Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2020/294/01Amt  

Betreff: Bericht über die wichtigsten Änderungen in der Gemeinde- und der Amtsordnung ab dem 25.09.2020
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Jörg Tietgen
Federführend:Leitende/r Verwaltungsbeamte/r Bearbeiter/-in: Tietgen, Joerg
Beratungsfolge:
Amtsausschuss des Amtes Bornhöved Information
28.10.2020 
Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Bornhöved zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Der Landtag hat am 26.08.2020 ein Gesetz zur Änderung kommunalverfassungs-rechtlicher Vorschriften verabschiedet.

Mit diesem Gesetz wurde durch Artikel 1 die Gemeindeordnung, durch Artikel 3 die Amtsordnung und durch Artikel 4 das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in einer Reihe von Paragraphen geändert.

Das Gesetz wurde am 24.09.2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht und ist am 25.09.2020 in Kraft getreten.

Für das Amt, die amtsangehörigen Gemeinden und den Schulverband sind einige der neuen Regelungen beachtlich oder interessant und werden im Folgenden kurz dargestellt.

Eine genauere Erläuterung erfolgt durch mündlichen Vortrag im Rahmen der Sitzung des Amtsausschusses.

 

  1. Änderungen in der Gemeindeordnung (GO)

 

  • § 24 wird wie folgt geändert:

Es wird folgender Absatz 4 eingefügt:

 

„(4) Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger können für private IT-Ausstattung, die für den Sitzungsdienst oder für die Vorbereitung der Sitzungen der Gemeinde-vertretung, der Ausschüsse, der Ortsbeiräte oder sonstigen Beiräte genutzt wird, einen Zuschuss erhalten. Das Nähere ist in einer Satzung zu regeln.“

 

Hinweis / Erläuterung:

Die IT-Ausstattung der Gemeindevertreter/innen für den digtalen Sitzungsdienst ist in allen Gemeinden des Amtes durch die jeweilige Gemeinde bezahlt worden. Eine Anwendung des § 24 (4) GO scheint daher in den nächsten Jahren entbehrlich.

 

 

 

  • In § 34 Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

 

„Zu der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung

nach Absatz 1 Satz 1 kann bereits vor Beginn der Wahlzeit geladen werden.“

 

Hinweis / Erläuterung:

Bei der letzten Kommunalwahl kam es durch den frühen Wahltermin zu Fristproblemen bei der Einladung zu den konstituierenden Sitzungen.

Mit der Ergänzung in § 34 (3) GO können Ladungsfristen jetzt problemlos eingehalten werden.

 

 

  • Nach § 35 wird folgender neuer § 35a eingefügt:

 

§ 35a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt

 

(1) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen

Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreterinnen und -vertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschwert oder verhindert, die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden können. Dabei sind geeignete technische Hilfsmittel einzusetzen, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen

werden.

 

(2) Durch Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Sitzungen der Ausschüsse, der Ortsbeiräte und der sonstigen Beiräte im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden können.

 

(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 dürfen Wahlen nach § 40 nicht durchgeführt werden.

 

(4) § 16c Absatz 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Gemeinde Verfahren entwickeln soll, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Falle der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können.

 

(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 ist durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung der Öffentlichkeit über Internet herzustellen. Im Übrigen bleibt § 35 unberührt.

 

(6) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die technischen Anforderungen und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung einschließlich Beratung und Beschlussfassung eingehalten werden.“

 

Hinweis / Erläuterung:

Der neue § 35a GO ist eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Erfahrungen aus der Corona-Epidemie im ersten Halbjahr 2020.

In besonderen (Krisen-)Situationen gem. Absatz 1 können Sitzungen künftig auch als (teilweise) Videokonferenz stattfinden.

Allerdings sind die technischen und organisatorischen Voraussetzungen sehr hoch und in der Praxis nur schwer oder mit einem sehr hohen Aufwand umsetzbar.

Insbesondere wären folgende Fragen im Vorwege noch praktisch oder rechtlich zu klären:

  • Soll von der Möglichkeit gebrauch gemacht werden? Für welche Gremien (GV, Ausschüsse) soll die Möglichkeit vorgesehen werden?

