Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2022/392/02GV  

Betreff: Informelles Rahmenkonzept für Solar-Freiflächenanlagen in der Gemeinde Bornhöved
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Matthias TimmAktenzeichen:FB 3.1
Federführend:Fachbereich 3 - Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Timm, Matthias
Beratungsfolge:
Bauausschuss der Gemeinde Bornhöved Vorberatung
24.01.2023 
Sitzung des Bauausschusses der Gemeinde Bornhöved geändert beschlossen   
Gemeindevertretung der Gemeinde Bornhöved Entscheidung
26.01.2023 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bornhöved geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

I. Zur bisherigen Planung:

 

Die Gemeindevertretung hat sich mit ihrem Beschluss vom 09.09.2021 dafür ausgesprochen, als Beitrag zur Erreichung der Klimaziele die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu fördern. Sie hat sich grundsätzlich bereit erklärt, unter Beachtung umweltbezogener Leitprinzipien den bauplanungsrechtlichen Rahmen dafür r einzelne oder mehrere geeignete Standorte im Gemeindegebiet zu schaffen.

 

Entsprechend dem Beschluss der Gemeindevertretung soll ein möglicher Ausbau der Solar-Freiflächenanlagen auf geeignete Räume gelenkt und die Planung der Standorte geordnet und unter Abwägung aller schutzwürdigen Belange erfolgen. Die Gemeindevertretung hat sich daher für eine Alternativen-Prüfung mit Aufstellung eines gesamträumlichen Konzeptes für das Gemeindegebiet ausgesprochen. Das Rahmenkonzept soll die Grundlage für die weiteren Entscheidungen der Gemeinde bilden.

 

Mit der Erarbeitung des informellen Rahmenkonzeptes ist das Planungsbüro PROKOM beauftragt. Auf Grundlage der Prüfungen und der zwischenzeitlich mit den Trägern öffentlicher Belange und den Nachbargemeinden erfolgten Abstimmungen hat das Planungsbüro die dieser Beschlussvorlage beigefügten Entwurfsunterlagen erstellt.

 

In den Entwurfsunterlagen ist auch das Beratungsergebnis aus der Sitzung des Bauausschusses vom 01.11.2022 berücksichtigt.

 

 

 

II. Neue Rechtslage ab 01.01.2023:

 

Zum 1. Januar 2023 wird eine weitere Änderung des BauGB in Kraft treten, mit der die privilegierte Zulässigkeit von Freiflächen-Photovoltaikanlagen entlang von Autobahnen und zweigleisigen Schienenwegen eingeführt wird. Die Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt steht mit heutigem Stand noch aus. Der Fachdienst Kreisplanung des Kreises Segeberg hat bis zum Vorliegen von fachlichen Hinweisen des Innenministeriums aber einige erste und vorläufige Hinweise gegeben.

 

Mit der Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB unterliegt künftig auch ein Vorhaben der Privilegierung, das der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und auf einer Fläche längs von Autobahnen oder Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern liegt. Diese neue räumliche Privilegierungskulisse des § 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB korrespondiert mit der EEG-Förderkulisse.

Von dem 200m-Korridor entlang der Autobahnen sind auch die Gemeinden Bornhöved, Trappenkamp und Tarbek betroffen, die mit ihrem Gemeindegebiet an der A 21 liegen.

 

 

 

 

 

 

(Quelle: Prokom Stadtplaner u. Ingenieure GmbH, Präsentation v. 13.12.2022)

 

Bauleitplanung

Bislang waren Freiflächen-PV-Anlagen grundsätzlich nur auf Standorten zulässig, die von der Gemeinde in einem Bebauungsplan dafür festgesetzt worden sind. Ein solcher zulässigkeitsbegründender Bebauungsplan ist künftig für die Flächen innerhalb des Privilegierungskorridors nicht mehr erforderlich, da hier der Gesetzgeber die Standort- Vorentscheidung bereits getroffen hat. Für alle anderen Flächen außerhalb des Privilegierungskorridors ist weiterhin ein Bebauungsplan Voraussetzung für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Freiflächen-PV-Anlagen.

 

Voraussetzung einer die Zulässigkeit von Freiflächen-PV-Anlagen erstmalig begründenden Bauleitplanung ist immer ein räumliches Gesamtkonzept, das auch eine Untersuchung von Alternativflächen beinhaltet. Hierzu liegt der Erlass vom 1.9.2021 vor mit Handreichung der Landesplanungsbehörde vom 11.2.2022 (Anlage). Die hier beschriebenen Anforderungen gelten uneingeschränkt fort für alle Standorte von Freiflächen-PV-Anlagen außerhalb der Privilegierungskulisse des § 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB, die eine Gemeinde mittels einer Bauleitplanung ausweisen möchte. Im Rahmen dieser räumlichen Gesamtkonzepte sind die aktuell veränderten rechtlichen Bedingungen und die sich daraus ergebenden neuen Nutzungspotentiale entsprechend in der Abwägung zu berücksichtigen. Sofern bereits bestehende Konzepte zur Begründung von noch zu realisierenden Standorten außerhalb der Privilegierungskulisse dienen, sollten diese im Hinblick auf die geänderten Abwägungsvoraussetzungen noch einmal überprüft werden.

 

Baugenehmigungsverfahren

Alle Freiflächen-PV-Anlagen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig. Innerhalb der neuen Privilegierungskulisse des § 35 Abs. 1 Nr. 8b BauGB bedarf es für die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Freiflächen-PV-Anlage keiner Bauleitplanung und auch keines räumlichen Gesamtkonzeptes mehr. Hier sind derartige Anlagen künftig planungsrechtlich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Mögliche entgegenstehende Belange sind beispielhaft in § 35 Abs. 3 BauGB genannt. Hiervon können insbesondere in Betracht kommen:

 

  • Widerspruch zur Darstellung im Flächennutzungsplan

Gegenüber privilegierten Vorhaben kann sich eine Darstellung im Flächennutzungsplan nur dann durchsetzen, wenn die Gemeinde die betroffene Außenbereichsfläche mit einer konkreten standortbezogenen Aussage anderweitig verplant hat. Dies können z.B. sein: Flächen für bestimmte Anlagen und Baugebiete, für Ver- und Entsorgungsstandorte, Verkehrstrassen, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft oder Wald. Einer Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft fehlt in der Regel dieser notwendige konkrete Standortbezug, da sie lediglich das darstellt, was von Gesetzes wegen ohnehin für den Außenbereich vorgesehen ist. Im Verfahren befindliche Pläne oder sonstige Planungsabsichten der Gemeinde sind grundsätzlich nicht geeignet, sich als öffentlicher Belang gegen ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben durchzusetzen.

 

  • Belange des Naturschutzes:

Ist über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 35 BauGB zu entscheiden, ist auch die naturschutzrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Es decken sich also die bauplanungsrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, soweit sie „naturschutzbezogen“ sind, mit den Anforderungen des Naturschutzrechts. Dabei können sich gegen ein privilegiertes Vorhaben nur solche naturschutzrechtlichen Anforderungen durchsetzen, die zwingenden Charakter haben, wie z.B. Anforderungen des Artenschutzes, des Biotopschutzes, ausgewiesene Schutzgebiete oder auch Waldflächen. Der öffentliche Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes hat in der Regel nicht den Verbindlichkeitsgrad, der erforderlich ist, um sich gegen ein privilegiertes Vorhaben durchsetzen zu können.

 

  • Ziele der Raumordnung:

Freiflächen-PV-Anlagen sind raumbedeutsame Vorhaben. Als solche dürfen sie den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen. Ziele der Raumordnung sind im Landesentwicklungsplan 2021 und im Regionalplan I festgelegt. Hier können z.B. im Einzelfall die im Regionalplan festgelegten regionalen Grünzüge Bedeutung erlangen.

 

III. Weitere Vorgehensweise

Über die aktuelle Gesetzesänderung konnten die Vertreter der Gemeinde erst im Rahmen der Informationsveranstaltung am 13.12.2022 informiert werden.

 

Das bisherige Konzept der Gemeinde sah eine Gesamtfläche für Solar-Freiflächenanlagen im Gemeindegebiet bis zu einer Größe von rd. 50 ha vor. Diese Größe wird bereits durch die nach der neuen Rechtslage privilegierten Flächen entlang der Autobahn erreicht.

 

Im Rahmen der Informationsveranstaltung sind die Vertreter der Gemeinde darin überein gekommen, dass in den gemeindlichen Gremien noch einmal darüber beraten werden soll, ob und ggf. welchen Flächenanteil die Gemeinde für Solar-Freiflächenanlagen im Gemeindegebiet bereitstellen möchte.

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die Kosten für die Erarbeitung des informellen Rahmenkonzeptes werden von den Antragstellern der Planung getragen.

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung entscheidet darüber, ob sie das vorliegende informelle Rahmenkonzeptr Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich beschließen will. Falls sie das Rahmenkonzept beschließen will, sollte sie entscheiden, ob sie eine Obergrenze (zusätzlich zu den privilegierten Flächen) als maximale Gesamtfläche für Solar-Freiflächenanlagen im Gemeindegebiet festlegen will.

 

 

 


Anlage/n:

Entwurf des informellen Rahmenkonzeptes mit Anlagen

Handreichung Landesplanung

Präsentation Öffentlichkeitsbeteiligung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Informelles_Rahmenkonzept_Solar_Bornhöved_Text_022-09-05-2022-11-01 (1740 KB)      
Anlage 7 2 Plan_4_Eignungs-_Abwägungsflächen_Informelles_Rahmenkonzept_Solar_Bornhöved_2022-09-05-2022-11-01 (2898 KB)      
Anlage 2 3 Plan_1_Auschlussflächen_Informelles_Rahmenkonzept_Solar_Bornhöved_2022-09-05 (1905 KB)      
Anlage 3 4 Plan_2_Abwägungsflächen_gesamt_Informelles_Rahmenkonzept_Solar_Bornhöved_2022-09-05 (1770 KB)      
Anlage 4 5 Plan_2a_Abwägungsflächen_Informelles_Rahmenkonzept_Solar_Bornhöved_2022-09-05 (1517 KB)      
Anlage 5 6 Plan_2b_Abwägungsflächen_Informelles_Rahmenkonzept_Solar_Bornhöved_2022-09-05 (1596 KB)      
Anlage 6 7 Plan_3_Eignungsfläche_Informelles Rahmenkonzept_Solar_Bornhöved_2022-09-05 (2114 KB)      
Anlage 8 8 Lapla-Handreichung Konzepte für Solarfreiflächenanlagen (368 KB)      
Anlage 9 9 Gemeinde Bornhöved_Informelles Rahmenkonzept PV_Präsentation_Infoveranstaltung_2022-12-13 (7097 KB)