Vorlage - VO/2023/114/01Amt
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Sachverhalt:
Um die Stellenausschreibung für die Amtsdirektorin/ den Amtsdirektor auf den Weg zu bringen, wurde am 28.03.2023 eine neue Hauptsatzung durch den Amtsausschuss beschlossen, die bereits genehmigt und veröffentlicht ist.
Der Zeitrahmen für die Ausschreibung ist so gesteckt, dass Bewerbungen grundsätzlich bis Mittwoch, den 14.06., erwartet werden.
Weiterhin ist geplant, am Montag, den 10.07.2023, zu einer Bewerber-Kennenlern-Amtsausschusssitzung einzuladen, um dann am Mittwoch, den 12.07.2023, den/ die Amtsdirektor/in durch den Amtsausschuss zu wählen.
Unter der optimistischen Voraussetzung, dass Bewerbungen vorliegen, ist von einer einer max. “Kündigungsfrist“ des/der Bewerbers/Bewerberin von drei Monaten auszugehen, sodass die Stelle spätestens zum 01.11.2023 fachlich kompetent besetzt ist.
Und jetzt zum eigentlichen Erfordernis der 1. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung:
Das Inkrafttreten der neuen Hauptsatzung zum 01.07.2023 führt dazu, dass in der konstituierenden Sitzung des Amtsausschusses am 05.07.2023 sowohl die Vertreter/innen des/der Amtsdirektors/ Amtsdirektorin als auch der Hauptausschuss gewählt werden müssten. Die Stelle des/der Amtsdirektors/ Amtsdirektorin als hauptamtliche Leitung des Amtes bliebe allerdings wie geschildert womöglich bis zum 01.11.2023 unbesetzt.
Die Option, eine Nachtragssatzung zu beschließen, die „nur“ das Inkrafttreten der neuen Hauptsatzung auf den 01.11.2023 verschiebt, ermöglicht die besser strukturierte Umsetzung der ehrenamtlichen zur hauptamtlichen Leitung des Amtes.
Die Kommunalaufsicht hat ihr Einverständnis für diese Lösung mitgeteilt.
Auswirkungen:
In der Sitzung am 05.07.2023 konstituiert sich der Amtsausschuss dann in üblicher Form.
Mit Inkrafttreten der neuen Hauptsatzung zum 01.11.2023 geht der Amtsausschuss in seiner Funktion und Zusammensetzung nahtlos zur Hauptamtlichkeit über, wahrt somit als Amts-
organ Kontinuität und kann in bekannter Form agieren.
Die Funktionen des Amtsvorstehers/der Amtsvorsteherin und der Stellvertretenden ändern sich allerdings grundlegend - sowohl formal als auch materiellrechtlich.
Denn mit Inkrafttreten der neuen Hauptsatzung, die das hauptamtlich geführte Amt nach § 15a AO festlegt, gehen deren Funktionen als Organe und als Verwaltungsleitung des Amtes automatisch verloren. Kraft Gesetzes enden die Ehrenbeamtenverhältnisse gemäß § 11 Absatz 6 Satz 5 AO. Es bedarf hierfür keines weiteren (formalen) Rechtsaktes.
In einer zukünftigen Amtsausschusssitzung, ca. im Oktober 2023, wären demzufolge der/die Amtsvorsteher/in, die Vertreter/innen des/ der Amtsdirektors/ Amtsdirektorin, der Hauptausschuss etc. durch den Amtsausschuss zu wählen.
Der Entwurf der 1. Nachtragssatzung ist als Anlage beigefügt
Finanzielle Auswirkungen:
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss beschließt die 1. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung des Amtes Bornhöved in der anliegenden Form.
Anlage/n:
Entwurf der 1. Nachtragssatzung
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | 1.Nachtragssatzung zur Hauptsatzung vom 17.04.2023 (388 KB) |