Auszug - Wahl eines Wahlprüfungsausschusses
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Wortprotokoll |
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Nach § 39 GKWG hat die Gemeindevertretung nach Nachprüfung durch einen von der Gemeindevertretung gewählten Ausschuss über die Gültigkeit der Gemeindewahl zu entscheiden.
Dieser Ausschuss ist nach § 66 Abs. 1 GKWO in der ersten Sitzung zu wählen.
Da es sich bei diesem Ausschuss um keinen ständigen Ausschuss handelt und das GKWG bzw. die GKWO zu diesem Ausschuss keine näheren Regelungen trifft wird vorgeschlagen, den Ausschuss mit 3 Personen zu besetzen.
Weil die Gemeindevertretung gemäß § 66 Abs. 2 GKWO nach Möglichkeit bereits in der zweiten Sitzung einen Beschluss über die Gültigkeit der Wahl fassen soll, wird zur Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am Tag der nächsten Sitzung der Gemeindevertretersitzung um 19.00 Uhr stattfinden. Sobald ein Datum hierfür festgelegt wurde, wird der Bürgermeister hierzu gesondert einladen.
Die Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses erfolgt gemäß § 40 Abs. 2 GO durch Handzeichen. Vorgeschlagen werden nachstehend aufgeführte Personen
Name | Vorname |
Kotzbacher
| Jörg |
Semerak
| Jan-Henrik |
Kaack | Andreas |
Abstimmungsergebnis dafür: 9 Stimmenthaltungen: 0
Der Wahlprüfungsausschuss wählt seinen/ihre Vorsitzende/n in eigener Sitzung.