Auszug - Aufstellung einer 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Tensfeld für das Gebiet "Südlich der Kreisstraße K 52, Kiesstraße 1, Teilfläche des Flurstücks 20/4, Flur 5, Gemarkung Tensfeld"
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Die Bürgermeisterin stellt den Inhalt der Beschlussvorlage vor.
GV Mischker weist darauf hin, dass man die Löschwasserversorung in diesem Bereich nicht außer Acht lassen darf. Man kommt überein, dass sich der Bauausschuss in seiner nächsten Sitzung mit dieser Thematik befassen soll.
Beschluss:
1. Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird für das Gebiet "Südlich der Kreisstraße K 52, Kiesstraße 1,Teilfläche des Flurstücks 20/4, Flur 5, Gemarkung Tensfeld" die 8. Änderung aufgestellt.
Ziel der Planung ist es, die bestehenden Nutzungen durch planerische Darstellungen im Flächennutzungsplan und rechtsverbindlichen Festsetzungen in einem Bebauungsplan zu sichern und betriebsbedingte Erweiterungen zu ermöglichen.
Geltungsbereich der Planung:
2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll der Fachdienst Kreisplanung des Kreises Segeberg beauftragt werden.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.
5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll im Rahmen einer Informationsveranstaltung an einem noch zu bestimmenden Termin stattfinden.
6. Die Übernahme sämtlicher mit der Planung zusammenhängender Kosten ist durch eine entsprechende, mit dem Antragsteller noch zu schließende, Vereinbarung zu sichern. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, die Kostenübernahmevereinbarung zu schließen.
Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, alle im Zusammenhang mit der Planung notwendigen Leistungen zu beauftragen und über die Vergabe im Rahmen der Höchstgrenzen der Hauptsatzung zu entscheiden. Etwaige überplanmäßige Ausgaben gelten als genehmigt.
Abstimmungsergebnis dafür: 7 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0