Auszug - Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters, Verpflichtung, Ernennung und Vereidigung sowie Übergabe des Vorsitzes
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Wortprotokoll |
Zur Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters (§ 52 GO) wird nachstehend aufgeführte Person vorgeschlagen (Wahlvorschlag):
Jürgen Kaack.
Nachdem keine weiteren Wahlvorschläge erfolgen, wird einer offenen Abstimmung nicht widersprochen und erfolgt die Wahl des Bürgermeisters durch Handzeichen (§ 40 Abs. 2 GO).
Abstimmungsergebnis dafür: 8 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 1
Somit haben mehr als die Hälfte der Mitglieder der Gemeindevertretung für Herrn Jürgen Kaack gestimmt, hat er damit die nach § 52 Abs. 1 erforderliche Mehheit erreicht und ist er zum Bürgermeister gewählt.
Der Gewählte wird durch das älteste Mitglied der Gemeindevertretung vereidigt und in sein Amt eingeführt.
Der Bürgermeister leistet gemäß § 53 Abs. 1 den Beamteneid (§ 47 LBG) und ihm wird die Ernennungsurkunde zum Ehrenbeamten ausgehändigt (§ 50 Abs. 6 GO).