Amt Bornhöved
 

Auszug - Erlass einer III. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung  

1. Sitzung des Koordinierungsausschusses der Gemeinde Bornhöved
TOP: Ö 6
Gremium: Koordinierungsausschuss der Gemeinde Bornhöved Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 15.08.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 21:00 Anlass: Sitzung
Raum: Altes Amt, Lindenstraße 5, 24619 Bornhöved
Ort: Lindenstraße 5, 24619 Bornhöved
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Die Entschädigungssatzung der Gemeinde Bornhöved regelt in § 2 Absatz 2, dass den Stellvertretenden der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Vertretungsfall 1/30 der der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gezahlt wird.

 

Die Kommunalaufsicht des Kreises Segeberg teilte dazu kürzlich mit, dass diese Regelung mit der Entschädigungsverordnung (EntschVO) nicht vereinbar ist. Grund ist, dass die an die Stellvertretung zu zahlende Aufwandsentschädigung die der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters nicht erreichen darf (siehe § 9 Abs. 2 der EntschVO).

 

Das bedeutet, dass – abweichend von der bisherigen Regelung – eine neue Regelung hinsichtlich der Höhe der an die Stellvertretung zu zahlenden Aufwandsentschädigung zu treffen ist.

 

Von der Kommunalaufsicht wird dazu in ähnlich gelagerten Fällen eine textliche Fassung entsprechend der im Entwurf beigefügten III. Nachtragssatzung vorgeschlagen.

 

Der im Entwurf eingebrachte Prozentsatz von 75% ist dabei in seiner Höhe variabel, muss aber dennoch nachvollziehbar sein. Verwaltungsseitig wird hier ein Prozentsatz von 75 für durchaus angemessen bzw. vertretbar gehalten. Grund ist, dass die Gemeinde zum überwiegenden Teil von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister selbst vertreten wird. Diese oder dieser wird sich dabei nicht nur dem aktuellen Tagesgeschäft widmen, sondern auch Grundsatzthemen behandeln und entscheiden.

Lediglich in Ausnahmefällen (wie z.B. in Urlaubszeiten oder bei kurzzeitiger Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters) gehen Aufgaben auf die Stellvertretung über, welche sich jedoch üblicherweise ‚im Rahmen‘ halten dürften.

Zwar tritt die Stellvertretung in dieser Zeit, wie die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auch, in alle Rechte und Pflichten ein und unterliegt gleichfalls dem vollen Haftungsrisiko. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es sich in der Vertretungszeit dabei um - wie oben beschrieben - wenige Ausnahmefälle handeln dürfte.

 

 

Des Weiteren ist der § 3 Abs. 8 der Entschädigungssatzung redaktionell anzupassen. Im letzten Satz muss es richtig heißen: „… oder Verdienstausfallentschädigung nach Absatz 6 oder eine Entschädigung nach Absatz 7 gewährt wird.“

 

Grund für die redaktionelle Anpassung ist, dass der § 3 der Entschädigungssatzung in der Vergangenheit geändert wurde und sich dadurch die einzelnen Absätze verschoben. Dabei wurde versehentlich übersehen, den § 3 Abs. 8 letzten Satz mit anzupassen.

 

Auf Vorschlag des Bürgermeisters wird über den Entwurf ‚III. Nachtragssatzung Abs. 2, Satz 2 wie folgt abgestimmt:

„Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung wird für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, für die 1. Stellvertreterin oder den 1. Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Höhe eines 1/30 von 90 % der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die 2. und 3. Stellvertreterin oder den 2. oder 3. Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Höhe eines 1/30 von 75 % der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters gewährt.“


 


Abstimmungsergebnis dafür: 4 dagegen: 3 Stimmenthaltung: 0