Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2020/085/02GV  

Betreff: Zuschuss zur baulichen Unterhaltung eines Kulturdenkmals
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Thomas Kech
Federführend:20 Finanzen Bearbeiter/-in: Kech, Thomas
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Bornhöved Information
22.04.2020 
Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Bornhöved zur Kenntnis genommen   
Gemeindevertretung der Gemeinde Bornhöved Information
30.04.2020 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bornhöved zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Es steht im Raum, dass für die Dachsanierung eines Kulturdenkmals in Bornhöved eine Förderung von der Gemeinde beantragt werden könnte. Bei einer Dachsanierung handelt es sich um eine Erhaltungsaufwendung und nicht um Anschaffungs- und Herstellungskosten im Sinne einer Investition, weil eine alleinige Dachsanierung (Reparatur, Erneuerung)  nicht die Merkmale von Anschaffungs- und Herstellungskosten des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 18.07.2003 (IV C 3 – S 2211 – 94/03) erfüllt.

 

Zunächst ist festzustellen, dass verschiedene Stellen Denkmale fördern, weil es ihre originäre Aufgabe ist bzw. sie diese Aufgabe übernommen haben. Dieses sind auf staatlicher Seite das Landesamt für Denkmalpflege (Zuwendungsrichtlinie zur Erhaltung von Kulturdenkmalen) und der Kreis Segeberg als untere Denkmalschutzbehörde sowie auf privater Seite z. B. die Deutsche Stiftung Denkmalschutz (Stiftung), der Denkmalpflegefonds Schleswig-Holstein (Verein) oder die Sparkassenstiftung (Stiftung).

Denkmalpflege ist somit keine Pflichtaufgabe der Gemeinde, weil keine entsprechende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht. Damit wäre Denkmalpflege eine freiwillige Leistung der Gemeinde. Eine entsprechende Leistung wäre aus sich selbst heraus zwar nicht grundsätzlich verboten (anders als z. B. sittenwidrige Leistungen) und somit dem Grunde nach zulässig. Die Gemeinde hat aber auch insbesondere das Haushaltsrecht zu beachten (§§ 75 ff GO = Haushaltswirtschaft).

 

Danach ist festzuhalten, dass beim Jahresabschluss 2018 ein vorgetragener Fehlbetrag von 94.200,61 EUR besteht, das Jahresergebnis 2018 ebenfalls mit 201.860,08 EUR negativ ausfällt und sich damit die Fehlbeträge zum 31.12.2018 auf rd. 296.000 EUR summieren. Diese Fehlbeträge werden voraussichtlich durch das Jahresergebnis 2019 nicht ausgeglichen.

Darüber hinaus ist für das Haushaltsjahr 2020 ein Fehlbetrag von 562.500,00 EUR geplant. Nach § 75 Abs. 3 der Gemeindeordnung (GO) -vgl. Nr. 2 der Richtlinie zur Gewährung von Fehlbetrags- und Sonderbedarfszuweisungen- hat die Sicherung des Haushaltsausgleichs Vorrang vor allen anderen finanzpolitischen Erwägungen und ist die Gemeinde auch nach dem Haushaltskonsolidierungserlass vom 09.09.2019 gehalten Ertrags- bzw. Einzahlungsquellen auszuschöpfen und Aufwendungen bzw. Auszahlungen zu begrenzen.

 

Aufgrund vorstehenden Sachverhalts würde ein freiwilliger Zuschuss zur Dachsanierung eines Denkmals nicht im Einklang mit dem Haushaltsrecht stehen und wäre damit als unzulässig zu beurteilen.

 

Weiter wäre ein entsprechender Zuschuss auch nicht im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 geplant und würde folglich dadurch eine außerplanmäßige Aufwendung entstehen. Über- bzw. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind gemäß § 95 d GO aber nur dann zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Es ist schon nicht ersichtlich, worin die Unabweisbarkeit eines freiwilligen Zuschusses liegen soll; womit sich die Frage der Deckung gar nicht erst stellt. 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag:

-/-

 

 

 

 

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Anlage/n:

-/-