beschlussvorschlag entsprechend abzuändern.

 

Die im Entwurf beigefügte I. Nachtragssatzung soll zu § 5 Abs. 2 rückwirkend in Kraft treten, weil die aktuell bestehende Hauptsatzung derzeit keine Regelung hinsichtlich der Zahlung einer Aufwandsentschädigung an die stellvertretende Bürgermeisterin oder den stellvertretenden Bürgermeister enthält. Die Kommunalaufsicht hat hierzu bereits im Vorfeld signalisiert, einer rückwirkenden Regelung zuzustimmen.

 

Nach kurzer Aussprache ergeht folgender Beschluss:


Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die im Entwurf als Anlage beigefügte „I. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Gönnebek, Kreis Segeberg“.


Abstimmungsergebnis dafür: 8 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 1