Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2020/180/05GV  

Betreff: Beratung und Beschlussfassung über die Verkehrssicherungspflicht an der Badestelle
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Federführend:11-3 Bürgerservice Bearbeiter/-in: Tralau, Eike
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung der Gemeinde Schmalensee Entscheidung
13.08.2020 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schmalensee ungeändert beschlossen   
Ausschuss für Planung und Umwelt, Bau- u. Wegeangelegenheiten der Gemeinde Schmalensee Vorberatung
08.07.2020 
Sitzung des Ausschusses für Planung und Umwelt, Bau- u. Wegeangelegenheiten der Gemeinde Schmalensee (offen)   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

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Sachverhalt:

 

Im Rahmen der zurückliegenden Badesaison wurde in der Presse- mit Verweis auf ein Urteil des BGH vom 23.11.2017 (Az. III ZR 60/16) - über die Verkehrssicherungspflicht an Badestellen und mögliche Konsequenzen berichtet. Die Berichterstattung löste insbesondere eine Debatte zur Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit Badeinseln aus, die u.a. von der Gemeinde Schmalensee an der Badestelle zur Badesaison zu Wasser gelassen wird. Ob durch den Betrieb einer Badeinsel oder eventuell nur durch das Vorhandensein eines Steges an der Badestelle bereits eine Pflicht zur Beaufsichtigung des Badebetriebes einhergeht, war bisher durch den Gesetzgeber nicht eindeutig geregelt.

 

Der SHGT hat am 18.05.2020 eine umfangreiche Stellungnahme zu diesem Thema veröffentlicht. Wesentliche Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen:

-          Das o.g. Urteil des BGH hat für den Betrieb von unbewachten Badestellen keine direkten Konsequenzen.

-          Die Auswertung der bisherigen Rechtsprechung zeigt, dass die Gerichte

  • gewisse Risiken (nach wie vor) dem allgemeinen Lebensrisiko zurechnen und
  • die Verkehrssicherungspflicht der Betreiber von Badestellen weit überwiegend auf besondere Gefahrenquellen des Badebetriebes beschränken.

-          Regularien und Veröffentlichungen von privatrechtlichen Institutionen zur Bestimmung der erforderlichen Verkehrssicherungspflichten an Badestellen ergeben kein einheitliches Bild.

-          In der Rechtsprechung existiert bislang kein Urteil, das die Beaufsichtigung einer (einfachen) Badestelle verlangt.

-          Der Betrieb von Badestellen ohne Badeaufsicht ist grundsätzlich weiterhin möglich.

-          Es wird empfohlen, den Betrieb einer Badestelle mit einem Sicherheitskonzept zu begleiten und die Identifikation von Gefahren und entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu dokumentieren.

 

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die erforderlichen Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen (vom Rettungsring bis hin zur eventuell vorhandenen Badeaufsicht) zum einen durch öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Gefahrenabwehr, zum anderen durch zivilrechtliche Verkehrssicherungspflichten bestimmt werden.

Den Umfang der aus § 823 BGB abgeleiteten Verkehrssicherungspflichten legt die Rechtsprechung einzelfallbezogen anhand der örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Badestelle fest.

 

Dennoch hat das Land Schleswig-Holstein die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Betrieb von Badestellen überarbeitet und konkretisiert.

 

Am 03.07.2020 ist daraufhin das Badesicherheitsgesetz in Kraft getreten.

 

§1 Absatz 1 des Badesicherheitsgesetz enthält sogleich eine Legaldefinition für das Betreiben einer Badestelle und zählt exemplarisch typische Badeinfrastruktur wie „Stege, Badeinseln, Rutschen und am Ufer hergerichtete Liegeflächen“ ausdrücklich auf. Im zweiten Absatz wird erwähnt, dass eine Badeaufsicht zu den erforderlichen Sicherungs- und Rettungsvorkehrungen gehören kann.

Vorgeschrieben ist eine Badeaufsicht jedoch, wenn:

-          für die Nutzung einer Badestelle ein Entgelt erhoben wird oder

-          von der Badestelle für die Badenden unvorhersehbare oder atypische Gefahren ausgehen oder

-          im Falle einer Sondernutzung nach § 34 (1) S.1 Landesnaturschutzgesetz (also eines Meeresstrandes) bei regem Badebetrieb.

 

Zur Bewertung der vorliegenden Gefahren und zur Dokumentation, ob eine Badeaufsicht erforderlich sein kann bzw. sinnvoll wäre, wurde nach einer gemeinsamen Badestellenbesichtigung durch das Ordnungsamt und den Vorsitzenden dieses Ausschusses am 25.06.2020 ein Sicherheitskonzept erarbeitet.

 

Das Ergebnis der Bewertung des Sicherheitskonzepts ist, dass eine Badeaufsicht an der Badestelle der Gemeinde Schmalensee nicht erforderlich ist.

 

Das Sicherheitskonzept ist in der Anlage ersichtlich.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

 

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Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Planung und Umwelt, Bau- und Wegeangelegenheiten empfiehlt der Gemeindevertretung den Betrieb der Badestelle der Gemeinde Schmalensee in der jetzigen Form beizubehalten.

 

 

 

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Anlage/n:

Sicherheitskonzept

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Sicherheitskonzept Schmalensee (457 KB)