Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2022/361/06GV  

Betreff: Beratung und Beschlussfassung über eine mögliche Aufhebung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Stocksee (Straßenbaubeitragssatzung)
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Matthias TimmAktenzeichen:3.1
Federführend:Fachbereich 3 - Bauen und Planen Bearbeiter/-in: Koppelin, Ann-Kathrin
Beratungsfolge:
Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Stocksee Vorberatung
27.03.2023 
Sitzung des Planungs-, Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde Stocksee geändert beschlossen   
Gemeindevertretung der Gemeinde Stocksee Entscheidung
29.03.2023 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Stocksee geändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

I.

Das Innenministerium hat unter Hinweis auf § 8 Kommunalabgabengesetz und § 75 der Gemeindeordnung (alte Fassung) durch einen Erlass vom Oktober 2009 auf die Erhebungspflicht für Straßenbaubeiträge hingewiesen. Nach der damaligen Rechtslage waren Beiträge vorrangig vor einer Steuerfinanzierung zu erheben. Anlass für diesen Erlass war eine gerichtliche Entscheidung des OLG Naumburg aus dem Jahr 2007, das die Mitglieder eines Gemeinderates wegen Untreue unter Strafe stellte, weil die Verpflichtung zur Beitragserhebung nicht beachtet wurde.

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Stocksee hat daraufhin am 16.12.2009 einen Grundsatzbeschluss zur Erstellung einer Straßenbaubeitragssatzung gefasst. Den Satzungsbeschluss hat die Gemeindevertretung am 02.12.2015 gefasst. Aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 08.09.2022 wurde die Straßenbaubeitragssatzung neu gefasst. Hintergrund für diese Neufassung war eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schl.-Holstein, die strengere Anforderungen an die formelle Wirksamkeit von Satzungen stellte. Weitere inhaltliche Änderung beinhalte die neu gefasste Straßenbaubeitragssatzung nicht.

 

Der schleswig-holsteinische Landtag verabschiedete am 13.12.2017 ein Gesetz zur Änderung des § 76 Abs. 1 S. 2 GO (LT-DrS 19/150). Danach besteht eine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbeiträgen im Sinne der §§ 8 und 8 a KAG nicht (mehr). 

 

Damit hat es die Gemeinde nunmehr in der Hand, selbst zu entscheiden, ob sie von den Straßenanliegern einen Ausbaubeitrag erhebt oder nicht.

 

II.

Seit Inkrafttreten der Straßenbaubeitragssatzung hat die Gemeinde aufgrund von Beschlüssen keine beitragspflichtigen Straßenbaumaßnahmen durchgeführt.

III.

Im Zusammenhang mit der Sanierung der Seestraße hat die Gemeindevertretung den Beschluss gefasst, dass die Maßnahmen nur so ausgeführt werden sollen, dass die Straßenbaubeitragssatzung keine Anwendung findet. Ein solcher Beschluss ist nach Mitteilung der Kommunalaufsicht unzulässig. Die Straßenbaubeitragssatzung ist anzuwenden, wenn beitragspflichtige Maßnahmen durchgeführt werden.

 

Im Zuge der Baumaßnahme in der Seestraße wurde deutlich, dass technische Anpassungen notwendig wurden. Diese technischen Anpassungen führten dazu, dass statt der ursprünglich geplanten Unterhaltungsmaßnahme nun zumindest in Teilen eine beitragspflichtige Erneuerungsmaßnahme vorlag. Nach dem Hinweis der Kommunalaufsicht sind Straßenbaubeiträge für diese Maßnahme zu erheben, auch wenn die Gemeindevertretung ausdrücklich den Wunsch hatte, die Maßnahme „beitragsfrei“ durchzuführen.

 

Dieser Fall zeigt, dass es bei bestehender Straßenbaubeitragssatzung immer wieder vorkommen kann, dass eine als Unterhaltung geplante Maßnahme aufgrund technischer Anforderungen als Erneuerungsmaßnahme beitragspflichtig wird. Zugegebenermaßen handelt es sich um einen Einzelfall. Die Regel wird sein, dass der Gemeinde vor Beschlussfassung bekannt ist, dass es sich um eine beitragspflichtige Maßnahme handelt.

 

 

IV.

Da die Entscheidung zum Erlass einer Straßenbaubeitragssatzung vor dem Hintergrund einer Beitragserhebungspflicht ergangen ist, diese Verpflichtung aktuell jedoch nicht mehr besteht, soll in der Gemeindevertretung noch einmal darüber beraten werden, ob die Gemeinde weiterhin an ihrer Straßenbaubeitragssatzung festhalten will. 

 

Eine Aufhebungssatzung ist als Anlage im Entwurf beigefügt. Bei Beschluss dieser Satzung würde die Straßenbaubeitragssatzung in ihrer Ursprungsfassung rückwirkend aufgehoben und keine Beiträge mehr erhoben werden.

 

 

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Ein Beschlussvorschlag wird nicht abgegeben. Die Gemeindevertretung kann entscheiden, ob sie bei Durchführung von Straßenbaumaßnahmen aufgrund der gültigen Straßenbaubeitragssatzung weiterhin Beiträge erheben möchte oder ob sie eine Aufhebungssatzung beschließen will und damit für vergangene und zukünftige Maßnahmen keine Straßenbaubeiträge erhebt. 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Anlage/n:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Aufhebungssatzung Stocksee (333 KB)      
Anlage 2 2 Straßenbaubeitragssatzung (3965 KB)