Vorlage - VO/2019/198/09SV
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Sachverhalt:
Nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) finden die Vorschriften des Gemeinderechts für die Haushaltsführung eines Zweckverbandes (= Schulverband Sventana Bornhöved) entsprechende Anwendung. Pflichtiger Bestandteil der Haushaltsführung ist gemäß § 95 m Abs. 1der Gemeindeordnung (GO) die Aufstellung eines Jahresabschlusses. Der Jahresabschluss besteht nach § 95 m Abs. 1 GO aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Diese Bestandteile sind als Anlage dieser Vorlage beigefügt.
Weiter ist dem Jahresabschluss ein Lagebericht beizufügen. Dieser wird zur Sitzung des Finanzausschusses nachgereicht.
Nach § 95 n Abs. 5 GO ist beim Schulverband für die Prüfung des Jahresabschluss ein Ausschuss zuständig und beschließt anschließend die Schulverbandsversammlung über den Abschluss (§ 95 n Abs. 3 GO). Gemäß § 7 Abs. 1 der Schulverbandssatzung ist der Finanzausschuss für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständig. Dabei kann der Prüfungsausschuss den Umfang seiner Prüfung selbst bestimmen, beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten. Im Rahmen der Abschlussprüfung ist vorgesehen am 28.05.2019 auch eine (stichprobenhafte) Prüfung der Kassenbeleg vorzunehmen.
Wegen vorstehender Rechtslage wird nunmehr der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2015 zur Prüfung und Beschlussfassung vorgelegt. Im Rahmen der Beschlussfassung ist auch über die Verwendung/Behandlung des Jahresergebnisses zu beschließen.
Der Schulverband Sventana Bornhöved schließt das Haushaltsjahr 2015 statt eines geplanten Fehlbetrages von 118.600 EUR mit einem Jahresüberschuss von 47.302,49 EUR ab.
Gemäß § 26 Abs. 2 GemHVO-Doppik sind Jahresüberschüsse, die nicht zum Ausgleich eines vorgetragenen Jahresfehlbetrages benötigt werden, der Ergebnis- oder der Allgemeinen Rücklage zuzuführen. Nach § 25 Abs. 3 GemHVO-Doppik darf die Ergebnisrücklage höchstens 25 % und soll sie mindestens 10 % der Allgemeinen Rücklage betragen.
Da ein vorgetragener Fehlebtrag nicht mit dem Jahresergebnis auszugleichen ist und die vorhandene Ergebnisrücklage mit 20.257,89 EUR den Mindestbetrag von 88.481,29 EUR nicht erreicht, ist der Jahresüberschuss in voller Höhe der Ergebnisrücklage zuzuführen. Diese beträgt dann 7,64 % der Allgemeinen Rücklage. Weil auch mit einer vollständigen Zuführung der Mindestbetrag der Ergebnisrücklage nicht erreicht wird, stellt sich die Frage des Höchstbetrages der Ergebnisrücklage nicht (= 221.203,23 EUR).
Finanzielle Auswirkungen:
Erhöhung der Ergebnisrücklage um 47.302,49 EUR auf EUR.67.560,38 EUR.
Beschlussvorschlag:
a) Die Schulverbandsversammlung beschließt, den durch den Finanzausschuss geprüften Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2015 in der vorliegenden Form. Etwaige Feststellungen (Beanstandungen) im Zuge der Belegprüfung sind ggf. im laufenden Haushaltsjahr zu bereinigen.
b) Die Schulverbandsversammlung beschließt, den Jahresüberschuss in voller Höhe der Ergebnisrücklage zuzuführen.
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Anlagen: | |||||
Nr. | Name | ![]() |
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1 | Lagebericht 2015 (4551 KB) | |||
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2 | Anhang 2015 (3410 KB) | |||
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3 | Jahresabschluss 2015 (3519 KB) |