Vorlage - VO/2019/466/10GV
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Sachverhalt:
Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit wurde der Auftrag an den Anbieter P. aus W. vergeben, der die Beregnungsversorgung des Sportplatzes nicht aus dem Trinkwassernetz, sondern durch den zu errichteten Brunnen vorgesehen hat (Beschluss der Gemeindevertretung vom 07.11.2019).
Parallel dazu wurde ein Antrag zur Errichtung einer Brunnenanlage bei der Wasserbehörde des Kreises Segeberg gestellt. Mit Schreiben vom 16.12.2019 wurde das Bauvorhaben jedoch abgelehnt (s. Anlage). Auf Nachfrage bei der Wasserbehörde wurde mitgeteilt, dass innerhalb des Wasserschutzgebietes die Genehmigung ausgeschlossen ist (s. Anlage Lageplan).
Sollte die Gemeinde an der Errichtung eines Brunnens festhalten wollen, wäre es denkbar, dass die Errichtung des Brunnens auf der Fläche des Waldschwimmbades erfolgen könnte, vorausgesetzt, die Wasserbehörde würde dem Antrag zustimmen.
Hierfür wäre es erforderlich, eine Leitung durch die Segeberger Straße und das angrenzende Waldgrundstück im Pressverfahren zu verlegen. Dafür ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich.
Solange das nicht geklärt ist, wird empfohlen, den Anschluss der Bewässerung für die Sportplätze zunächst in diesem Jahr an die öffentliche Wasserversorgung durch den Auftragnehmer P. aus W. herstellen zu lassen.
Finanzielle Auswirkungen:
Die entstehenden Mehrkosten betragen 5.428,50 Euro inkl. Umsatzsteuer zuzügl. das Architektenhonorar. Die Kosten setzen sich wie folgt zusammen: 1. Frischwasserspeicher in Höhe von 4.205,58 Euro und 2. Zuleitung für den Hausanschlussschieber 1.222,92 Euro.
Die überplanmäßigen Ausgaben sind im laufenden Haushaltsjahr zu erwirtschaften.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt aufgrund der Ablehnung zur Herstellung des Brunnens am geplanten Standort, die Beregnungsversorgung des Sportplatzes über das Ortsnetz durchzuführen. Die überplanmäßige Ausgabe wird genehmigt.
Anlage/n:
Ablehnungsbescheid Kreis Segeberg
Lageplan Wasserschutzgebiet