Amt Bornhöved
 

Kommunale Wärmeplanung

Klimaneutrale Wärmeversorgung im Amt Bornhöved

Treibhausgasemissionen entstehen zu einem Großteil durch die Bereitstellung von Heizenergie und Warmwasser. Die Wärmewende hin zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung ist deshalb ein entscheidender Baustein auf dem Weg zur Klimaneutralität bis zum Jahr 2040.
Die Wärmewende erfordert eine Transformation in zwei Bereichen:

  • Zum einen muss der Wärmebedarf deutlich reduziert werden, Gebäude und Geräte müssen energieeffizient werden. Dafür müssen Gebäude wirksam saniert werden.

  • Zum anderen muss der noch verbleibende Wärmebedarf klimaneutral durch den Einsatz Erneuerbarer Energien gedeckt werden.

Diese Transformation kann nicht innerhalb von kürzester Zeit erfolgen, sondern bedarf einer langfristigen Planung, welche an die lokalen Gegebenheiten angepasst ist und die lokalen Potenziale berücksichtigt. Dies geschieht im Rahmen der "kommunale Wärmeplanung". Die Kommunale Wärmeplanung ist ein strategisch angelegter Prozess, der darauf abzielt, eine weitgehend treibhausgasneutrale, kostengünstige und sozialverträgliche Wärmeversorgung zu erreichen.

 

Hier können Sie sich über die aktuellen Planungsschritte der amtsangehörigen Gemeinden informieren und herausfinden, wie Sie und Ihr Eigenheim schon heute die Wärmewende voranbringen können.

 

In den Fragen und Antworten (FAQ's) finden Sie Informationen zu den häufigsten Fragen rund um die zukünftigen Regelungen und Änderungen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum ist kommunale Wärmeplanung wichtig?

Ein kommunaler Wärmeplan ist die Grundlage, um eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu erreichen. Hierfür werden Strategien und Pläne entwickelt. Für die amtsangehörigen Gemeinden (außer Gemeinde Trappenkamp) erstellt das Büro plan[neo] GmbH aus Kiel in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und der Amtsverwaltung die Wärmepläne.
Da Wärme nicht so leicht transportierbar ist wie Strom, muss dieser Transformationsprozess unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten gestaltet werden.

Ein kommunaler Wärmeplan ist ein unverbindlicher Routenplaner. Seine Ergebnisse und Handlungsvorschläge sind eine Empfehlung. Für die Umsetzung sind die Gemeinden, Einwohner*innen und auch möglicherweise Energieversorgungsunternehmen (z.B. SH-Netz AG) zuständig.

Welche Schritte beinhaltet die kommunale Wärmeplanung?

Der Prozess der kommunalen Wärmeplanung führt Potenziale und Bedarf systematisch zusammen. Auf diese Weise lassen sich Einsatzmöglichkeiten der Energiequellen im künftigen Energiesystem definieren und lokal umsetzen.
Die kommunale Wärmeplanung besteht hauptsächlich aus den folgenden vier Schritten:

  1. Bestandsanalyse: Ermittlung des aktuellen Wärmebedarfes, Baubestands und der Treibhausgasemissionen

  2. Potenzialanalyse: mögliche Energieeinsparungen und potenzielle erneuerbare Wärmequellen in den Quartieren

  3. Zielszenarien: Kombination aus Bestand und Potenzial zu einer bedarfsgerechten Wärmeversorgung einzelner Quartiere mit Zwischenzielen und dem Zieljahr 2040

  4. Wärmewendestrategie: Empfohlene Maßnahmen und Umsetzungszeitpläne

Welche Faktoren beeinflussen Entscheidungen in der kommunalen Wärmeplanung?

In der kommunalen Wärmeplanung gibt es eine Vielzahl von Faktoren, die Entscheidungen beeinflussen können. Einige der wichtigsten Faktoren sind:

•    Art und Maß der bestehenden Bebauung
•    geplante Neubauten, Quartiere und Rückbau
•    Eigentümerstrukturen der Gebäude
•    aktueller Wärmeverbrauch, Wärmeerzeuger und Energieträger
•    nutzbare Wärmequellen
•    aktuelle Energieeffizienz der Gebäude, Sanierungspotenzial und Sanierungsraten
•    Topografie

Diese Faktoren können je nach Standort und spezifischen lokalen Gegebenheiten variieren und interagieren oft miteinander, was komplexe Entscheidungsprozesse in der kommunalen Wärmeplanung zur Folge hat.

