Verbot des Abbrennens von Feuerwerkskörpern
Aufgrund des bevorstehenden Jahreswechsels und des damit zu erwartenden Silvester-Feuerwerks möchte ich ausdrücklich darauf hinweisen, dass durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern Gefahren entstehen können. Es ist daher untersagt, in der Zeit vom 02. Januar bis zum 30. Dezember, Feuerwerkskörper (der Klasse II) abzubrennen. Im Umkehrschluss ist dieses also nur am 31.12. und 01.01.zulässig (Stand: 16.12.2020).
Ein solches Verbot gilt in der Nähe von Kirchen und Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen ohne zeitliche Begrenzung, also auch am 31. Dezember und 1. Januar.
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