Vorlage - VO/2020/146/08GV
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Sachverhalt:
Nach § 76 Abs. 4 der Gemeindeordnung darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen. Über die Annahme von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen entscheidet nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 der Hauptsatzung bis zu einem Wert von 2.500,00 EUR die Bügermeisterin (darüber hinaus die Gemeindevertretung). Der Gemeindevertretung ist aber über Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen, die über 50,00 EUR hinausgehen, ein jährlicher Bericht zu erstellen.
Aufgrund vorstehender Rechtslage werden nachfolgend die entsprechenden Zuwendungsgeber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke für das Jahr 2019 aufgeführt:
Zuwendungsgeber/in | Zuwendungsart | Zuwendung | Zuwendungszweck |
-/- | -/- | 0,00 | -/- |
Finanzielle Auswirkungen:
-/-
Beschlussvorschlag:
-/-
Anlage/n:
-/-