Vorlage - VO/2021/140/09SV
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Sachverhalt:
Nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) finden die Vorschriften des Gemeinderechts für die Haushaltsführung eines Zweckverbandes (= Schulverband Sventana Bornhöved) entsprechende Anwendung. Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung ist gemäß § 95 m Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach § 95 m Abs. 1 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Weiter ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen. Die genannten Bestandteile des Jahresabschlusses bzw. der Beifügung sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Nach § 95 n Abs. 5 GO ist beim Schulverband für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig und beschließt anschließend die Schulverbandsversammlung über den Abschluss (§ 95 n Abs. 3 GO). Gemäß § 7 der Schulverbandssatzung ist der Finanzausschuss für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig. Dabei kann der Prüfungsausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten. Im Rahmen der Abschlussprüfung ist vorgesehen auch eine Prüfung der Kassenbelege vorzunehmen. Diese nicht öffentliche Prüfung soll am 12.05.2021 um 18.30 Uhr in der Amtsverwaltung Bornhöved vorgenommen werden.
Wegen der vorstehenden Rechtslage wird nunmehr der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2018 zur Prüfung und Beschlussfassung vorgelegt. Im Rahmen der Beschlussfassung ist auch über die Verwendung/Behandlung des Jahresergebnisses zu beschließen.
Der Schulverband Sventana Bornhöved schließt das Haushaltsjahr statt einem geplanten Jahresfehlbetrag von 2.400,00 EUR mit einem Jahresüberschuss von 305.381,44 EUR ab. Die Schlussbilanz 2018 bilanziert somit ein um 6.056,77 EUR niedrigeres Ergebnis, als in der Ergebnisrechnung ausgewiesen wird. Dieses ist dem Umstand geschuldet, dass in der Ergebnisrechnung periodenfremde Aufwendungen und Erträge nicht mehr dargestellt werden. In 2018 sind aber in den Produkten 111000, 211000, 218200, 218250, 424030 und 424040 periodenfremde Aufwendungen (zum weitaus überwiegenden Teil Personalaufwendungen) von insgesamt 6.056,77 EUR entstanden, diese beeinflussen natürlich das Ergebnis und sind deshalb auch zu bilanzieren (s. a. Anhang/Lagebericht).
Gemäß § 26 Abs. 2 GemHVO-Doppik sind Jahresüberschüsse, die nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrages benötigt werden, der Ergebnis- oder Allgemeinen Rücklage zuzuführen. Der Schulverband hat einen vorgetragenen Jahresfehlbetrag in Höhe von 161.291,24 EUR. Somit wird von dem erwirtschafteten Überschuss ein entsprechender Betrag zum Ausgleich des vorgetragenen Fehlbetrages benötigt. Nach dem Ausgleich verbleiben 144.090,20 EUR und diese sollten der Ergebnisrücklage zugeführt werden, damit dieser Betrag zum Ausgleich möglicher künftiger Jahresfehlbeträge zur Verfügung steht, weil nach § 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik Jahresfehlbeträge durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage ausgeglichen werden sollen.
Die Ergebnisrücklage soll mindestens 10 % (= 88.481,29 EUR) und darf grundsätzlich höchstens 33 % (= 291.988,26 EUR) der Allgemeinen Rücklage betragen. Durch die Zuführung bekommt die Ergebnisrücklage einen Bestand von 144.090,20 EUR. Damit wird die Mindesthöhe der Ergebnisrücklage überschritten, aber der Höchstbetrag noch nicht erreicht.
Finanzielle Auswirkungen:
Schaffung einer Ergebnisrücklage mit einem Bestand von 144.090,20 EUR.
Beschlussvorschlag:
a) Die Schulverbandsversammlung beschließt den durch den Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss 2018 in der vorliegenden Form.
b) Die Schulverbandsversammlung beschließt weiter, mit dem erwirtschaften Jahresüberschuss 2018 den vorgetragenen Jahresfehlbetrag auszugleichen und den verbleibenden Jahresüberschuss der Ergebnisrücklage zuzuführen.