Vorlage - VO/2020/034/02GV
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Sachverhalt:
Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung nach den Grundsätzen der Doppik ist gemäß § 95 m Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach § 95 m Abs. 1 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Weiter ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen.
Nach § 95 n Abs. 5 GO ist bei der Gemeinde Bornhöved für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss der Gemeindevertretung zuständig und beschließt anschließend die Gemeindevertretung über den Abschluss (§ 95 n Abs. 3 GO). Gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b) der Hauptsatzung der Gemeinde Bornhöved ist der Finanz-ausschuss für die Prüfung der Jahresrechnung zuständig. Dabei kann der Prüfungsausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten (§ 95 n Abs. 1 GO)..
Wegen der vorstehenden Rechtslage wird nunmehr der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2018 zur Prüfung und zur Beschlussfassung vorgelegt. Im Rahmen der Beschlussfassung ist auch über die Verwendung/Behandlung des Jahresergebnisses zu beschließen (§ 95 n Abs. 3 GO).
Die Gemeinde Bornhöved schließt das Haushaltsjahr 2018 statt eines geplanten Jahresfehlbetrages von 799.200,00 EUR mit einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 201.860,03 EUR ab. Damit kann das Jahresergebnis um 597.339,97 EUR verbessert werden. Der Haushaltsausgleich wurde jedoch nicht erreicht.
Gemäß § 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik sollen erwirtschaftete Jahresfehlbeträge durch Umbuchung aus Mitteln der Ergebnisrücklage ausgeglichen werden. Soweit ein Ausgleich über die Ergebnisrücklage nicht möglich, wird der Jahresfehlbetrag nach § 26 Abs.4 GemHVO-Doppik auf das Folgejahr vorgetragen. Weil die Ergebnisrücklage der Gemeinde über keinen Bestand verfügt, ist ein (teilweiser) Ausgleich des erwirtschafteten Jahresergebnisses nicht möglich und ist folglich der vollständige Jahresfehlbetrag auf das Folgejahr vorzutragen.
Der vorgetragene Jahresfehlbetrag erhöht sich dadurch von 94.200,61 EUR um 201.860,08 EUR auf 296.060,69 EUR.
Finanzielle Auswirkungen:
Feststellung eines Jahresfehlbetrages in Höhe von 201.860,08 EUR und Vortrag des Jahresfehlbetrages in voller Höhe auf das Folgejahr (neuer vorgetragener Jahresfehlbetrag = 296.060,69 EUR).
Beschlussvorschlag:
a) Die Gemeindevertretung beschließt den durch den Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2018 in der vorliegenden Form.
b) Die Gemeindevertretung beschließt weiter, den erwirtschafteten Jahresfehlbetrag in Höhe von 201.860,08 EUR in voller Höhe auf das Folgejahr vorzutragen.
Anlage/n:
Jahresabschluss 2018 mit Anhang und Lagebericht