Wie kann die Wärmeplanung zur Reduktion von Treibhausgasemissionen beitragen?

Die kommunale Wärmeplanung kann erheblich zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen beitragen. Im Kreis Segeberg stammen zum Beispiel 42 Prozent der Treibhausgasemissionen aus dem Wärmesektor. Die Wärmeplanung zeigt auf, wie die Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien umgestellt werden kann und wo Energieeffizienzmaßnahmen umgesetzt werden sollten. Damit leistet sie einen wichtigen Beitrag dazu, die Klimaziele zu erreichen.

Inwiefern betrifft die Einwohner*innen die kommunale Wärmeplanung?

Die kommunale Wärmeplanung berührt die Einwohner*innen nicht unmittelbar, wenngleich eine breite freiwillige Beteiligung vorgesehen und wünschenswert ist. Am Ende des Prozesses werden die Einwohner*innen eine Orientierung über die Zukunft der Wärmeversorgung erhalten. Mit den an den kommunalen Wärmeplan angrenzenden Planungsschritten bis hin zur Umsetzung können dann Einwohner*innen planen, welche Investitionen in die Energieversorgung zu welchem Zeitpunkt für sie wirtschaftlich sind.

Die im Zuge der Erstellung des kommunalen Wärmeplans ausgewiesenen Gebiete weisen lediglich einen informativen Charakter auf, welche keine rechtlichen Folgen für die Einwohner*innen nach sich ziehen.
Erst mit einer zusätzlichen, optionalen Entscheidung zur Ausweisung von Gebieten ("Festsetzung") zum Neubau von Wärmenetzen oder von Wasserstoffnetzausbaugebieten (§ 26 WPG) werden die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (§ 71 Abs. 8 Satz 3, § 71k Abs. 1 Nr. 1 GEG) rechtswirksam. Wichtig dabei ist, dass die Entscheidung über eine Festsetzung keine Pflicht bewirkt, eine bestimmte Versorgungsart tatsächlich zu nutzen oder bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben.

Wie können sich Einwohner*innen an der kommunalen Wärmeplanung beteiligen?

Einwohner*innen können im Rahmen der Bürgerinformationsveranstaltungen Ihre Fragen klären und sich aktiv an der Planung beteiligen.

Weiter können sich Grundstückseigentümer*innen durch Beantwortung der Eigentümerbefragung an der Wärmeplanung beteiligen.

Besteht durch die kommunale Wärmeplanung der Gemeinde Bornhöved eine Austauschpflicht für meine Gas- oder Ölheizung?

Aus der kommunalen Wärmeplanung heraus besteht keine Pflicht für den Tausch einer fossil betriebenen Heizung. Bitte beachten Sie jedoch die Hinweise bei der Frage „Darf trotz Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung noch eine fossil betriebene Heizung eingebaut werden?“.  
Jedoch gibt das Gebäudeenergiegesetz vor, dass mit fossilem Brennstoff betriebene Heizkessel, welche vor dem 01.01.1991 aufgestellt worden sind, nicht mehr betrieben werden dürfen. Außerdem sind Heizkessel, welche ab dem 01.01.1991 aufgestellt wurden, nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr zu betreiben.  
Ausnahmen gelten beispielweise für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel.
Außerdem sieht der Gesetzgeber vor, dass der Betrieb von fossilen Heizungen ab dem Jahr 2045 verboten ist.  

Das Land Schleswig-Holstein strebt die Klimaneutralität bis 2040 an, es ist zu erwarten, dass entsprechende gesetzliche Anpassungen in den nächsten Jahren beschlossen werden.
Daher ist es sinnvoll, sich frühzeitig Gedanken zum passenden Heizungssystem zu machen. Die kommunale Wärmeplanung kann dabei eine erste Orientierung sein.

