Vorlage - VO/2022/106/10GV
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Sachverhalt:
Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung ist gemäß § 95 m Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach § 95 m Abs. 1 GO aus der Ergebnisrechnung (§ 45 GemHVO-Doppik), der Finanzrechnung (§ 46 GemHVO-Doppik), den Teilrechnungen (§ 47 GemHVO-Doppik), der Bilanz (§ 48 GemHVO-Doppik) und dem Anhang (§ 51 GemHVO-Doppik). Weiter ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht (§ 52 GemHVO-Doppik) beizufügen.
Die genannten Bestandteile des Jahresabschlusses 2020 bzw. die Beifügung sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Nach § 95 n Abs. 5 GO ist bei der Gemeinde Trappenkamp für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig und beschließt anschließend die Gemeindevertretung über den Abschluss (§ 95 n Abs. 3 GO). Gemäß § 5 Abs. 1 der Hauptsatzung ist der Finanzausschuss für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig. Dabei kann der Prüfungsausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten (§ 95 n Abs. 3 GO).
Wegen der vorstehenden Rechtslage wird nunmehr der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 zur Prüfung und Beschlussfassung vorgelegt. Im Rahmen der Beschlussfassung ist auch über die Verwendung/Behandlung des Jahresergebnisses zu beschließen.
Die Gemeinde Trappenkamp schließt das Haushaltsjahr statt eines geplanten Fehlbetrages von 411.367,87 EUR mit einem Jahresfehlbetrag von 659.642,73 EUR ab. Gemäß § 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik sollen Jahresfehlbeträge durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage ausgeglichen werden.
Die Gemeinde verfügt über eine Ergebnisrücklage in Höhe von 1.387.292,26 EUR. Somit ist ein Ausgleich des Fehlbetrages in voller Höhe möglich und wird eine entsprechende Ergebnisbehandlung auch vorgeschlagen.
Wesentliche Gründe für die Ergebnisverschlechterung werden nachfolgend aufgeführt:
Erträge
Die Summe der Erträge überschreitet den geplanten Betrag. Positiv ist herauszustellen, dass die erheblichen Gewerbesteuermindererträge von über 585.000 EUR durch eine besondere Landeszuweisung ausgeglichen wurde (Corona-Hilfe). Die Ertragsverbesserung resultiert aber zum weitausüberwiegenden Teil aus nichtzahlungswirksamen Zuschreibungen, Einzelwertberichtigungen und Auflösung von Rückstellungen
Aufwendungen
Die deutlich erhöhten Aufwendungen von fast 1 Mio. EUR sind auf Wertberichtigungen und Abschreibungen auf Forderungen zurückzuführen. Dabei handelt es sich auch um die Bereinigung von offenen Posten, wie bereits in der Sitzung des Finanzausschusses am 08.11.2021 angekündigt wurde.
Finanzielle Auswirkungen:
Minderung der Ergebnisrücklage um den entstandenen Jahresfehlbetrag in Höhe von 659.642,73 EUR auf 727.649,53 EUR.
Beschlussvorschlag:
a) Die Gemeindevertretung beschließt den durch den Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss 2020 in der vorliegenden Form.
b) Die Gemeindevertretung beschließt weiter, den erwirtschafteten Jahresfehlebtrag von 659.642,73 EUR in voller Höhe mit Mitteln der Ergebnisrücklage auszugleichen.