Entsorgung von pflanzlichen Abfällen

Selbstverständlich ist, dass pflanzliche Abfälle (Strauchgut, Heckenschnitt o.ä.) fachgerecht zu entsorgen sind. Dies bedeutet entweder eine Entsorgung auf einem offiziellen Kompostplatz, auf den Deponien des WZV oder ggf. auch einem eigenem Komposthaufen im Garten. Verboten ist es jedoch, die pflanzlichen Abfälle im Knick oder in der freien Landschaft zu entsorgen. Dieses kann als Ordnungswidrigkeit und mit Geldbuße geahndet werden,
Auch leider immer noch ein vertrautes Bild im Herbst und im Frühjahr: qualmende und übel riechende
Gartenfeuer, mit denen die Ergebnisse der letzten Strauchschnittaktion „entsorgt“ werden.

Zu beachten ist die Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen.
Sie gilt für das Land Schleswig-Holstein und gestattet die Verbrennung von pflanzlichen
Abfällen unter diesen Bedingungen:
• eine Entsorgung der Abfälle ist im Rahmen der gärtnerischen Bewirtschaftung nicht möglich
• die Abfälle sind auf dem eigenen Grundstück angefallen und werden auch dort verbrannt
• es sind hierdurch keine Gefahren für die Umgebung zu erwarten

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen kann nur die Ausnahme sein (z. B. Schädlingsbefall).
Es versteht sich von selbst, dass Sie bei anhaltender Trockenheit, starkem Wind oder bei austauscharmer Witterung kein Feuer entzünden dürfen.
Sie müssen Löschmittel bereithalten (z.B. Wasser, Sand, Feuerlöscher) und die Feuerstelle muss einen ausreichenden Abstand zu Gebäuden und zu brennbaren Materialien haben.
Das Brennmaterial dürfen Sie erst am Tage des Verbrennens aufschichten. Oder Sie setzen es vor dem Abbrennen um, um (Klein-)Tiere zu schützen.
Zum Anzünden können Sie geringe Mengen Papier oder Pappe verwenden. Verboten sind brandbeschleunigende Stoffe wie beispielsweise Benzin.
Das Feuer müssen Sie fortwährend beaufsichtigen, bis die Glut erloschen ist.
Eine Feuerstelle ist kein Spielplatz! Wenn Sie Kinder haben, dann behalten Sie sie im Auge!
Sie müssen das Feuer unverzüglich löschen, wenn sich starker Rauch entwickelt oder wenn
Funken fliegen.
Sie müssen Verbrennungsreste ordnungsgemäß entsorgen – aber erst nach dem völligen Erkalten!
Sie dürfen nur trockene, naturbelassene Hölzer verbrennen.
Sie dürfen nicht Ihren Grasschnitt, Ihr Laub und auch nicht den frischen Baum- und Strauchschnitt
verbrennen (Qualm!).
Und auf gar keinen Fall dürfen Sie andere brennbare Dinge wie verunreinigtes/behandeltes Abbruchholz,
behandeltes (beispielsweise lackiertes, beschichtetes, imprägniertes) oder nasses Holz, Spanplatten,
Faserplatten, Möbel, Dachpappe, Plastik, Müll usw. (mit-)verbrennen!
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Internetseite des Amtes Bornhöved.
Im Amtsbereich Bornhöved hat es sich bewährt, dass das Gartenfeuer/Buschfeuer so früh wie möglich (i.d.R. 1 bis 3 Tage vorher) telefonisch der örtlichen Ordnungsbehörde (Tel.: 0 43 23 / 90 77 – 23, Hr. Andresen und – 24, Hr. Gintel) angezeigt wird. Die Ordnungsbehörde meldet die Informationen unmittelbar weiter an die Leitstelle, damit das Feuer nicht zu einem Feuerwehreinsatz/Fehlalarm führt.

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Amt Bornhöved
Do, 08. Februar 2018

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