Meine Heizung ist kaputt oder muss bald getauscht werden. Was soll ich tun?

Eine pauschale Antwort gibt es hierzu nicht. Dies hängt immer von den individuellen Parametern des Gebäudes ab und von den Möglichkeiten, die es bereits direkt vor Ort gibt. Über die kommunale Wärmeplanung und das Zielszenario finden Sie heraus, ob Ihr Gebäude in einem Eignungsgebiet für die zentrale (Fernwärme) oder dezentrale Versorgung (z.B. Wärmepumpe) liegt.
In Gebieten der zentralen Versorgung empfiehlt es sich aktuell, die bestehende Heizung weiter zu nutzen und ggf. zu reparieren.

Nach Fertigstellung der kommunalen Wärmeplanung bildet diese den ersten Schritt und den zukünftigen strategischen Rahmen. In Gebieten der dezentralen Versorgung empfiehlt es sich bereits frühzeitig den Heizungstausch zu planen. Für die meisten Gebäude wird eine Luft-Wärmepumpe oder Erdwärme-Wärmepumpe die beste Wahl sein.
Die Entscheidungsbäume bieten eine Hilfe für die Fragestellungen, wann Sie Ihre Heizung tauschen müssen und welche Heizung für Sie in Frage kommt.

Ist es sinnvoll mein Gebäude zu sanieren?

Ja, eine Gebäudesanierung ist auf jeden Fall sinnvoll, denn

•    Energie ist eine wertvolle Ressource, die durch Sanierungsmaßnahmen gespart werden kann.
•    ein geringerer Verbrauch führt zu geringeren Heizkosten.
•    der Wert der Immobilie steigt.
•    der Bund fördert Sanierungsmaßnahmen mit bis zu 70 %.
•    der CO2-Fußabdruck verringert sich.
•    wenn ein Haus gekauft, geerbt oder baulich verändert wird, sind die Eigentümer gem. §47 und §48 GEG unter Umständen zur Sanierung verpflichtet.

Wie geht es nach der kommunalen Wärmeplanung weiter?

Nach Erstellung des kommunalen Wärmeplans muss dieser abschließend durch die Gemeindevertretung beschlossen werden. Dies ist der erste Schritt und bildet den zukünftigen strategischen Rahmen. Der beschlossene Wärmeplan wird Maßnahmen beschreiben, durch welche die Gemeinde zukünftig mit klimaneutraler Wärme versorgt werden kann. Darauf folgen die Konkretisierung und Umsetzungsplanung der einzelnen Maßnahmen.

Darf ich trotz Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung noch eine fossil betriebene Heizung einbauen?

Mit Abschluss der kommunalen Wärmeplanung gilt die 65%-erneuerbare Energien Pflicht nach dem Gebäudeenergiegesetz in den ausgewiesenen Wasserstoffnetz- und Wärmenetz-Ausbaugebieten. Das bedeutet, dass bei Installation einer neuen Heizungsanlage mindestens 65 % der bereitgestellten Wärme durch erneuerbare Energien zu erfolgen hat. 

 

In einem ausgewiesenen Gebiet zur dezentralen Versorgung gilt die 65%-Pflicht, wenn die Kommune am 01.01.2024 weniger als 100.000 Einwohner*innen hatte ab dem 01.07.2028. In dieser Zeit dürfen weiterhin Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Allerdings muss der Betreibende der Heizung in diesen Fällen sicherstellen, dass ab dem 01.01.2029 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff (einschließlich daraus hergestellter Derivate) erzeugt wird.

 

Die Erfüllungsoptionen dieser Pflicht sind vielfältig und können auch Kombinationen zwischen erneuerbaren und fossilen Heizsystemen sein, solange der Betrieb von fossilen Heizsystemen noch erlaubt ist.  

 

Allerdings sind folgende Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes zu beachten:  
Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, muss eine Beratung erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist. Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen.

 

Fachkundig sind Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie gelistete Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten oder zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigte Personen.

