Vorlage - VO/2020/097/06GV
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Sachverhalt:
Die Gemeinde Stocksee hat in Ihrer Gemeindevertretersitzung am 16.12.2009 beschlossen, die Haushaltsführung entsprechend dem für Schleswig-Holstein vorgesehenen Wahlrecht zum 01.01.2011 auf die doppelte Buchführung (Doppik) umzustellen.
Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Doppik ist gem. § 95 m Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach den Vorgaben des § 95 m Abs. 1 Satz 3 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Nach § 95 m Abs. 1 Satz 4 GO ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen.
Gem. § 95 n Abs. 5 GO ist für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig. Die Beschlussfassung erfolgt gem. § 95 n Abs. 3 Satz 1 GO durch die Gemeindevertretung. Gem. § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Hauptsatzung der Gemeinde Stocksee ist der Finanzausschuss für die Prüfung der Jahresrechnung zuständig. Dabei kann der Prüfungsausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
Aufgrund der dargestellten Regelungen der GO erfolgt nunmehr die Vorlage des Jahres-abschlusses für das Haushaltsjahr 2018 zur Prüfung und zur Beschlussfassung.
Des Weiteren obliegt es der Gemeindevertretung gem. § 95 n Abs. 3 Satz 2 GO, über die Verwendung des Jahresüberschusses / des Jahresfehlbetrages zu beschließen.
Die Gemeinde Stocksee schließt das Haushaltsjahr 2018 mit einem Jahresüberschuss, unter Beachtung periodenfremder Aufwendungen von 449,55 €, in Höhe von 180.449,55 € ab. Insofern weicht das Ergebnis von der vorliegenden Ergebnisrechnung ab, dieses ist jedoch lediglich der Darstellung der Ergebnisrechnung geschuldet. Selbst der ursprünglich planerische Überschuss von 20.700 € konnte somit deutlich verbessert werden.
Da die Gemeinde keine Jahresfehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen hat, ist es ihr gem. § 26 Abs. 2 GemHVO-Doppik grundsätzlich freigestellt, den Jahresüberschuss der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen Rücklage zuzuführen. Derzeit beträgt die Ergebnisrücklage mit 24.690,59 € lediglich 4,5 % der Allgemeinen Rücklage. Aufgrund der Regelung des § 25 Abs. 3 GemHVO-Doppik soll ein Rücklagenbestand von mindestens 10% bis maximal 33% der Allgemeinen Rücklage erreicht werden. Der Höchstbetrag mit 33% liegt somit, bei einem derzeitigen Bestand der Allgemeinen Rücklage von 543.565,76 €, bei 179.376,70 €. Durch eine vollständige Zuführung in die Ergebnisrücklage würde allein durch das Ergebnis 2018 (180.449,55 €) dieser Höchstbetrag überschritten werden.
Der Ausnahmetatbestand gemäß § 25 Abs. 3 S. 2 GemHVO-Doppik zur Übersteigung des Höchstbetrags der Ergebnisrücklage von 33% der Allgemeinen Rücklage, wonach die Allgemeine Rücklage eine Quote von 30% (753.429,67 €) der Bilanzsumme aufweisen muss, liegt auch nach Zuführung des Ergebnisses 2018 (noch) nicht vor, so dass teilweise die Zuführung zur Allgemeinen Rücklage zu erfolgen hat.
Verwaltungsseitig wird daher eine Zuführung des Jahresüberschusses, bis zur Höchstgrenze (179.376,70 €), in die Ergebnisrücklage mit 154.686,11 € empfohlen. Weiterhin wird der übersteigende Betrag mit 25.763,44 € der Allgemeinen Rücklage zugeführt, welche dann einen Bestand von 569.329,20 € aufweist.
Finanzielle Auswirkungen:
Steigerung der Ergebnisrücklage von 154.686,11 € auf 179.376,70 € und der Allgemeinen Rücklage von 543.565,76 € auf 569.329,20 €.
Beschlussvorschlag:
a) Die Gemeindevertretung beschließt den vom Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2018 in der vorliegenden Form. Etwaige Beanstandungen und Feststellungen, die sich im Zuge einer Belegprüfung ergeben, sind im laufenden Haushaltsjahr zu bereinigen.
b) Die Gemeindevertretung beschließt die Zuführung des Jahresüberschusses in die Ergebnisrücklage, sowie den übersteigenden Anteil in die Allgemeine Rücklage.
Anlage/n: