Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2023/063/02GV  

Betreff: Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bornhöved und Aufstellung eines vorhabenenbezogenen Bebauungsplanes für das Gebiet südlich der Straße "Am Ackerhorst", westlich und nördlich der Gemeindegrenze nach Tarbek und östlich des Betriebsgeländes der Firma Holz Ruser an der Segeberger Landstraße (Entwickung eines Solarparks)
hier: Aufstellungsbeschluss
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Matthias TimmAktenzeichen:3.1
Federführend:Fachbereich 3 - Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Timm, Matthias
Beratungsfolge:
Bauausschuss der Gemeinde Bornhöved Vorberatung
17.04.2023 
Sitzung des Bauausschusses der Gemeinde Bornhöved ungeändert beschlossen   
Gemeindevertretung der Gemeinde Bornhöved Entscheidung
11.05.2023 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bornhöved ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

I.

Die ENERPARC AG aus Hamburg möchte auf einer Fläche südlich der Straße „Am Ackerhorst“ einen Solarpark entwickeln und beantragt, dafür die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.

 

Das Projektgebiet umfasst eine Fläche von ca. 43 ha und ist in dem nachfolgenden Lageplan umgrenzt. Eine Vorhabenbeschreibung ist der Beschlussvorlage beigefügt. Zur weiteren Begründung des Antrages wird darauf Bezug genommen.

 

 

II.

 

Nach dem informellen Rahmenkonzept für Solar-Freiflächenanlagen in der Gemeinde Bornhöved ist die Fläche für die Entwicklung eines Solarparks geeignet.

 

Solar-Freiflächenanlagen sind auf der beantragten Fläche bauplanungsrechtlich nicht privilegiert zulässig. Sie bedürfen daher der Ausweisung entsprechender Flächen im Flächennutzungsplan und der Aufstellung eines Bebauungsplanes.

 

r die Solar-Freiflächenanlagen müssen im Flächennutzungsplan entsprechende Bauflächen dargestellt werden. Erforderlich ist eine Darstellung als „Sonderbaufläche“ oder als „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Photovoltaik“ bzw. „Solarthermie“.

 

Aufgrund des Entwicklungsgebotes nach § 8 Abs. 2 BauGB ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzunsplan zu entwickeln. Die Flächen für Solar-Freiflächenanlagen sind im Bebauungsplan als sonstige Sondergebiete entsprechend § 11 Abs. 2 Sa. 2 BauNVO festzusetzen.

 

Sofern sich die Gemeindevertretung für die Durchführung der beantragten Bauleitplanverfahren ausspricht, stellt sich die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 12 BauGB als besonders geeignet dar, da hier die Satzung mit vertraglichen Vereinbarungen eng und verbindlich verzahnt wird. In dem Rahmen können neben den Erfordernissen der Erschließung und der Ausgleichsverpflichtungen auch zeitliche Bindungen für die Photovoltaik-Nutzung und gegebenenfalls auch die Rückbauverpflichtung niederschwellig gesichert werden (Erlass über die Grundsätze zur Planung von großflächigen Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich).

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die Antragstellerin der Planung hat sich bereit erklärt, alle mit den Bauleitplanverfahren entstehenden Kosten zu tragen.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

1.1.             

Zu dem bestehenden Flächennutzungsplan wird für das Gebiet dlich der Straße "Am Ackerhorst", westlich und nördlich der Gemeindegrenze nach Tarbek und östlich des Betriebsgeländes der Firma Holz Ruser an der Segeberger Landstraße die 8. Änderung aufgestellt.

1.2.

r das Gebiet dlich der Straße "Am Ackerhorst", westlich und nördlich der Gemeindegrenze nach Tarbek und östlich des Betriebsgeländes der Firma Holz Ruser an der Segeberger Landstraße wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 28 aufgestellt.

1.3.

Mit den Planungen zu 1.1. und 1.2. wird das Ziel verfolgt, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Solarparks an dem Standort zu schaffen.

2.

Die Aufstellungsbeschlüsse sind ortsüblich bekannt zu machen.

3.

Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs, der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange soll das Planungsbüro PROKOM GmbH in Lübeck beauftragt werden. Die Gemeindevertretung stimmt einer Beauftragung des Planungsbüros durch die Vorhabenträgerin ausdrücklich zu.

4.

Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich erfolgen.  

5.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll an einem noch zu bestimmenden Tag im Rahmen einer Informationsveranstaltung durchgeführt werden.

6.

Die Durchführung der Bauleitplanverfahren wird davon abhängig gemacht, dass sich die Vorhabenträgerin gegenüber der Gemeinde verpflichtet, alle damit im Zusammenhang stehenden Kosten, auch die Kosten für die Erarbeitung des Durchführungsvertrages, zu tragen. Der Bürgermeister wird zum Abschluss der Kostenübernahmevereinbarung ermächtigt.

 

 

 


Anlage/n:

Antrag (nicht-öffentlich)

Vorhabenbeschreibung

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 2023-02-28_Vorhaben Solarpark Bornhöved Enerparc (734 KB)