– Änderung der Hauptsatzung erforderlich

  • Kombination Präsenz- und Videokonferenzsitzungen?
  • Welche technische Plattform ist geeignet? (Sitzungsleitung; Datenschutz; Datensicherheit; Ausschluss der Öffentlichkeit bei Bedarf)
  • Wie wird die erforderliche Einwohnerbeteiligung technisch/praktisch sichergestellt? (Fragen, Nachfragen und Antworten müssen möglich sein)
  • Wer hat eine ungestörte Ubertragung und einen reibungslosen Empfang bei jedem Gremienmitglied sicherzustellen?
  • Was passiert bei technischen Störungen?
  • Wie erfolgt die Einladung der Öffentlichkeit (Sitzungsort?) für eine Videokonferenzsitzung?

 

  • In § 46 Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „eingeführt“ folgende Angabe angefügt:

 

„; sie können bereits vorher schriftlich verpflichtet werden“.

 

Hinweis / Erläuterung:

Bürgerliche Ausschussmitglieder (und deren Stellvertretende) können jetzt schriftlich, d.h. ohne persönliche Anwesenheit in einer Sitzung, verpflichtet werden. Das ist insbesondere für die stellvertretenden Mitglieder vorteilhaft, da sie sonst bei dem ersten tatsächlichen Vertretungsfall in der Sitzung verpflichtet werden mussten.

 

 

  1. Änderungen in der Amtsordnung (AO)

 

  • In § 9 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Amtsausschusses“ folgende Angabe angefügt:

 

„; den Stellvertretenden sind unabhängig vom Vertretungsfall

Sitzungsvorlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen des Amtsausschusses zur Verfügung zu stellen; sie haben

auch unabhängig vom Vertretungsfall Zutritt zu den nichtöffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses“.

 

Hinweis / Erläuterung:

Stärkung der Rechte von stellvertretenden Mitgliedern durch Zugang zu allen Sitzungsunterlagen und Teilnahmerecht

 

  • In § 10a Absatz 5 wird die Angabe „§ 46 Abs. 6, 7, 8, 11 und 12“ durch die Angabe „§ 46 Absatz 5 Satz 1 und 8, Absatz 6, 7, 8, 11 und 12“ ersetzt.

 

Hinweis / Erläuterung:

Durch den Verweis auf Absatz 5 wird die vorherige schriftliche Verpflichtung von bürgerlichen Ausschussmitgliedern ermöglicht (siehe auch oben bei der Gemeindeordnung).

Mit dem neuen Verweis auf Absatz 8 leitet jetzt das älteste Mitglied eine Sitzung, wenn der/die Ausschussvorsitzende und alle Stellvertretenden nicht an der Sitzung teilnehmen können.

 

  • In § 24a wird nach der Angabe „§ 34 (Einberufung, Geschäftsordnung)“ die Angabe „§ 35a (Sitzungen in Fällen höheren Gewalt)“ eingefügt.

 

Hinweis / Erläuterung:

Siehe oben bei Gemeindeordnung

 

  1. Änderungen im Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)

 

  • In § 5 Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 35 (Öffentlichkeit von Sitzungen)“ die Angabe „§ 35a (Sitzungen in Fällen höherer Gewalt)“ eingefügt.

 

Hinweis / Erläuterung:

Siehe oben bei Gemeindeordnung

 

  • In § 9 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

 

„Den Stellvertretenden sind unabhängig vom Vertretungsfall Sitzungsvorlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen

der Verbandsversammlung zur Verfügung zu stellen; sie haben auch unabhängig vom Vertretungsfall Zutritt zu den nichtöffentlichen Sitzungen

der Verbandsversammlung.“

 

Hinweis / Erläuterung:

Stärkung der Rechte von stellvertretenden Mitgliedern durch Zugang zu allen Sitzungsunterlagen und Teilnahmerecht

 

  • In § 12 Absatz 7 wird die Angabe „5 Satz 1“ durch die Angabe „5 Satz 1 und 8“ ersetzt.

 

Hinweis / Erläuterung:

Mit dem neuen Verweis auf Absatz 8 leitet jetzt das älteste Mitglied eine Sitzung, wenn der/die Ausschussvorsitzende und alle Stellvertretenden nicht an der Sitzung teilnehmen können.

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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Beschlussvorschlag:

Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

keine