 

Diese Auflage entfällt nur, wenn der Betreiber auf den Anschluss an ein neues Wärmenetz oder eine Wasserstofflieferung aus einem umgestellten Gasnetz wartet und die jeweils dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
Nach Ablauf der Wartezeit hat der Eigentümer das Gebäude an das entsprechende Netz anzuschließen. Stellt sich heraus, dass das Wärme- oder Wasserstoffnetz nicht realisiert wird, müssen die betroffenen Gebäudeeigentürmer innerhalb von drei Jahren eine andere Erfüllungsoption umsetzen (z. B. Hybridheizung durch Nachrüstung einer Wärmepumpe).

  • Die 65%-Regel gilt nicht für Heizungsanlagen, die vor dem 19.04.2023 (Kabinettsbeschluss) beauftragt und bis zum 18.10.2024 eingebaut wurden.

  • Bestehende Heizungen sind nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiterhin möglich.

  • Biomasse ist als alleinige oder als hybride Technologie weiterhin auch im Neubau möglich.

  • Generelles Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31.12.2044. (Das Land Schleswig-Holstein strebt die Klimaneutralität bis 2040 an, es ist zu erwarten, dass entsprechende gesetzliche Anpassungen in den nächsten Jahren beschlossen werden!)

Zudem ist in Zukunft mit steigenden Preisen für CO2 zu rechnen, dies gilt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene. Das bedeutet, dass die Nutzung fossiler Energieträger in den kommenden Jahren voraussichtlich teurer wird.
Die Neuanschaffung einer fossil betriebenen Heizung stellt daher ein Investitionsrisiko dar und sollte gut überlegt sein.
Setzen Sie sich frühzeitig mit einer passenden Heizungstechnologie und den gegebenenfalls notwendigen Sanierungsschritten auseinander.

Informieren können Sie sich hier beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Was sollte ich beim Heizungstausch beachten?

Mit den Folgenden genannten Optionen erfüllen Sie die Voraussetzungen des „Heizungsgesetzes“. Dies sind z.B.:

  • Anschluss an ein Wärmenetz – Wärmenetzbetreiber müssen ihre Wärmeerzeugung bis 2045 vollständig auf Erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme umstellen

  • Elektrische Wärmepumpe – diese nutzt zum großen Teil Wärme aus der Umgebung, also aus Erde, Wasser oder Luft; der benötigte Strom wird schrittweise klimaneutral

  • Biomasseheizung – z.B. Pellets, Holz, Hackschnitzel

  • Stromdirektheizung – nur in sehr gut gedämmten Gebäuden, da sonst hohe Betriebskosten drohen

  • Heizung auf der Basis von Solarthermie – wenn sie den Wärmebedarf des Gebäudes komplett deckt

  • Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizung, die hauptsächlich mit erneuerbaren Energien (mind. 65%) und anteilig z.B. mit fossilen Brennstoffen betrieben wird

  • Gas- oder Ölheizung, die klimafreundlichen Brennstoff nutzt – mind. 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder grüner und blauer Wasserstoff, einschließlich daraus hergestellter Derivate

Darüber hinaus können auch andere Technologien und Kombinationen auf Basis Erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme genutzt werden. In diesem Fall ist ein rechnerischer Nachweis über einen Anteil von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie oder unvermeidbarer Abwärme durch eine fachkundige Person zu erstellen. 
Ab dem 1. Januar 2045 dürfen Heizsysteme nicht mehr mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Alle Heizungen sowie der Bezug aus Wärmenetzen müssen spätestens dann auf 100 Prozent Erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme umgestellt sein.
Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, muss eine Beratung erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist. Die Beratung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen [fachkundig nach § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6 GEG (Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie gelistete Energieeffizienz-Expertinnen und -Experten oder nach § 88 Absatz 1 GEG "Zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigte Personen"]. Die Überprüfung erfolgt durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Rahmen des § 97 GEG.

 

Entscheidungsbaum - Wann muss ich eine Heizung mit erneuerbaren Energien einbauen?

 Wann muss ich eine Heizung mit erneuerbaren Energien einbauen 

Entscheidungsbaum - Welche Heizung mit erneuerbaren Energien kann ich einbauen?

 Welche Heizung mit erneuerbaren Energien kann ich einbauen 

 

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