Amt Bornhöved
 

Tagesordnung - 3. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Gönnebek  

Bezeichnung: 3. Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Gönnebek
Gremium: Gemeindevertretung der Gemeinde Gönnebek
Datum: Do, 03.04.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:35 - 21:55 Anlass: Sitzung
Raum: Uns Dörphuus Gönnebek
Ort: Rotbüschenkamp, 24610 Gönnebek

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Beschlüsse zur Tagesordnung      
Ö 2  
Einwendungen zur Niederschrift der Sitzung vom 13.11.2013  
04GV/13/006  
     
   
Ö 3  
Bericht des Bürgermeisters      
Ö 4  
Berichte aus den Ausschüssen      
Ö 5  
Wahl von zwei weiteren Mitgliedern für den Finanzausschuss      
Ö 6  
Mitgliedschaft in Holsteins Herz e. V. ("Bürger Euro")      
Ö 7  
Beschluss zur Beteiligung der Gemeinde bei bergrechtlichen Genehmigungen zur Aufsuchung bzw. Förderung von Kohlenwasserstoffen (Fracking)      
    03.04.2014 - Gemeindevertretung der Gemeinde Gönnebek
    Ö 7 - ungeändert beschlossen
   

Beschluss:

 

Die Landesregierung wird aufgefordert:

 

  1. Die betroffenen Kommunen und Kreise bereits vor der Erteilung von bergrechtlichen Genehmigungen zu beteiligen.
  2. Die Wasserbehörde anzuweisen, den wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz uneingeschränkt zu beachten. Der Wasserschutz muss höchste Priorität behalten.
  3. Die Möglichkeiten des Abfallrechtes und des Bodenschutzes bei bergrechtlichen Genehmigungen vollumfänglich auszuschöpfen, um Umweltgefährdungen zu vermeiden.
  4. Für entstehende Schäden als Auflage eine Beweislastumkehr vorzusehen. Daher sind vor der Betriebsplangenehmigung alle gefährdeten Gebäude, Trinkwasser-, Abwasser- und Regenwasserleitungen sowie sonstige gefährdete Bauwerke in ihrem derzeitigen Zustand zu dokumentieren. Nach seismischen Ereignissen gilt das gleiche für nicht einsehbare Bauwerke. Die Kosten trägt der Antragsteller/Rechteinhaber.
  5. Bei zukünftigen bergrechtlichen Genehmigungen eine ausreichende Sicherheitsleistung von den Antragstellern zu fordern (§ 56 Abs. 2 BBergG). Als ausreichend wird z.B. eine Bankgarantie oder Versicherung angesehen, die sowohl mögliche Schäden an der Infrastruktur, wegfallende Steuereinnahmen und Gebühren sowie die Wiederherstellung beschädigter Gebäude, Gewässer und Landschaften vollständig ersetzen kann.
  6. Für alle Antragsteller bergrechtlicher Genehmigungsverfahren eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchführen zu lassen und solchen Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder zu entziehen, die weder über ausreichendes Eigenkapital verfügen, um etwaige Schäden beseitigen zu können, noch eine ausreichende Sicherheitsleistung erbracht haben.
  7. Fracking in jeder Form so lange zu verbieten, bis ein wissenschaftlicher und technischer Stand erreicht ist, der Gefahren durch diese Technik sicher ausschließen kann.
  8. Antragstellern jedwede Genehmigung zu verweigern oder wieder zu entziehen, die in den letzten drei Jahren für Unfälle bei Tiefenbohrungen, undichte Bohrlöcher, auslaufendes Flow-back oder Formationswasser verantwortlich sind. Hier ist die notwendige Zuverlässigkeit und Fachkunde offensichtlich nicht gegeben (§ 11 Abs. 6 BBergG).
  9. Für jede Bergbautätigkeit in Schleswig-Holstein über den gesamten Zeitraum und eine angemessene Nachbeobachtungszeit eine umfassende, unabhängige, wissenschaftliche Überwachung anzuordnen (§ 66 Abs. 5 BBergG).
  10. Keine Genehmigungen für das Verpressen von Flow-back und Formationswasser in den Untergrund zu erteilen. Bereits erteilte Genehmigungen sind, soweit zulässig, zu widerrufen. Keinesfalls dürfen derartige Genehmigungen verlängert oder erweitert werden.
  11. Die Gemeinde Gönnebek nimmt die Landesregierung für alle Schäden im Zusammenhang mit bergrechtlichen Genehmigungen in Haftung, wenn die Gemeinde nicht im vollen Umfang nach Recht und Gesetz im Vorwege beteiligt wurde oder Genehmigungen unter Verstoß gegen geltendes Recht erteilt wurden.
  12. Die zuständigen Behörden für bergrechtliche Zuständigkeiten rechtlich einwandfrei festzulegen. Nachdem das MELUR auch für Bergrecht zuständig ist, soll das LLUR zuständiges Bergamt werden, um eine Überwachung der Bergbautätigkeiten in Schleswig-Holstein zu ermöglichen. Hierfür ist es entsprechend auszustatten.
  13. Auf Bundesebene darauf hinzuwirken, dass das Wasser- und Bergrecht aufeinander abgestimmt werden und das Bergrecht modernisiert wird.

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Gönnebek wird ermächtigt, diese Interessen der Gemeinde gegenüber der Landesregierung zu vertreten.

 

 

Hinweis:

 

Die vorstehende, von der Bürgerinitiative gegen CO2-Endlager entworfene, Beschlussvorlage wird an Sie zur Beratung weitergeleitet. Die Amtsverwaltung hat die Beschlussvorlage inhaltlich nicht auf Richtigkeit geprüft.

Abstimmungsergebnis dafür: 9 dagegen: 0 Stimmenthaltung: 0

 

Ö 8  
Prüfung der Eröffnungsbilanz 2011      
Ö 9  
Finanzbericht IV. Quartal 2013 inkl. über- und außerplanmäßiger Aufwendungen/Auszahlungen      
Ö 10  
Einwohnerfragezeit      
Ö 11  
Verschiedenes      
N 12     Auftragsvergabe (nichtöffentlich)      
N 13     Auftragsvergabe (nichtöffentlich)      
Ö 14  
Bekanntgabe der im nichtöffentlichen Teil gefassten Beschlüsse