Vorlage - VO/2020/036/06GV
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Sachverhalt:
Die Gemeinde Stocksee hat in Ihrer Gemeindevertretersitzung am 16.12.2009 beschlossen, die Haushaltsführung entsprechend dem für Schleswig-Holstein vorgesehenen Wahlrecht zum 01.01.2011 auf die doppelte Buchführung (Doppik) umzustellen.
Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Doppik ist gem. § 95 m Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach den Vorgaben des § 95 m Abs. 1 Satz 3 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Nach § 95 m Abs. 1 Satz 4 GO ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen.
Gem. § 95 n Abs. 5 GO ist für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zuständig. Die Beschlussfassung erfolgt gem. § 95 n Abs. 3 Satz 1 GO durch die Gemeindevertretung. Gem. § 3 Abs. 1 Buchst. a) der Hauptsatzung der Gemeinde Stocksee ist der Finanzausschuss für die Prüfung der Jahresrechnung zuständig.
Dabei kann der Prüfungsausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
Aufgrund der dargestellten Regelungen der GO erfolgt nunmehr die Vorlage des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2016 zur Prüfung und zur Beschlussfassung.
Des Weiteren obliegt es der Gemeindevertretung gem. § 95 n Abs. 3 Satz 2 GO, über die Verwendung des Jahresüberschusses / des Jahresfehlbetrages zu beschließen.
Die Gemeinde Stocksee schließt das Haushaltsjahr 2016 mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 24.672,42 EUR ab. Der ursprüngliche planerische Fehlbetrag von 196.800,00 EUR konnte somit fast abgewendet und deutlich verbessert werden.
Gemäß § 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik sollen Jahresfehlbeträge durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage ausgeglichen werden.
Derzeit hat die Ergebnisrücklage einen Bestand von 97.793,53 € und weist damit einen entsprechend ausreichenden Bestand zum Ausgleich des Fehlbetrages auf.
Nach § 25 Abs. 3 GemHVO-Doppik soll ein Rücklagenbestand von mindestens 10% vorliegen.
Auch nach Ausgleichung des Jahresfehlbetrages in Höhe von 24.672,42 € hätte die Ergebnisrücklage mit einem Bestand von 73.121,11 € und somit ca. 13,45 % der Allgemeinen Rücklage (543.565,76 €) einen ausreichenden Bestand von über 10% der allgemeinen Rücklage (vgl. § 25 Abs. 3 GemHVO-Doppik).
Verwaltungsseitig wird daher eine Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage empfohlen. Deren Funktion als kurzfristige Ausgleichsmöglichkeit für Fehlbeträge bleibt auch weiterhin bestehen.
Finanzielle Auswirkungen:
Verringerung der Ergebnisrücklage von 97.793,53 € auf 73.121,11 €.
Beschlussvorschlag:
a) Die Gemeindevertretung beschließt den vom Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2016 in der vorliegenden Form. Etwaige Beanstandungen und Feststellungen, die sich im Zuge einer Belegprüfung ergeben, sind im laufenden Haushaltsjahr zu bereinigen.
b) Die Gemeindevertretung beschließt die Umbuchung des Jahresfehlbetrages 2016 aus Mitteln der Ergebnisrücklage.
Anlage/n: