Amt Bornhöved
 

Auszug - Aufstellung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "Mülldeponie", Flurstücke 13/3, 16/1, 17, 18/1, 19/1, alle Flur 2, Gemarkung Tensfeld  

19. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld
TOP: Ö 6
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Tensfeld Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Mi, 10.04.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 20:40 Anlass: Sitzung
Raum: Uns Huus, Tensfeld
Ort: Am hohen Stein, 23824 Tensfeld
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Die Vorsitzende informiert darüber, dass der Wege-Zweckverband der Gemeinden des Kreises Segeberg eine Änderung des Flächennutzungsplanes dahingehend beantragt hat, dass das Gebiet der Zentraldeponie künftig im Flächennutzungsplan als Fläche für Versorgungsanlagen, für Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen – Abfall, hier: Abfallwirtschaft ausgewiesen wird. Diese Änderung ist notwendig, da sonst alle anderen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten neben Deponierung (bisherige Darstellung als Abfall, hier: Mülldeponie) von der zuständigen Überwachungsbehörde (LLUR Flintbek) als nicht mehr genehmigungsfähig nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bezeichnet werden. Der Wege-Zweckverband hat erklärt, die erforderlichen Planungskosten zu übernehmen.

 

Sodann wird über folgenden Antrag abgestimmt:


1. Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird die 7. Änderung aufgestellt, die für das Gebiet „Mülldeponie“, Flurstücke 13/4, 16/1, 17, 18/1, 19/1, alle Flur 2, Gemarkung Tensfeld“ folgende Änderung vorsieht:

 

Darstellung einer Fläche für Versorgungsanlagen, für Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen – Abfall, hier: Abfallwirtschaft.

 

Lageplan 7. Änderung F-Plan:

 

 

 

 

 

 

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes, mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll der Kreis Segeberg in Bad Segeberg beauftragt werden.

 

 Die Planung wird von einer Kostenübernahme durch den Wege-Zweckverband abhängig gemacht. Eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Planungskosten wird nicht gefordert.

 

4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detailierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.

 

5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung und die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer Informationsveranstaltung unmittelbar im Anschluss an diese Sitzung durchgeführt werden.

 

6. Die erforderlichen Haushaltsmittel für die Bauleitplanung sollen außerplanmäßig bereitgestellt werden. Die Deckung der außerplanmäßigen Ausgabe ist durch eine Erstattung des Wege-Zweckverbandes in gleicher Höhe gesichert. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, erforderliche Planungs- und Prüfaufträge zu erteilen.

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis   dafür: 9   dagegen: 0   Stimmenthaltungen: 0