Vorlage - VO/2022/024/01Amt
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Sachverhalt:
Nach § 18 der Amtsordnung (AO) gelten die Vorschriften des Gemeinderechts für Ämter für die Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend. Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung ist gemäß § 95 m Abs. der Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach § 95 m Abs. 1 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Weiter ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen. Die genannten Bestandteile des Jahresabschlusses bzw. die Beifügung sind dieser Vorlage als Anlage beigegefügt.
Es wird darauf aufmerksam, dass der Forderungsspiegel (Anlage des Anhangs) auch wertberichtigte Forderungen enthält. Da in der Bilanz die wertberichtigte Forderung enthalten sind, weichen die Werte der Bilanz vom Forderungsspiegel teilweise ab (die bilanzierten Forderungen sind wegen der Wertberichtigungen z. T. niedriger).
Nach § 95 n Abs. 5 GO ist beim Amt für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig und beschließt anschließend der Amtsausschuss über den Abschluss (§ 95 n Abs. 3 GO). Gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. a) der Hauptsatzung ist der Finanzausschuss für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig. Dabei kann der der Prüfungsausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten. Im Rahmen der Abschlussprüfung ist vorgesehen, keine Prüfung der Kassenbelege für das Haushaltsjahr 2016 vorzunehmen, weil in der Sitzung des Finanzausschusses am 20.11.2018 die Ausschussmitglieder der Auffassung waren auch künftig bei der Prüfung von Jahresabschlüssen grundsätzlich auf eine Belegprüfung zu verzichten (TOP 7).
Wegen der vorstehenden Rechtslage wird nunmehr der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2016 zur Prüfung und Beschlussfassung vorgelegt. Im Rahmen der Beschlussfassung ist auch die Verwendung/Behandlung des Jahresergebnisses zu beschließen.
Das Amt Bornhöved schließt das Haushaltsjahr mit einem Fehlbetrag von 191.899,47 EUR ab und wird damit das geplante Ergebnis verschlechtert. Gemäß § 26 Abs. 4 GemHVO-Doppik sind Jahresüberschüsse, die nicht aus Mitteln der Ergebnisrücklage ausgeglichen werden können, vorzutragen. Das Amt hat keine Ergebnisrücklage und somit ist ein Ausgleich des erwirtschafteten Jahresfehlbetrages nicht möglich. Folglich ist dieser in das Folgejahr vorzutragen.
Finanzielle Auswirkungen:
Erhöhung des vorgetragenen Jahresfehlbetrags um 191.899,47 EUR auf 3.027.125,32 EUR.
Beschlussvorschlag:
a) Der Amtsausschuss beschließt den durch den Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss 2016 in der vorliegenden Form.
b) Der Amtsausschuss beschließt weiter, den erwirtschafteten Jahresfehlbetrag in das Folgejahr vorzutragen. Der vorgetragene Jahresfehlbetrag erhöht sich dadurch auf 3.027.125,32 EUR.