Vorlage - VO/2020/112/02GV
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Sachverhalt:
Die finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den gemeindlichen Haushalt des lfd. Jahres und der Folgejahre können zum jetzigen Zeitpunkt nicht annähernd verlässlich prognostiziert werden.
Nach Auffassung der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände werden die weitreichenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie erhebliche Auswirkungen auf die Haushalte der Städte, Kreise und Gemeinden haben. Die Bundesvereinigung befürchtet, dass es infolge der notwendigen staatlichen Maßnahmen zu massiven kommunalen Finanzeinbrüchen kommen wird. Vor allem bei den gemeindlichen Gewerbesteuereinnahmen werden gravierende Ausfälle erwartet.
Der Entwurf des I. Nachtragshaushaltes für das Haushaltsjahr 2020 berücksichtigt z. T. die vorstehend genannten Befürchtungen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände. Nachfolgend werden einige Überlegungen insbesondere zu den allgemeinen Deckungsmitteln aufgeführt:
Grundsteuer A / Grundsteuer B
Auswirkungen werden nicht erwartet, da die Festsetzung von der Wirtschafts- bzw. Einkommenslage unabhängig ist.
Gewerbesteuer
Es wird eine Minderung durch die Herabsetzung von Vorauszahlungen erwartet. Dieses wird in einem gewissen Umfang auch im Nachtragshaushalt dadurch berücksichtigt, dass der neue Ansatz rd. 90.000 EUR unter dem aktuellen Anordnungssoll liegt. Es wurde dabei berücksichtigt, dass das relativ hohe Anordnungssoll durch Gewerbesteuernachzahlungen aus Vorjahren entstanden ist. Dieses dürfte sich durch die derzeitige Krise nicht rückwirkend verändern. Weiter liegt die Annahme zugrunde, dass das in Bornhöved ansässige Gewerbe weitgehend relativ glimpflich durch die derzeitige Krise kommen müsste, da z. B. der Lebensmitteleinzelhandel, die Baubranche oder die Handwerksbetriebe zumindest z. Z. nur geringfügig unmittelbar von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr betroffen sind.
Es ist natürlich möglich, dass Steuernachzahlungen oder -vorauszahlungen gestundet werden müssen. Dieses hätte aber keinen Einfluss auf das Jahresergebnis, da sich dadurch das Anordnungssoll nicht ändert. Der durch Stundungen entstehende Liquiditätsverlust müsste im Bereich der Investitionen durch eine höhere Kreditaufnahme kompensiert werden. Dieses berücksichtigt der Nachtragshaushalt damit, dass erneut eine Kreditaufnahme bis zur rechnerischen Kreditobergrenze eingeplant ist.
Gemeindeanteile an der Einkommens- und Umsatzsteuer, Familienleistungsausgleich
Auswirkungen können nicht berücksichtigt werden, da derzeit keine Prognosen zu möglichen Auswirkungen bekannt sind.
Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer wird aller Voraussicht nach durch die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung sinken. Wie hoch der Rückgang sein wird, lässt sich nicht schätzen. Das Haushaltssoll im I. Nachtragshaushalt liegt aber etwas über 10 % unter dem rechnerischen Durchschnitt des Anordnungssoll der vergangenen vier Jahre.
Hundesteuer
s. Grundsteuer
Schlüsselzuweisungen
Ob und ggf. welche Auswirkungen auf die Schlüsselzuweisungen entstehen, ist nicht bekannt. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Schlüsselzuweisungen für das lfd. Jahr ohnehin noch nicht endgültig festgesetzt.
Benutzungsgebühren
Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Gebühren für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Negative Auswirkungen auf diese werden nicht erwartet. Durch die höhere Anwesenheit in der eigenen Wohnung (z. B. Kurzarbeit, Homeoffice), dürften im kommenden Jahr bei der Abrechnung eher Nachzahlungen entstehen.
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten
Diese werden durch Investitionen (Zuweisungen, Zuschüsse, Beiträge) beeinflusst und der weitaus überwiegende Betrag ist durch Maßnahmen in der Vergangenheit bereits festgelegt.
Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen
Nach Mitteilung des SHGT (SHGT Nr. 101/20) wird der Ertragsausfall durch die Freistellung von Elternbeiträgen (weitgehend) durch das Land aufgefangen. Derzeit fängt das Land den Ausfall für zwei Monate auf. Ein deutlich höherer Defizitausgleich wird derzeit somit nicht erwartet.
Finanzielle Auswirkungen:
Unbekannt
Beschlussvorschlag:
Ein Beschluss ist nicht erforderlich.
Anlage/n:
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