Vorlage - VO/2022/275/02GV
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Sachverhalt:
Nach § 76 Abs. 4 der Gemeindeordnung darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen. Über Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 15.000,00 EUR entscheidet nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 der Hauptsatzung der Bürgermeister (darüber die Gemeindevertretung). Der Gemeindevertretung ist aber jährlich über die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen, die über 50,00 EUR hinausgehen, zu berichten.
Einen Sonderfall stellen Zuwendungen für Zwecke der Feuerwehr dar. Nach § 2 b Abs. 2 des Brandschutzgesetztes (BrSchG) dürfen für diese neben dem Bürgermeister auch die Wehrführung entsprechende Angebote einwerben und annehmen. Dienen solche Zuwendungen dem Brandschutz sind diese ab der genannten Wertgrenze auch der Gemeindevertretung zu berichten. Sind Zuwendungen aber für das Sondervermögen „Kameradschaftskasse“ bestimmt, entscheidet über die Annahme die Wehrführung (bis zu einer bestimmten Wertgrenze) und darüber hinaus der Wehrvorstand (§ 2 b Abs. 3 BrSchG). Bei der Annahme ist auch festzulegen, ob die Zuwendung dem Sondervermögen oder dem Gemeindevermögen für Zwecke nach dem BrSchG zugeführt wird (§ 2 b Abs. 4 BrSchG).
Aufgrund vorstehender Rechtslage werden die entsprechenden Zuwendungsgeber, die Zuwendungen und die Verwendungszwecke für die Jahre 2020 und 2021 aufgeführt:
2020
Zuwendungsgeber/in | Zuwendungsart | Zuwendung | Verwendungszweck |
Sparkasse Südholstein | Geldzuwendung | 280,00 EUR | Förderung des Feuerschutzes |
Eggert Landtechnik | Geldzuwendung | 150,00 EUR | Förderung des Feuerschutzes |
Summe |
| 430,00 EUR |
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2021
Zuwendungsgeber/in | Zuwendungsart | Zuwendung | Verwendungszweck |
-/- | -/- | -/- | -/-
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Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Beschlussvorschlag:
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Anlage/n:
-/-