Vorlage - VO/2020/031/02GV
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Sachverhalt:
Das Land Schleswig-Holstein hat im Dezember 2019 eine Förderrichtlinie zum Sonderprogramm „Neue Perspektive Wohnen“ erlassen. Das Sonderprogramm unterstützt Kommunen und Investoren bei der Planung und Gestaltung von Wohngebieten, so dass für viele Bedarfsgruppen angemessener Wohnraum realisiert werden kann. Es sollen an geeigneten Orten gemischte und attraktive Wohnquartiere entstehen, die sich durch besondere architektonische, städtebauliche und soziale Qualitäten auszeichnen und eine Siedlungsstruktur mit einer Bandbreite von Gebäudetypen anbieten.
Zuwendungsempfänger/innen sind u. a. schleswig-holsteinische Gemeinden.
Gegenstand der Förderung
Das Land fördert den Aufwand für die Erstellung eines leitbildbasierten umfassenden Bebauungskonzeptes, das zur Umsetzung geeignet und bestimmt ist. Dazu gehören die Vorbereitung und Erstellung eines Bebauungsplanes, eines Vorhaben- und Erschließungsplanes oder auf sonstige Weise verbindlichen Bebauungskonzeptes.
Das im Förderantrag in Eckpunkten umrissene Bebauungskonzept bedarf für die Förderung einer Zertifizierung und müssen bestimmte Qualitätskriterien berücksichtigt werden.
Zuwendungsvoraussetzungen
Für bereits begonnene Maßnahmen ist eine Förderung ausgeschlossen.
Das angestrebte Bebauungskonzept muss mindestens 100 Matrixpunkte nach einem bestimmten Katalog der Qualitätskriterien erreichen (max. Anzahl der Matrixpunkte = 150). Die Qualitätskriterien werden nachstehend auszugsweise aufgeführt:
Mindestkriterien (max. 50 Matrixpunkte)
a) Eigentum und Mieteigentum gemischt mit Geschosswohnungsbau mit Mietwohnungen und/oder Eigentumswohnungen und Wohnformen im Einzeleigentum (das frei stehende Einfamilienhaus darf nicht mehr als 20 % der gesamten Wohnfläche ausmachen)
b) Mindestgröße des Baugebietes = 30 Wohneinheiten in begründeten Einzelfällen in ländlich geprägten Gemeinden = 24 Wohneinheiten
c) Leitbildbasiertes Bebauungskonzept für ein Baugebiet mit kurzer bzw. mittelfristiger Umsetzung (3 – 5 Jahre). Der rechtliche Rahmen muss geeignet sein, das Gestaltungskonzept für die Umsetzung hinreichend abzusichern.
d) Geeigneter Standort z. B.
- Funktionsstärkung dörflicher Ortskernbereiche durch funktionale Ergänzungen und örtlich angemessene prägnante Bebauungsformen im Anschluss oder direkt in verdichteten Ortslagen
- Flächenkonversation, Nachverdichtung in Aufwertung und Umwidmung funktionsentleerter Flächen
- Neustrukturierung und Überplanung innerörtlicher Flächen und Verwirklichu7ng der Planung durch Abriss/Neubau
e) Nachhaltig – zukunftsorientiert – bezahlbar z. B.
- bezahlbarer, bedarfsgerechter Wohnraum dessen Nachfrage als gesichert angesehen werden kann
- flächensparende, maßvoll verdichtete Gebäudetypen
- begrenzte Flächenversiegelung und naturräumliche Qualitäten
- demographiefester Mix an Wohnformen
- digitale Grundversorgung (Breitband)
f) Energieeffizient = Einhaltung des Energiestandards SH Effizienshaus 70
Zusatzkriterien (mind. 50 von max. 100 Matrixpunkten)
a) Bezahlbar – Förderungsorientiert
b) Gebäudetypen nach einer bestimmten Vorgabe
c) Standorte, die der Innenentwicklung dienen z. B.
- Wohnungsnahe Infrastruktur (Schule, KiTa, Ärzte etc.)
