Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2021/216/10GV  

Betreff: Beratung und ggf. Beschlussfassung über die Beantragung zur Einrichtung einer Einbahnstraße.
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Eike TralauAktenzeichen:11-3 01 112.21_8
Federführend:Fachbereich 2 - Bürgerservice Bearbeiter/-in: Krille, Melanie
Beratungsfolge:
Bauausschuss der Gemeinde Trappenkamp Vorberatung
05.08.2021 
Sitzung des Bauausschusses der Gemeinde Trappenkamp an Verwaltung zurück verwiesen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

Sachverhalt:

 

An den Bürgermeister wurde eine Anfrage zur Einrichtung einer Einbahnstraße in der Friedlandstraße gestellt.

Das Ordnungsamt informiert den Bauausschuss wie folgt:

Zur Einrichtung einer Einbahnstraße wäre die Anordnung der VZ 220 (Einbahnstraße) und VZ 267 (Verbot der Einfahrt) notwendig.

r die Anordnung von Verkehrszeichen gilt nach § 45 Abs. 9 StVO:

-          Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.

-          Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.

 

r die Anordnung von Verkehrszeichen für Einbahnstraßenregelungen ist die Verkehrsaufsicht des Kreises Segeberg zuständig.

Dort müsste, sofern dies verfolgt werden soll, ein entsprechender Antrag gestellt werden. Dieser wird von mir dort aufgrund eines glichst begründeten Beschlusses der GV eingereicht.

 

Unter Beachtung des § 45 Abs. 9 StVO stellt sich folgende Situation dar:

-          Die Friedlandstraße ist eine zweispurige Straße, die an der Nordseite zwischen HNr. 1 bis Grenze 7/9 auf gerader Strecke auf einer Länge von ca. 150 m tatsächlich regelmäßig mit PKW beparkt wird. In unregelmäßigen Abständen finden sich Parklücken, die tlw. Grundstückszufahrten geschuldet sind, an. Die Straße befindet sich in einer Tempo 30-Zone.

-          Das Parken am rechten Fahrbahnrand ist dort grundsätzlich entsprechend § 12 StVO erlaubt. Parkende Fahrzeuge in Tempo 30-Zonen sind grundsätzlich erlaubt und auch erwünscht, denn sie dienen der Verkehrsberuhigung.

-          Das Vorbeifahren an den parkenden Fahrzeugen ist in § 6 StVO geregelt. Wer an einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Ausscheren und Wiedereinordnen sind anzukündigen. D. h., dass ggf. vorhandene Lücken in der Beparkung ggf. entsprechend zu nutzen sind.

-          Ist mit dem Vorbeifahren begonnen worden, ist ein Wiedereinordnen bis zur nächsten Lücke bzw. dem Ende der Beparkung naturgemäß nicht möglich. Es ist also § 1 StVO Abs. 2 anzuwenden. Danach hat, wer am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten, dass kein anderer mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert wird. Durch das Vorbeifahren zum Warten gezwungene Fahrzeuge werden zwar behindert, durch das Benutzen von Lücken bzw. Vorbeifahren bis zum Ende der Beparkung wird diese Behinderung aber auf das vermeidbare Maß reduziert.

-          r den Fall, dass die Nordseite Lückenlos beparkt sein sollte und mit Spielraum zum Ausscheren und Wiedereinfahren ca. 160 m am Stück zurückgelegt werden müssen, würde die Vorbeifahrt bei 30 km/h bei ca. 19 s liegen, was keine übermäßige Bürde darstellen sollte.

-          Die Parksituation wird in vielen bewohnten Gebieten ähnlich und mit gleicher Verkehrsregelung anzutreffen sein, teilweise sogar mit noch stärker erhöhter Parkdichte. Es sollte sich daher für niemanden um eine unbeherrschbare Situation handeln. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass man die Verkehrssituation beherrschen kann. Deswegen wird die Verkehrsaufsicht vermutlich keine besonderen Umstände erkennen können, die eine Anordnung zwingend gebieten, sowohl auch keine besonderen örtlichen Verhältnisse. Von am Verkehr Teilnehmenden muss erwartet werden, dass sie die Regelungen der StVO kennen und sich an diese halten. Wird die Straße unter Einhaltung der StVO benutzt werden wohl keine Gefahrenlagen bestehen, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigen.

-          Es können keine strikteren Regelungen geschaffen werden um Fehlverhalten bzw. Verstöße gegen die StVO zu kompensieren.

 

Aufgrund der Sach- und Rechtslage wird einem Antrag von der Verkehrsaufsicht vermutlich nicht gefolgt werden.

 

Der Ortsentwicklungsausschuss der Gemeinde Trappenkamp hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 01.11.2016 mit dieser Thematik beschäftigt.

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Beschaffung der VZ 220 (Einbahnstraße) mit eventuellem Befestigungsmaterial und einem Rohrpfosten zur Schilderbefestigung, sowie VZ 267 (Verbot der Einfahrt) mit eventuellem Befestigungsmaterial und einem Rohrpfosten zur Schilderbefestigung.
Beides ggf. zweifach.

 

 

 

 

 


Beschlussvorschlag:

 

Ein Beschlussvorschlag wird ggf. in der Sitzung formuliert.

 

 

 

 

 


Anlage/n: