Vorlage - VO/2020/016/03GV
|
|
Sachverhalt:
Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung ist gemäß § 95 m Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach § 95 m Abs. 1 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Weiter ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen. Die genannten Bestandteile des Jahresabschlusses und die angeführte Anlage sind dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Nach § 95 n Abs. 5 GO ist bei der Gemeinde Damsdorf für die Prüfung des Jahresabschlusses ein Ausschuss der Gemeindevertretung zuständig und beschließt anschließend die Gemeindevertretung über den Abschluss (§ 95 n Abs. 3 GO). Gemäß § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung ist der Finanzausschuss für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig. Dabei kann der Prüfungsausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten (§ 95 n Abs. 1 GO).
Wegen der vorstehenden Rechtslage wird nunmehr der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2015 zur Prüfung und Beschlussfassung vorgelegt. Im Rahmen der Beschlussfassung ist auch über die Verwendung/Behandlung des Jahresergebnisses zu beschließen (§ 95 n Abs. 3 GO).
Die Gemeinde Damsdorf schließt das Haushaltsjahr 2015 statt eines geplanten Jahresfehlbetrages in Höhe von 25.550,00 EUR von mit einem Jahresüberschuss von 79.518,70 EUR ab. Nach § 26 Abs. 2 GemHVO-Doppik sind Jahresüberschüsse, die nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrages benötigt werden, der Ergebnisrücklage oder der Allgemeinen Rücklage zuzuführen. Die Ergebnisrücklage darf höchstens 25 % und soll mindestens 10 % der Allgemeinen Rücklage betragen.
Nach Buchung der beschlossenen Behandlung des Jahresergebnisses 2014 beträgt die Ergebnisrücklage mit 18.360,17 EUR 2,94 % der Allgemeinen Rücklage (= 624.594,11 EUR). Somit wird derzeit die Mindesthöhe der Ergebnisrücklage nicht erreicht und ist zumindest ein Teil des erwirtschafteten Jahresüberschusses der Ergebnisrücklage zuzuführen. Auch wenn der gesamte Jahresüberschuss der Ergebnisrücklage zugeführt wird, wird der Höchstbetrag der Ergebnisrücklage nicht erreicht.
Da Jahresfehlbeträge aus Mitteln der Ergebnisrücklage ausgeglichen werden sollen (§ 26 Abs. 3 GemHVO-Doppik) und vorgetragene Jahresfehlbeträge erst nach fünf Jahren zu Lasten der Allgemeinen Rücklage ausgeglichen werden dürfen (§ 26 Abs. 4 GemHVO-Doppik), sollte eine Ergebnisrücklage in Höhe des Höchstbetrages angestrebt werden. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, den gesamten erwirtschafteten Jahresüberschuss der Ergebnisrücklage zuzuführen. Der Bestand der Ergebnisrücklage wächst dann auf 97.878,87 EUR und dieses entspricht 15,67 % der Allgemeinen Rücklage.
Auch die Finanzrechnung hat sich gegenüber dem Haushaltsplan erheblich verbessert. Anstatt eines geplanten Finanzmittelabflusses von 17.450,00 EUR ist ein Finanzmittelzufluss von 78.735,97 EUR entstanden. Der Finanzmittelbestand der Gemeinde beträgt zum 31.12.2015 insgesamt 118.551,66 EUR.
Finanzielle Auswirkungen:
Feststellung eines Jahresüberschusses in Höhe von 79.518,70 EUR, Erhöhung der Ergebnisrücklage auf 97.878,87 EUR und Finanzmittelzufluss in Höhe von 118.551,66 EUR.
Beschlussvorschlag:
a) Die Gemeindevertretung beschließt den durch den Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2015 in der vorliegenden Form.
b) Die Gemeindevertretung beschließt weiter, den Jahresüberschuss von 79.518,70 EUR in voller Höhe der Ergebnisrücklage zuzuführen.
Anlage/n:
Jahresabschluss 2015 mit Anhang und Lagebericht
Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ||||
1 | Jahresabschluss 2015 (6733 KB) | ||||
2 | Jahresabschluss 2015 II (1126 KB) | ||||
3 | Anhang 2015 (2771 KB) | ||||
4 | Lagebericht 2015 (800 KB) |