Vorlage - VO/2022/021/01Amt
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Sachverhalt:
Nach § 18 der Amtsordnung (AO) gelten die Vorschriften des Gemeinderechts für Ämter für die Haushalts- und Wirtschaftsführung entsprechend. Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung ist gemäß § 95 m Abs. der Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach § 95 m Abs. 1 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Weiter ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen. Die genannten Bestandteile des Jahresabschlusses bzw. die Beifügung sind dieser Vorlage als Anlage beigegefügt.
Es wird darauf aufmerksam, dass der Forderungsspiegel (Anlage des Anhangs) auch wertberichtigte Forderungen enthält. Da in der Bilanz die wertberichtigte Forderung enthält, weichen die Werte der Bilanz vom Forderungsspiegel teilweise ab (die bilanzierten Forderungen sind wegen Wertberichtigungen z. T. niedriger).
Nach § 95 n Abs. 5 GO ist beim Amt für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig und beschließt anschließend der Amtsausschuss über den Abschluss (§ 95 n Abs. 3 GO). Gemäß § 8 Abs. 1 Buchst. a) der Hauptsatzung ist der Finanzausschuss für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig. Dabei kann der der Prüfungsausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten. Im Rahmen der Abschlussprüfung ist vorgesehen, keine Prüfung der Kassenbelege für das Haushaltsjahr 2015 vorzunehmen, weil in der Sitzung des Finanzausschusses am 20.11.2018 die Ausschussmitglieder der Auffassung waren auch künftig bei der Prüfung von Jahresabschlüssen grundsätzlich auf eine Belegprüfung zu verzichten (TOP 7).
Wegen der vorstehenden Rechtslage wird nunmehr der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2015 zur Prüfung und Beschlussfassung vorgelegt. Im Rahmen der Beschlussfassung ist auch die Verwendung/Behandlung des Jahresergebnisses zu beschließen.
Das Amt Bornhöved schließt das Haushaltsjahr mit einem Fehlbetrag von 230.974,73 EUR ab und wird damit das geplante Ergebnis verschlechtert. Gemäß § 26 Abs. 4 GemHVO-Doppik sind Jahresfehlbeträge, die nicht mit Mitteln der Ergebnisrücklage ausgeglichen werden können, in das Folgejahr vorzutragen. Das Amt verfügt über keine Ergebnisrücklage. Somit ist ein Ausgleich des erwirtschafteten Jahresergebnisses nicht möglich und ist folglich der Fehlbetrag in das nächste Jahr vorzutragen.
Finanzielle Auswirkungen:
Erhöhung des vorgetragenen Jahresfehlbetrages um 230.974,73 EUR auf 2.835.225,85 EUR.
Beschlussvorschlag:
a) Der Amtsausschuss beschließt den durch den Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss 2015 in der vorliegenden Form.
b) Der Amtsausschuss beschließt weiter, den erwirtschafteten Jahresfehlbetrag in das Folgejahr vorzutragen, da ein Ausgleich über die Ergebnisrücklage nicht möglich ist. Der vorgetragene Jahresfehlbetrag erhöht sich dadurch auf 2.835.225,85 EUR.