Auszug - Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und Einführung des § 2 b UStG - Besteuerungsprivileg für juristische Personen des öffentlichen Rechts für öffentliche Leistungen ab dem 01.01.2017
|
Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Wegen der Änderung des Umsatzsteuergesetzes werden Leistungen der Gemeinden zum 01.01.2017 umsatzsteuerpflichtig. Es besteht jedoch die Möglichkeit zu optionieren, dass die bisherigen Regelungen bis zum 31.12.2020 weiter Anwendung finden sollen. Von dieser Option kann jedoch nur bis zum 31.12.2016 Gebrauch gemacht werden. Wird von der Option Gebrauch gemacht, ist es aber möglich, in der Übergangszeit jederzeit das neue Recht anzuwenden.
Da es derzeit nicht möglich ist, die Veränderungen, die sich aus der Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingung ergeben, konkret aufzuzeigen (Auswirkungen durch Steuerpflicht aber Möglichkeit des Vorsteuerabzuges) wird empfohlen, gemäß der Empfehlung des Bundesministeriums für Finanzen, zunächst von dem Optionsrecht Gebrauch zu machen. Danach wird über folgenden Antrag abgestimmt:
Beschlussvorschlag:
Die Bürgermeisterin wird beauftragt, gegenüber dem Finanzamt Segeberg die Optionserklärung bis zum 31.12.2016 abzugeben.
Abstimmungsergebnis dafür: 5 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0