Amt Bornhöved
 

Auszug - Rückführung der von den amtsangehörigen Gemeinden auf das Amt übertragenen Aufgaben nach dem Bestattungsgesetz  

2. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Gönnebek
TOP: Ö 9
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Gönnebek Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 13.11.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:35 Anlass: Sitzung
Raum: Uns Dörphuus Gönnebek
Ort: Rotbüschenkamp, 24610 Gönnebek
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Herr Hamann erläutert den Sachverhalt anhand der Beschlussvorlage der Verwaltung.

 

Sachverhalt:

 

Im Jahre 2005 hat das Land das Bestattungsgesetz neu gefasst und dabei Aufgaben, die vorher den örtlichen Ordnungsbehörden oblagen, in die Zuständigkeit der Gemeinden übergeben. Es ging hierbei um die Kosten für Bestattungen, die amtlicherseits veranlasst worden sind, wenn z. B. keine Angehörigen vorhanden waren oder die Bestattung nicht veranlasst haben. Weil zu befürchten war, dass bei Häufung derartiger Fälle die gemeindlichen Haushalte zu stark belastet werden könnten, haben seinerzeit alle Gemeindevertretungen und der Amtsausschuss beschlossen, diese Aufgabe als eine Art amtsinterner Finanzausgleich auf das Amt zu übertragen.

 

Aufgrund des Urteils des Landesverfassungsgerichtes Schleswig Holstein zur Verfassungsmäßigkeit der Amtsordnung ist die Amtsordnung insbesondere hinsichtlich des Umfanges zu übertragender Aufgaben neu gefasst worden. Im § 5 der Amtsordnung ist jetzt ein Katalog von 16 Aufgabenbereichen angeführt, aus dem bis zu fünf Aufgaben von amtsangehörigen Gemeinden auf das Amt übertragen werden können. Hierzu zählt der Bereich des Bestattungswesens nicht.

 

Nach der Übergangsvorschrift im Artikel 12 des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2012 und dem Runderlass mit Hinweisen zu diesem Gesetz vom 22. Mai 2012 sind Aufgaben, die dem Amt übertragen worden sind und nach dem neuen Katalog nicht mehr übertragungsfähig sind, auf die beteiligten Gemeinden zurückzuführen. Geschieht das nicht oder nicht rechtzeitig, fallen sie kraft Gesetzes mit dem 31. Dezember 2014 an die jeweiligen amtsangehörigen Gemeinden zurück.


Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt, dass die im Jahre 2005 erfolgte Übertragung der Aufgaben nach dem Bestattungsgesetz rückgängig gemacht wird und diese Aufgaben mit Wirkung vom 01. Oktober 2013 wiederum den amtsangehörigen Gemeinden obliegen.


Abstimmungsergebnis dafür: 9 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0