Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2022/332/01Amt  

Betreff: Kommunalwahl 2023 - Berufung von Mitgliedern des auf Amtsebene zu bildenden Gemeindewahlausschusses und Beschluss über die Höhe des entsprechenden Sitzungsgeldes
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
  Aktenzeichen:2-3, 061.33_2
Federführend:Fachbereich 2 - Bürgerservice Bearbeiter/-in: Tralau, Eike
Beratungsfolge:
Amtsausschuss des Amtes Bornhöved Entscheidung
30.11.2022 
Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Bornhöved ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

Am 08.05.2023 findet die nächste Kommunalwahl statt.

 

1.

Der Amtsausschuss wählt gemäß § 12 Abs. 3 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) die Mitglieder des auf Amtsebene zu bildenden Gemeindewahlausschusses. Aufgaben des Gemeindewahlausschusses sind u.a. die Festlegung der Wahlbezirke, Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge und Beschlussfassung über die Gültigkeit der Wahl (unabhängig von den jeweiligen Beschlüssen des Wahlprüfungsausschusses / der Gemeindevertretung).

 

Mitglieder dieses Ausschusses sind die Wahlleiterin als Vorsitzende / der Wahlleiter als Vorsitzender, ein entsprechender Stellvertreter, acht Beisitzerinnen / Beisitzer, sowie deren jeweilige Stellvertreter/-innen.

 

Als Mitglied dieses Wahlausschusses kann nur mitwirken, wer nicht selbst Wahlbewerber/-in, oder Vertrauensperson für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter/-innen ist.

 

Ferner darf ein Mitglied des Wahlausschusses nicht Mitglied in mehr als einem Wahlorgan (z.B. auch Wahlvorstand am Wahltag oder Kreiswahlausschuss) sein (§ 55 Abs. 2 GKWG).

 

Der Amtsausschuss wird daher gebeten, die Wahlleiterin / den Wahlleiter, sowie entsprechend acht Beisitzer und deren jeweilige persönliche Stellvertretung zu benennen. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass diese Mitglieder später nicht selbst Wahlbewerber und auch nicht als Mitglied in einem anderen Wahlorgan tätig sein können. Ausgehend davon, dass der amtierende Amtsvorsteher wieder kandidiert, könnte dieser entsprechend nicht Vorsitzender, auch kein Beisitzer, des Ausschusses sein.

 

2.

Weiterhin ist die Höhe des zu zahlenden Sitzungsgeldes pro Mitglied je Sitzung festzusetzen. Nach § 5 Abs. 3 Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) kann den Mitgliedern ein pauschaler Auslagenersatz in angemessener Höhe gewährt werden. Bei der letzten Kommunalwahl wurden 30,00 € ausgezahlt.

 

Aufgrund der gegebenen Möglichkeit der eigenen Festsetzung und Beachtung des vom Amtsausschuss gefassten Beschlusses über die Erhöhung des Erfrischungsgeldes an Mitglieder der Wahlvorstände am Wahltag auf 50,00 €, ist hierüber abzustimmen.

 

Einzuplanen sind drei Sitzungstermine, die jedoch vom zeitlichen Aufwand nicht mit der Tätigkeit eines Mitglieds in einem Wahlvorstand am Wahltag gleichzusetzen sind. Insofern erscheinen die bei der letzten Wahl ausgezahlten 30,00 € (verwaltungsseitig) weiterhin als angemessen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Je nach Beschluss. Die Kosten sind in voller Höhe vom Amt zu tragen.

 

 


Beschlussvorschlag:

1.Der Amtsausschuss bestimmt nachfolgende Person/en, als Wahlleiter bzw. als Beisitzer, sowie deren jeweilige persönliche Stellvertreter,r den Gemeindewahlausschuss:

 

 

 


2. Der Amtsausschuss beschließt die Höhe der Auslagenpauschale für die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses pro Mitglied und Sitzung auf 30,00 € festzusetzen.

 

 

 

Stammbaum:
VO/2022/332/01Amt   Kommunalwahl 2023 - Berufung von Mitgliedern des auf Amtsebene zu bildenden Gemeindewahlausschusses und Beschluss über die Höhe des entsprechenden Sitzungsgeldes   Fachbereich 2 - Bürgerservice   Vorlage
VO/2022/332/01Amt-1   Bericht zur Berufung von Mitgliedern des auf Amtsebene zu bildenden Gemeindewahlausschusses und Beschluss über die Höhe des entsprechenden Sitzungsgeldes   Fachbereich 2 - Bürgerservice   Vorlage