Vorlage - VO/2023/051/08GV
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Sachverhalt:
Der TuS Tensfeld 1953 e.V. plant den Bau eines Soccer-Courts auf dem Sportplatzgelände.
Die Kosten für eine stationäre Arena mit einer Abmessung von 25x14 m sowie einer Höhe von 3m belaufen sich gemäß Angebot auf rund 58.200,00 EUR brutto. Hinzukommen noch Kosten für Erdarbeiten, so dass die Gesamtmaßnahme rund 65.000,00 EUR kosten wird.
Finanziert werden soll der Soccer-Court durch eine Zuwendung gemäß der Landesrichtlinie über die Förderung von kommunalen Sportstätten in Schleswig-Holstein (Sportstättenförderrichtlinie). Hier wird eine Förderung von 50% der Maßnahmenkosten beantragt.
Der Förderantrag wurde verwaltungsseitig vorbereitet und ist bis spätestens zum 31.03.2023 für das laufende Jahr zu stellen.
Des Weiteren wird eine Kreisförderung in Höhe von 6.500,00 EUR beantragt.
Somit bleibt laut Planung ein Eigenanteil von 26.000,00 EUR für den Sportverein.
Im Haushalt 2023 ist im Produktsachkonto 421000.5317000 (Förderung des Sports – Zuweisungen und Zuschüsse für lfd. Zwecke) ein Ansatz in Höhe von 30.000,00 EUR eingeplant.
Dieser Zuschuss wurde im Rahmen der Haushaltsplanung als „Zuschuss an den Sportverein“ deklariert.
In Absprache mit dem Vorsitzenden des TuS Tensfeld 1953 e.V. kann dieser bei einem positiven Förderbescheid als Eigenanteil des Sportvereins verwendet werden.
Die Gemeindevertretung sollte hierzu beschließen, dass der Zuschuss bis zur Entscheidung der Zuwendungsgeber nicht an den Sportverein ausgezahlt wird.
Finanzielle Auswirkungen:
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Beschlussvorschlag:
Die Bürgermeisterin der Gemeinde Tensfeld stellt die entsprechenden Förderanträge für die Landes- sowie Kreismittel. Der im Haushalt 2023 eingestellte Zuschuss an den TuS Tensfeld 1953 e.V. wird als Eigenanteil des Sportvereins verwendet.
Bis zur Entscheidung durch die Fördermittelgeber wird der Zuschuss mit einem Sperrvermerk versehen und nicht ausgezahlt.
Anlage/n:
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