Auszug - Wahl des Amtsvorstehers/der Amtsvorsteherin
|
Wortprotokoll |
Von Mitgliedern der Gruppierung der Wählergemeinschaft wird das Verlangen nach § 11 Abs. 2 AO gestellt, das Vorschlagsrecht für die Amtsvorsteherin/den Amtsvorsteher und die Stellvertretenden nach den Höchstzahlen der Stimmrechte der „Gruppierungen“ zu bestimmen (gebundenes Vorschlagsrecht).
Daraus ergeben sich folgende Höchstzahlen:
Gruppierung | Wählergemeinschaften | SPD | CDU | |||
Stimmrechte | 19 | 18 | 9 | |||
| ||||||
Teiler 0,5 | 38,00 | 1 | 36,00 | 2 | 18,00 | 3 |
Teiler 1,5 | 12,67 | 4 | 12,00 | 5 | 6,00 |
|
Teiler 2,5 | 7,60 |
| 7,20 |
| 3,60 |
|
Das Vorschlagsrecht für die Amtsvorsteher oder den Amtsvorsteher steht somit der Gruppierung der Wählergemeinschaften zu und gemäß § 11 Abs. 2 AO gilt für die Wahl § 39 Abs. 1 GO entsprechend.
Zur Amtsvorsteherin wird folgende Person vorgeschlagen (Wahlvorschlag):
Frau Dr. Beatrix Klüver
Weitere Wahlvorschläge erfolgen nicht.
Einer offenen Abstimmung wird nicht widersprochen und die Wahl erfolgt durch Handzeichen.
Abstimmungsergebnis dafür: 46 dagegen: 0 Stimmenthaltungen: 0
Somit hat Frau Dr. Dr. Klüver die erforderliche Mehrheit nach § 11 Abs. 2 AO i. V. m. § 39 Abs. 1 GO (mehr Ja- als Nein-Stimmen) im ersten Wahlgang erreicht und sie ist zur Amtsvorsteherin gewählt.
Die Gewählte nimmt das Amt an.