Vorlage - VO/2021/098/07GV
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Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung hat die Mitglieder der gemeindlichen Ausschüsse gewählt.
Gewählt wurden bis dato keine stellvertretenden Ausschussmitglieder, sodass sie/er bei Abwesenheit auch nicht durch jemand anderen vertreten werden kann.
Der § 46 Abs. 4 erster Halbsatz der GO gibt der Gemeindevertretung jedoch die Möglichkeit, stellvertretende Ausschussmitglieder zu wählen. Derzeit können allerdings nur Gemeindevertreter*innen als stellvertretende Ausschussmitglieder gewählt werden.
Denkbar ist, eine persönliche Vertretung oder aber eine Pool-Stellvertretung.
Pool-Stellvertretung bedeutet, dass eine feste Anzahl von Stellvertretern gewählt wird, die im Vertretungsfall in der Reihenfolge tätig werden, in der sie gewählt worden sind.
Finanzielle Auswirkungen:
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Beschlussvorschlag:
Ein Beschlussvorschlag wird verwaltungsseitig nicht erteilt.
Anlage/n:
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