Vorlage - VO/2021/164/09SV
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Sachverhalt:
Nach § 14 Abs.1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) finden die Vorschriften des Gemeinderechts für die Haushaltsführung eines Zweckverbandes (= Schulverband Sventana Bornhöved) entsprechende Anwendung. Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung ist gemäß § 95 m Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach § 95 m Abs. 1 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Weiter ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen. Die genannten Bestandteile des Jahresabschlusses bzw. die Beifügung sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Nach § 95 n Abs. 5 GO ist beim Schulverband für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig du beschließt anschließend die Schulverbandsversammlung über den Abschluss (§ 95 n Abs. 3 GO). Gemäß § 7 der Schulverbandssatzung ist der Finanzausschuss für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig. Dabei kann der Prüfungsausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten. Im Rahmen der Abschlussprüfung ist vorgesehen, auch eine Prüfung der Kassenbelege für das Haushaltsjahr 2019 vorzunehmen. Diese soll in der Amtsverwaltung Bornhöved vorgenommen werden. Ein Termin für diese nichtöffentliche Prüfung steht allerdings noch nicht fest.
Wegen der vorstehenden Rechtslage wird nunmehr der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019 zur Prüfung und Beschlussfassung vorgelegt. Im Rahmen der Beschlussfassung ist auch über die Verwendung/Behandlung des Jahresergebnisses zu beschließen.
Der Schulverband Sventana Bornhöved schließt das Haushaltsjahr statt eines geplanten Überschusses von 5.800,00 EUR mit einem Jahresüberschuss von 202.442,78 EUR ab.
Gemäß § 26 Abs. 2 GemHVO-Doppik sind Jahresüberschüsse, die nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrages benötigt werden, der Ergebnis- oder Allgemeinen Rücklage zuzuführen. Der Schulverband hat keinen vorgetragenen Jahresfehlbetrag auszugleichen und somit kann der erwirtschaftete Überschuss der Ergebnisrücklage und der Allgemeinen Rücklage zugeführt werden.
Die Ergebnisrücklage soll nach § 25 Abs. 3 GemHVO-Doppik mindestens 10 % (= 88.481,29 EUR) darf höchstens 33 % (= 291.988,26 EUR) der Allgemeinen Rücklage betragen. Mit einem Bestand der Ergebnisrücklage von 144.090,20 EUR wird der Mindestbetrag überschritten, der Höchstbetrag aber noch nicht erreicht. Weil nach § 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik Jahresfehlbeträge aus Mitteln der Ergebnisrücklage ausgeglichen werden sollen, sollte diese bis auf den Höchstbetrag erhöht werden, damit zum Ausgleich möglicher künftiger Jahresfehlbetrag ein höherer Betrag zur Verfügung steht. Der verbleibende Betrag wäre der Allgemeinen Rücklage zuzuführen
Finanzielle Auswirkungen:
Erhöhung der Ergebnisrücklag um 147.898,06 EUR auf 291.988,26 EUR.
Erhöhung der Allgemeinen Rücklage um 54.544,72 EUR auf 939.357,63 EUR
Beschlussvorschlag:
a) Die Schulverbandsversammlung beschießt den durch den Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss 2019 in der vorliegenden Form.
b) Die Schulverbandsversammlung beschließt weiter, den erwirtschafteten Jahresüberschuss mit einem Betrag von 147.898,06 EUR der Ergebnisrücklage zuzuführen, die damit ihren Höchstbetrag von 291.988,26 EUR erreicht und den verbleibenden Überschuss von 54.544,72 EUR der Allgemeinen Rücklage zuzuführen, die dann ihren Bestand auf 939.357,63 EUR erhöht.