Amt Bornhöved
 

Vorlage - VO/2019/167/06GV  

Betreff: Finanzierungsalternativen für ein Dorfgemeinschaftshaus
Status:öffentlichVorlage-Art:Vorlage
Verfasser:Thomas Kech
Federführend:20 Finanzen Bearbeiter/-in: Kech, Thomas
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Stocksee Information
06.08.2019 
Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Stocksee geändert beschlossen   
Gemeindevertretung der Gemeinde Stocksee Information
14.08.2019 
Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Stocksee geändert beschlossen   
Planungs-, Bau- und Umweltausschuss der Gemeinde Stocksee Information

Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorschlag
Anlage/n

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

1. Fördermöglichkeit

 

Derzeit wird in der Gemeinde Stocksee die Errichtung eines Dorfgemeinschaftshauses diskutiert. Im Förderbereich 1 (Integrierte Ländliche Entwicklung) im Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) ist u. a. die Schaffung von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen dem Grunde nach förderfähig. Dabei handelt es sich um Einrichtungen für soziale und kulturelle Zwecke wie Begegnungsstätten für die ländliche Bevölkerung. Ein Dorfgemeinschaftshaus, das den Einwohnern Stocksees offensteht (z. B. Begegnungsstätte für Eltern-Kind-Gruppen, Seniorentreff, Vogelschießen, Advents-/Weihnachtsfeier usw.) ist somit grundsätzlich förderfähig. Die Förderquote beträgt bis zu 65 %. Bei Umsetzung der integrierten Entwicklungsstrategie der AktivRegion „Holsteins Herz“ kann der Fördersatz um bis zu 10 % erhöht werden.

 

Grundvoraussetzung für eine Förderung ist allerdings das Vorliegen eines Ortskernentwicklungskonzeptes. Da der Zweck der Förderung die Entwicklung ländlich geprägter Orte unter besonderer Berücksichtigung der Ortskernentwicklung und der demographischen Entwicklung ist, muss dieses Entwicklungskonzept folgende drei Kriterien erfüllen:

 

1.

2.

3.

Eine Untersuchung der Auswirkungen des demografischen Wandels.

Eine Erhebung des Innenentwicklungspotenzials des Ortes (Flächen-management) sowie die Untersuchung der funktionalen Potenziale des Ortskerns bzw. Ansätze zur Verminderung der Flächeninanspruchnahme beinhalten.

Unter Einbindung thematisch relevanter Akteure und der Bevölkerung erstellt werden.

 

Das erforderliche Entwicklungskonzept ähnelt somit der Voruntersuchung bzw. einem integrierten Entwicklungskonzept im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“ und wird vermutlich zu vergleichbaren Kosten führen (ohne Einzelhandels- bzw. Verkehrskonzept).

 

Die Erstellung eines Ortsentwicklungskonzeptes wäre allerdings auch mit einer Quote von bis zu 65 % nach dem genannten Rahmenplan förderfähig. Das Innenministerium (MILI) macht aber darauf aufmerksam, dass die Erarbeitung eines Ortskernentwicklungskonzeptes einen Eigenwert besitzt. Deshalb sollte eine Umsetzung nicht auf die alleinige Einwerbung von GAK-Mitteln ausgerichtet werden.

 

Eine Landesrichtlinie zu o. a. Programm wird z. Z. erarbeitet. Es sind derzeit aber Bewilligungen direkt auf Grundlage des GAK-Rahmenplanes möglich.

 

Nach Erstellung eines Ortsentwicklungskonzeptes richtet sich die zu fördernde Projektauswahl nach folgenden Kriterien:

 

Nr.

Qualitätskriterien

Gewichtung

(trifft zu/trifft nicht zu)

1

Schlüsselprojekt zur Ortskernentwicklung

(Begründung über Ortskernentwicklungskonzept)

5 Punkte

2

Ressourcenschutz durch Nutzung / Umnutzung von dörflicher Bausubstanz oder

Ressourcenschutz durch Flächenrevitalisierung (inkl. Abriss)

3 Punkte

3

Projektbündel privater Vorhaben zur Ortskerngestaltung

3 Punkte

4

Neuschaffung / Sicherung von Versorgungs- / Treff- / Dienstleistungsangeboten

3 Punkte

5

Projekt hat gemeindeübergreifende Bedeutung im interkommunalen Ortskernentwicklungskonzept

2 Punkte

6

Schaffung von Arbeitsplätzen

2 Punkte

7

Gesetzliche Vorgaben EnEV-Standard wird bei Neu- und Bestandsbauten um 10 % übertroffen

2 Punkte

8

Inklusive Ansätze / Elemente des Vorhabens zur gleichberechtigten Teilhabe

1 Punkt 

9

Dauerhafte Unterstützung durch ehrenamtliches/bürgerschaftliches Engagement

1 Punkt 

10

Integration von Flüchtlingen / Migranten (dauerhafte Angebote)

1 Punkt 

 

Gesamtpunkte = 23 Punkte (max.)

