Vorlage - VO/2021/144/03GV
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Sachverhalt:
Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung ist gemäß § 95 m Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach § 95 m Abs. 1 GO und § 44 Abs. 1 GemHVO-Doppik aus der Ergebnisrechnung (§ 45 GemHVO-Doppik), der Finanzrechnung (§ 46 GemHVO-Doppik), den Teilrechnungen (§ 47 GemHVO-Doppik), der Bilanz (§ 48 GemHVO-Doppik) und dem Anhang (§ 51 GemHVO-Doppik). Weiter ist nach § 44 Abs. 2 GemHVO-Doppik dem Jahresabschluss ein Lagebericht (§ 52 GemHVO-Doppik) beizufügen. Die genannten Bestandteile des Jahresabschlusses und die angeführte Beifügung sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Nach § 95 n Abs. 5 GO ist bei der Gemeinde Damsdorf für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss der Gemeindevertretung zuständig und beschließt anschließend die Gemeindevertretung über den Abschluss (§ 95 n Abs. 3 GO). Gemäß § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung ist der Finanzausschuss für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig. Dabei kann der Prüfungsausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten (§ 95 n Abs. 3 GO).
Wegen vorstehender Rechtslage wird nunmehr der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019 zur Prüfung und Beschlussfassung vorgelegt. Im Rahmen der Beschlussfassung ist auch über die Verwendung/Behandlung des Jahresergebnisses zu beschließen (§ 95 n Abs. 3 GO).
Die Gemeinde Damsdorf schließt das Haushaltsjahr statt eines geplanten Jahresfehlbetrages in Höhe von 82.600,00 EUR mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 3.325,17 EUR ab. Die Schlussbilanz 2019 bilanziert somit ein um 644,72 EUR höheren Fehlbetrag, als in der Ergebnisrechnung ausgewiesen wird. Dieses ist dem Umstand geschuldet, dass in der Ergebnisrechnung periodenfremde Aufwendungen und Erträge nicht mehr dargestellt werden. In 2019 sind aber in den Produkten 111000, 126000, 533000, 541000 und 573010 periodenfremde Aufwendungen (periodenfremde Aufwendungen aus Personalaufwendungen) von insgesamt 644,72 EUR entstanden, diese beeinflussen natürlich das Ergebnis und sind deshalb auch zu bilanzieren (s. a. Anhang/Lagebericht).
Nach § 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik sollen Jahresfehlbeträge durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage ausgeglichen werden. Durch den Ausgleich des Fehlbetrages des Vorjahres sind die Mittel der Ergebnisrücklage auf 133.120,66 EUR gesunken. Dieser Betrag ist aber ausreichend, den in entstandenen Fehlbetrag auszugleichen und wird eine entsprechende Ergebnisbehandlung auch vorgeschlagen. Nach Ausgleich des Fehlbetrages 2019 verfügt die Ergebnisrücklage noch über einen Bestand von 129.795,49 EUR.
Die Mindesthöhe der Ergebnisrücklage nach § 25 Abs. 3 GemHVO-Doppik von 10 % der Allgemeinen Rücklage (= 66.921,68 EUR) wird damit nicht unterschritten. Der Höchstbetrag der Ergebnisrücklage von 33 % der Allgemeinen Rücklage (= 220.841,54 EUR) wird aber nicht erreicht.
Auch die Finanzrechnung hat sich gegenüber dem Haushaltsplan erheblich verbessert. Anstatt eines geplanten Finanzmittelabflusses von 189.300,00 EUR ist ein Finanzmittelabfluss von 114.235,06 EUR eingetreten. Von dem tatsächlichen Finanzmittelabfluss entfallen etwas über 101.000,00 EUR auf den Erwerb von Aktien der Schleswig-Holstein Netz AG (Aktivtausch von Umlauf in Anlagevermögen). Positiv ist festzustellen, dass die Umsetzungsquote der geplanten Investitionen 87 % beträgt.
Der Finanzmittelbestand der Gemeinde beträgt zum 31.12.2019 insgesamt 124.527,42 EUR
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Finanzielle Auswirkungen:
Minderung der Ergebnisrücklage um 3.325,17 EUR auf 129.795,49 EUR.
Beschlussvorschlag:
a) Die Gemeindevertretung beschließt den durch den Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss 2019 in der vorliegenden Form.
b) Die Gemeindevertretung beschließt weiter, den erwirtschafteten Jahresfehlbetrag in voller Höhe mit Mitteln der Ergebnisrücklage auszugleichen.