Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2019/323/10GV  

Betreff: Informationen zur Grundsteuerreform
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Thomas Kech
Federführend:20 Finanzen Bearbeiter/-in: Kech, Thomas
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Trappenkamp Information
23.09.2019 
Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Trappenkamp zur Kenntnis genommen   
Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp Information
01.10.2019 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Trappenkamp zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 10.04.2018 die bisherigen Regelungen zur Grundsteuererhebung als verfassungswidrig festgestellt und ist der Bund gehalten bis Ende 2019 eine verfassungsgemäße bundesgesetzliche Reform zu schaffen. Die administrative Umsetzung der Reform muss bis Ende 2024 greifen.

 

Unabhängig vom Reformmodell steht für den SHGT an erster Stelle die Sicherung des Grundsteueraufkommens in bisheriger Höhe. Dazu ist erforderlich, dass eine Reform innerhalb der vom BVerfG gesetzten Frist umsetzbar ist.

Nach Mitteilung des SHGT vom 03.07.2019 fand am 27.06.2019 die erste Lesung der entsprechenden Gesetzesentwürfe statt. Das förmliche Gesetzgebungsverfahren ist damit gestartet.

 

Nach dem neuen Reformmodell wird die Grundsteuer wie bisher in drei Schritten berechnet.

Zunächst wird ein Wert ermittelt, auf den dann eine bundeseinheitliche Steuerzahl angewendet wird und dann wendet jede Gemeinde individuell ihren eigenen Hebesatz an.

 

Über die Steuermesszahl sowie durch entsprechende Hebesatzanpassungen soll sichergestellt werden, dass das Grundsteueraufkommen nicht reformbedingt sinkt oder ansteigt. Aufkommensneutralität bedeutet aber nicht Belastungsneutralität. Hier wird und muss es auch nach der Entscheidung des BVerfG aus 2018 zu kleineren Verschiebungen kommen.

 

Die erste Hauptfeststellung nach neuem Recht soll zum 01.01.2022 erfolgen. Künftige Hauptfeststellungen sollen im Abstand von sieben Jahren erfolgen. Die Zuständigkeit der Finanzbehörden ändert sich nicht.

 

Der Grundstückswert unbebauter Grundstücke (ohne land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke) ermittelt sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (§ 196 BauGB). Der Bodenrichtwert wird durch die Gutachterausschüsse ermittelt.

 

Der Grundsteuerwert bebauter Grundstücke wird nach dem Ertragswert oder dem Sachwertverfahren ermittelt.

 

Ertragswertverfahren

Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum.

Nach dem Ertragswert ergibt sich der Grundsteuerwert aus einer Boden- und einer Gebäudekomponente.

Bei der Bodenkomponente ist die Fläche und der abgezinste Bodenrichtwert entscheidend. Maßgebend für den Abzinsfaktor sind der Liegenschaftswert (in Abstufungen, wenn der Bodenrichtwert je qm die Grenze von 500 EUR/qm überschreitet) und die Restnutzungsdauer des Gebäudes.

Wesentliche Faktoren bei der Gebäudekomponente sind neben der die durchschnittliche monatliche Nettokaltmiete (bei Wohnungseigentum gelten die Nettokaltmieten für Mietwohngrundstücke). Hier wird nach folgenden Kriterien differenziert:

- Bundesland

- Gebäudeart (Ein-, Zweifamilienhaus oder Mietwohngrundstück)

- Wohnfläche (< 60 qm, 60 qm - < 100 qm, > 100 qm)

- Baujahr (< 1948, 1949 – 1978, 1979 – 1990, 1991 – 2000, > 2000)

 

Zur Berücksichtigung von Mietniveauunterschieden zwischen Gemeinden eines Landes sind Zu- oder Abschläge in Abhängigkeit von der jeweiligen Mietstufe vorzunehmen. Die Einordnung der in Mietniveaustufen wird vom Bundesfinanzministerium auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes über die Durchschnittsmieten in allen Bundesländern erfolgen. In Schleswig-Holstein gibt es die Mietstufen 1 bis 6. Die Gemeinden des Amtes Bornhöved sind alle in die Mietstufe 3 eingeordnet.

 

Sachwertverfahren

Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke.

Maßgeblich im Sachwertverfahren sind die Bodenrichtwerte sowie die Normalherstellungskosten.

 

Evtl. wird noch eine Öffnungsklausel zur Einführung eines eigenen landesrechtlichen Grundsteuerbewertungsrechts aufgenommen.

 

Das Gesetzpaket zur Grundsteuer enthält auch einen Entwurf zur Einführung einer Grundsteuer C zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung ab 2025. In Gebieten mit besonderem Wohnraumbedarf kann auf baureife aber unbebaute Grundstücke ein höherer Hebesatz angewendet werden. Zum jetzigen Zeitpunkt wird davon ausgegangen, dass diese Steuer im Amtsbereich keine Bedeutung haben wird, da der „besondere“ Wohnraumbedarf nicht gesehen wird.

 

Fazit

Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen und die aufgeführten Grundlagen zu Besteuerung können noch geändert werden.

Derzeit kann nicht mitgeteilt werden, wie sich die Grundsteuerhöhe für die einzelnen Steuerpflichtigen verändern werden. Durch die Möglichkeit, die Steuerhöhe durch gemeindliche Hebesätze zu beeinflussen, scheint aber die Aufkommensneutralität für die Gemeinde in der Gesamtsumme gewahrt zu werden. Für die einzelnen Steuerpflichtigen wird sich aber die Grundsteuerbelastung verändern. Sollten alte Immobilien künftig stärker besteuert werden, müsste sich die Belastung für neue Immobilien verringern. Wenn alle Immobilien stärker besteuert werden, wäre die Aufkommensneutralität nicht gewahrt.

 

Es muss aber davon ausgegangen werden, dass sich die Gemeinde Gedanken über eine Veränderung der Hebesätze machen muss, wenn die Summe der neuen Besteuerungsgrundlagen bekannt ist. Abzusehen ist, dass sich Anteile der Grundsteuer A in die Grundsteuer B verschieben. Wegen des geringen Aufkommens an der Grundsteuer A in der Gemeinde Trappenkamp dürfte dieses aber von untergeordneter Bedeutung sein.

 

Bei den Überlegungen der Gemeinde wären auch Gedanken zu möglichen Fehlbetragszuweisungen mit einzubeziehen. Dazu müsste aber bekannt sein, wie sich die Mindesthebesätze als Antragsgrundlage für Fehlbetragszuweisungen nach der Reform entwickeln.

 

Die aktuellen Mindesthebesätze und die Hebesätze der Gemeinde werden nachfolgend aufgeführt:

 

Steuer

Mindesthebesatz

Hebesatz Gemeinde

Grundsteuer A

380 %

370 %

Grundsteuer B

425 %

380 %

Gewerbesteuer

380 %

380 %

 

Die Ermittlung der neuen Besteuerungsgrundlagen wird auch künftig von den Finanzbehörden wahrgenommen. Ob und ggf. in welchem Ausmaß von den Kommunalverwaltungen Daten zugeliefert werden müssen, ist noch nicht bekannt. Es wird aber davon ausgegangen, dass Unterstützungsleistungen (in welcher Form auch immer) zu erbringen sind. Das Einpflegen der neuen Besteuerungsgrundlagen in die EDV wird voraussichtlich einen größeren Verwaltungsaufwand verursachen.

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

Unbekannt

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

-/-

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

-/-