- Kurze Wege zur Nahversorgung
- Effiziente verkehrliche Erschließung (z. B. (z. B. ÖPNV, Fahrrad-Boxen) und eine kindgerechte Außengestaltung
d) Klimaschutz-Siedlung (z. B. mind. Anteilige Nutzung regenerativer Energie, Energieeinsparung und Energieeffizienz als Leitbild mit z. B. hohem Wärmeschutz)
e) Weitgehend barrierefreie Bauweise der Gebäude mit barrierearmen Wohnumfeld und öffentlichen Raum
f) Bedarfsgerechten und qualitativ hochwertigen Naturraum und Spielflächenangebot, geringe Flächenversiegelung
g) Umsetzung durch qualifizierte Bauberatung zur Entwicklung eines abgestimmten gemeinsamen Erscheinungs- und Gestaltungsbildes der Siedlung/des Wohnquartiers
h) Gesamtkonzept, das auf dauerhafte Gemeinschaftsflächengestaltung und gesicherte gemeinschaftliche Nutzung von unterschiedlich gestalteten Flächen im Wohnumfeld abstellt und Privatgärten reduziert
Die genannten Qualitätskriterien müssen nicht alle erfüllt sein. Je mehr Kriterien erfüllt werden, desto höher ist aber die Chance auf eine Berücksichtigung.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 50.000 EUR als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt, wenn dem Zuwendungsempfänger/der Zuwendungsempfängerin förderfähige Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind. Die Förderquote beträgt somit bis zu 100 % (wenn 50.000 EUR auskömmlich sind). Daneben ist auch eine Kumulierung mit weiteren Fördermitteln (Land, Bund, EU) möglich.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind z. B.
a) Im Rahmen des Projektes anfallende Personal- und Sachausgaben für fachkundige Dritte, die Dienstleistungen für die Schaffung der planungsrechtlichen, rechtlichen und städtebaulichen bzw. architektonischen Grundlagen erbringen sowie das Bebauungskonzept und den Gestaltungsplan erarbeiten.
b) Honorare für die Vorbereitung der Aufstellung von Bebauungsplänen und Vorhaben- und Erschließungsplänen im Sinne des § 19 HOAI.
c) Personal- und Sachausgaben für Fachpersonal, das seitens der Kommune im Rahmen des Vorhabens zusätzlich beschäftigt wird.
d) Kosten für die Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbs,
e) Kosten für im Rahmen der Bauleitplanung notwendigen Fachgutachten.
Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Grunderwerb, Neubauten und sonstiges kommunales Personal.
Verfahren
Grundlage ist ein formloser Förderantrag, der die Ausgangslage, Eckpunkte und Zielsetzungen für das Bebauungskonzept darlegt und erläutert sowie die örtlichen planerischen und rechtlichen Rahmenbedingungen des Grundstücks darstellt. Wird dabei ein unabhängiges Expertengremium in Anspruch genommen, dürfen die Kosten für die Beratungsleistung mit abgerechnet werden, wenn dem Antrag stattgegeben wird.
Anträge können zum 01.02., 01.04., 01.08. und 01.12. eingereicht werden.
Geltungsdauer
Die Förderrichtlinie ist am 01.12.2019 in Kraft getreten und diese gilt bis zum 31.12.2023.
Die Fa. DSK-BIG hat nun der Gemeinde Bornhöved angeboten, diese bei der Identifikation geeigneter Entwicklungsflächen zu unterstützen und weiter eine professionelle Prozessbegleitung von der Förderantragstellung bis zum rechtswirksamen Bebauungsplan usw. angeboten.
Es wäre nun zu entscheiden, ob die Gemeinde Bornhöved einen Förderantrag zum Sonderprogramm „Neue Perspektive Wohnen“ stellen möchte und ob dabei eine externe Unterstützung in Anspruch genommen werden soll.
Wie die Fa. DSK-BIG zutreffend in ihrem Anschreiben ausführt, stellt das Sonderprogramm hohe Anforderungen an die strategische Planung, die Prozessbegleitung und die Ergebnisdokumentation und wäre deshalb eine externe Unterstützung zu empfehlen, wenn eine Teilnahme an dem Sonderprogramm beabsichtigt wird.
Finanzielle Auswirkungen:
Die anfallenden Kosten für externe Unterstützung bei den ersten Schritten (= Flächenidentifikation und Antragstellung) sind derzeit nicht bekannt. Eine unverbindliche Preisanfrage (Kostenschätzung) ist gestellt.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass 50.000,00 EUR für die Erstellung eines verbindlichen Bebauungskonzeptes ausreichen werden (Antragsverfahren, Aufstellung B-Plan mit Beachtung der Qualitätskriterien, Aufstellung eines Gestaltungsplanes mit Gebäuden, Verkehrsflächen, Grünanlagen und sonstigen Flächen, evtl. zusätzliche Fachgutachten). Davon scheint auch das Land Schleswig-Holstein auszugehen, weil eine Kumulierung mit anderen Förderungen zugelassen ist (andere Fördermöglichkeiten sind aktuell aber nicht bekannt).
Beschlussvorschlag:
-/-
Anlage/n:
Anschreiben der Fa. DSK-BIG