Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2019/086/10GV-1  

Betreff: Bemessung der Straßenreinigungsgebühr, hier: Situation bei Reihenhausbebauung
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:1. Maren Lemberger
2. Anja Behrens
Bezüglich:
VO/2019/086/10GV
Federführend:20-5 Finanzen Bearbeiter/-in: Lemberger, Maren
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Trappenkamp Information
13.06.2019 
Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Trappenkamp (offen)   

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 

Der Finanzausschuss hat am 04.03.2019 über die Bemessung von Straßenreinigungsgebühren bei Reihenhäuser beraten und folgende Prüfaufträge an die Verwaltung formuliert:

  1. Wie wird die Gebührenberechnung für Straßenreinigungsgebühren im Falle von Reihenhausgrundstücken in anderen Gemeinden vorgenommen?
  2. Kann die derzeitige Regelung zu der Gebührenerhebung unproblematisch geändert werden oder gibt es dort rechtliche Hindernisse?
  3. Wie würde eine mögliche Neukalkulation der Gebühr gestaltet werden?

 

Diese Prüfaufträge wurden nun abgearbeitet und können wie folgt beantwortet werden.

 

Eine spezielle Regelung für Reihenhäuser gibt es in der Straßenreinigungssatzung nicht und ist auch gem. Mustersatzung des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages nicht vorgesehen.

Es wird lediglich zwischen Grundstücken, die an der zu reinigenden Straße anliegen und Grundstücken, die nicht an der zu reinigenden Straße anliegen, aber von ihr erschlossen werden (Hinterliegergrundstücke) unterschieden.

 

In den benachbarten Gemeinden Bornhöved und Wahlstedt gibt es ebenfalls eine Straßenreinigungsgebührensatzung. Die Veranlagung der Grundstücke, insbesondere die der Hinterliegergrundstücke erfolgt analog der Regelung in Trappenkamp.

Im besagten Fall gilt für das Grundstück gem. § 3 Abs. 2 b) der Straßenreinigungsgebührensatzung als Bemessungsgrundlage die längste Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße.

 

Die in Trappenkamp bis zum 31.12.2009 rechtswidrige Anwendung der sogenannten 20-m-Regelung für Reihenhausgrundstücke wurde aufgrund des Prüfungsberichts des Gemeindeprüfungsamtes Segeberg vom 30.03.2009 zum Haushaltsjahr 2010 aufgehoben, so dass alles Grundstücke gem. § 3 Straßenreinigungssatzung veranlagt werden. Im Jahre 2016 fand eine erneute Prüfung durch das GPA Segeberg statt, unter anderem auch die Prüfung der Straßenreinigungsgebühren. Der Gebührenmaßstab nach § 3 StrRG-Satzung wurde nicht beanstandet.

In den Seminaren für Straßenreinigungsgebühren, welche von Frau Marlies Dewenter-Steenbock (Geschäftsführerin der Gesellschaft für Kommunalberatung und  -entwicklung mbH) geleitet werden, wird bei der Berechnung der fiktiven Frontmeterlänge der Hinterliegergrundstücke die gleiche Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt.

 

Bezüglich einer Änderung der derzeitigen Regelung hinsichtlich des Frontmetermaßstabs für Hinterliegergrundstücke ist zu bedenken, dass der Satzungsgeber gehalten ist, einen möglichst gerechten Ausgleich zu finden. Anlieger- und Hinterliegergrundstücke dürfen somit zu den Kosten der Straßenreinigung herangezogen werden. Dies entspricht dem Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 2 des Grund­gesetzes.

Weiterhin ist zu beachten, dass die kommunale Reinigung das objektive In­teresse an einer sauberen Straße befriedigt, das Eigentümer anlie­gender sowie hinterliegender, im Sinne des Straßenreini­gungsrechts, erschlossener Grundstücke haben.

Hier wirkt sich aus, dass die Gebühr gerade kein Entgelt für die Säuberung einer bestimmten Straßenstrecke vor dem Grundstück ist, die allein dem Anlieger zugutekäme.

Vielmehr soll die den besonderen Vorteil abgelten, dass man die an einem Grundstück vorbeiführende Straße in ihrer gesamten Länge gereinigt und der Grundstücksei­gentümer die Möglichkeit hat, diesen Zustand zu nutzen. Von einem solchen speziellen Vorteil profitieren nicht nur die angrenzenden, sondern auch die hinterliegenden Grundstücke.

Die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren erfolgt auf Grundlage der Frontmeterlängen. Diese Frontmeter setzten sich somit aus den Anliegermetern und Hinterliegermetern zusammen.

rden also die Hinterliegergrundstücke nicht veranlagt werden, würde sich die Frontmeterzahl verringern und dadurch die Gebühren je Anliegermeter erhöhen.

Eine mögliche Änderung des Gebührenmaßstabs wäre eine Änderung des „Frontmetermaßstabs“ auf den „Quadratwurzelrmaßstab“ (Maßstab ist die aus der Grundstücksgröße gebildete Quadratwurzel).

Der Vorteil dieser Berechnungsweise ist, dass die Lage sowie der Zuschnitt des Grundstücks ohne Bedeutung sind. Für die Ermittlung dieser neuen Bemessungsgrundlage werden natürlich Unterlagen und Daten in großem Umfang benötigt, d.h. es muss für alle bisher veranlagten Grundstücke eine Bestandsliste erfasst werden. Dann muss die Größe diese Grundstücke ermittelt und daraus der Quadratmetermaßstab errechnet werden. Wenn diese Maßstäbe feststehen, kann erst dann die Straßenreinigungsgebühr selbst neu kalkuliert werden. Wie hoch der zeitliche Aufwand hierfür wäre, hängt von verscheiden Faktoren ab (z.B. ob Verwaltungsmitarbeiter diese Umstellung vornehmen oder ob eine externe Firma hiermit beauftragt wird)

Da die Straßenreinigungsgebühren jedoch erst mit Beschluss vom 06.12.2018r den Zeitraum von 2019 2021 neu festgelegt wurden, wird eine Umstellung der Berechnungsgrundlage innerhalb dieses Zeitraumes nicht empfohlen.

 

 

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag:

 

 

 

 

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Anlage/n:

 

 

 

 

Stammbaum:
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