Mindestpunkte =   8 Punkte

 

 

Die Mindestpunktezahl müsste durch den Bau eines Dorfgemeinschaftshauses somit in Stocksee aller Voraussicht nach erreicht werden:

 

Nr.

Qualitätskriterien

Gewichtung

(trifft zu/trifft nicht zu)

1

Schlüsselprojekt zur Ortskernentwicklung

5 Punkte

2

Ressourcenschutz durch Flächenrevitalisierung (inkl. Abriss) -evtl.-

3 Punkte

4

Neuschaffung von Treffangeboten

3 Punkte

7

EnEV-Standard wird um 10 % übertroffen

2 Punkte

8

Elemente des Vorhabens zur gleichberechtigten Teilhabe

1 Punkt  

9

Dauerhafte Unterstützung durch ehrenamtliches Engagement

1 Punkt  

 

Summe

12 15 Punkte

 

2. Finanzierungsmodelle

 

r die Gemeinde Stocksee könnten sich somit folgende Finanzierungsmodelle ergeben:

 

Variante 1: Bau ohne Förderung

 

Maßnahme

Kosten

rderung

(65 %)

rderung

(71,50 %)

Gemeinde-anteil

Bau Dorfgemeinschaftshaus

400.000*

0

0

400.000

 

* freie Schätzung

 

Variante2 : Planung ohne anschließenden Bau

 

Maßnahme

Kosten

rderung

(65 %)

rderung

(71,50 %)

Gemeinde-anteil

Dorfentwicklungsplanung

60.000**

39.000

0

21.000

 

**Schätzung nach Städtebauförderungsprogramm

 

Variante 3: Planung mit Förderung, Bau ohne Förderung

 

Maßnahme

Kosten

rderung

(65 %)

rderung

(71,50 %)

Gemeinde-anteil

Dorfentwicklungsplanung

60.000

39.000

0

21.000

Bau Dorfgemeinschaftshaus

400.000

0

0

400.000

Summe

460.000

39.000

0

421.000

 

Variante 4: Planung und Bau mit Förderung

a)

Maßnahme

Kosten

rderung

(65 %)

rderung

(71,50 %)

Gemeinde-anteil

Dorfentwicklungsplanung

60.000

39.000

0

21.000

Bau Dorfgemeinschaftshaus

400.000

260.000

0

140.000

Summe

460.000

299.000

0

161.000

b)

Maßnahme

Kosten

rderung

(65 %)

rderung

(71,50 %)

Gemeinde-anteil

Dorfentwicklungsplanung

60.000

39.000

0

21.000

Bau Dorfgemeinschaftshaus

400.000

0

286.000

114.000

Summe

460.000

39.000

286.000

135.000

 

3. Finanzielle Belastung

 

Nachfolgend wird errechnet, welche jährliche Anfangsbelastung durch einen Neubau bei einer Darlehensfinanzierung entsteht. Bei dem Vergleich mit der bisherigen Miete wird davon ausgegangen, dass die lfd. Betriebskosten (Bewirtschaftung/Unterhaltung) zwischen einem Neubau und der bisherigen Miete gleich hoch sind.

Die Kosten für das Ortsentwicklungskonzept, werden nicht berücksichtigt, da es sich dabei um einen Aufwand handelt und dieser nicht den AHK zugerechnet werden kann.

 

Annuitätendarlehen: Summe = 400.000 EUR, Zinsen = 1,80 % + Tilgung = 5 %

 

a) Ergebnisplan

Variante

ND = 80 Jahre

Zinsen

Gesamt

Miete

1

5.000

7.200

12.200

5.040

4 a

5.000

2.520

7.520

5.040

4 b

5.000

2.052

7.052

5.040

 

Bei einem Neubau und einem Niedrigzinssatz wird die Ergebnisrechnung im Anfangsjahr mit rd. 2.600 EUR stärker belastet, wenn eine Förderung erfolgt. Ohne Förderung wird die Belastung mehr als verdoppelt. Sollte das aktuelle Niedrigzinsniveau enden, würde die Belastung entsprechend ansteigen.

Die Miete könnte aber im Laufe der Jahre steigen. Die Zinsbelastung wird ab dem zweiten Jahr aber sinken und die AfA ist während der Nutzungsdauer gleichbleibend (lineare AfA).

 

b) Finanzplan

Variante

Tilgung

Zinsen

Gesamt

Miete

1

20.000

7.200

27.200

5.040

4 a

20.000

2.520

22.520

5.040

4 b

20.000

2.052

22.052

5.040

 

Die Tilgungsleistung ist relativ hoch berücksichtigt, weil eine Darlehensaufnahme bei einem Niedrigzinsniveau berücksichtigt ist, um ein Zinsrisiko bei einer Anschlussfinanzierung nach 20 Jahren auszuschließen. Die Tilgungsleistung könnte auch gesenkt werden. Das wäre bei einem Ende des Niedrigzinsnieveaus auch alternativlos.

 

4. Zusammenfassung

 

Sollte sich die Gemeinde grundsätzlich für einen Neubau entscheiden und sollte dafür eine Förderung nach der GAK angestrebt werden, wäre es zwar sinnvoll festzulegen, welche Funktionen das Dorfgemeinschaftshaus erfüllen soll und welche Größe/Ausstattung dafür erforderlich ist, um eine Kostenschätzung vornehmen zu können. Wegen der Standortfrage sollte allerdings nur eine Prioritätenliste der möglichen Standorte aufgestellt werden, da auch die Ergebnisse einer Ortskernentwicklungsplanung berücksichtigt werden sollten.

Es ist aber möglich, dass die Aufstellung eines Ortsentwicklungskonzeptes gefördert wird, aber keine Förderung eines Dorfgemeinschaftshauses erfolgt. Die Gemeinde müsste somit bereit sein, ggf. geschätzte 21.000 EUR mehr zu bezahlen, als wenn keine Förderung beabsichtigt ist.

 

Die Erstellung eines Ortskernentwicklungskonzeptes wird vermutlich ca. ein Jahr brauchen. Hinzu kämen noch die Zeit bis zu Entscheidung über einen Förderantrag und das Vergabeverfahren. Sollte solch ein Konzept gewollt sein, müssten Überlegungen angestellt werden, wann ein entsprechender Auftrag erteilt werden soll. Sofern eine Förderung über die GAK beabsichtigt ist, sprechen mehrere Gründe für eine relativ zeitnahe Erstellung des Ortsentwicklungskonzeptes. Zum einen wird die Erstellung geraume Zeit benötigen, daneben würde eine anschließende Förderantragsbearbeitung und ggf. anschließende Ausschreibung des Neubaus weitere Zeit benötigen. Zum anderen ist auch nicht bekannt, wie lange das Niedrigzinsniveau noch andauern wird.

 

Wenn eine Auftragserteilung des Konzeptes noch in diesem Jahr beabsichtigt ist, wäre zu prüfen, ob noch ein Nachtragshaushalt aufzustellen ist.

Nach einer vorläufigen Einschätzung ist dieses derzeit nicht der Fall.

Es käme zwar die Anwendung von § 95 b Abs. 2 Nr. 2 GO in Frage (zusätzliche Aufwendungen in erheblichen Umfang). Dieses ist nach Auffassung des Unterzeichners aber nicht zwingend, da die geschätzten zusätzlichen Aufwendungen 8,45 % der für 2019 geplanten Aufwendungen betragen (somit weniger als 10 %).

Die entstehenden außerplanmäßigen Aufwendungen könnten nach dem aktuellen Stand durch Mehrertge bei den örtlichen Realsteuern gedeckt werden. Zumal ein Großteil der notwendigen Planungskosten erst in 2020 entstehen wird.

Eine Verpflichtungsermächtigung im Sinne von § 95 f GO liegt bei den Planungskosten nicht vor, da es sich dabei weder um Auszahlungen für Investitionen noch um Auszahlungen für Investitionsförderungsmaßnahmen handelt.

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

-/-

 

 

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

-/-